„Das Kulmische und Oletzkoische Maß in Preußen.”

Das Alt-Kulmische, Neu-Kulmische und Oletzkoische Maße in Preußen.



Von den Anfängen des Deutschen Ritter Ordens bis zum Herzogtum Preußen (1226-1618).

Kaiser Friedrich Ⅰ. Barbarossa (* um 1122 bei Ravensburg, Deutschland - † 10. Juni 1190 in Anatolien im Fluss Saleph, Türkei) führte im dritten und wohl größten Kreuzzug das erste Mal auch deutsche Kreuzritter ins Heilige Land. Doch bei einem Sturz vom Pferd in den Fluss Saleph ertrank der deutsche Kaiser und sein Kreuzfahrer Heer löste sich durch diesen Schock auf. Unter Führung des Herzogs Friedrich Ⅴ. von Schwaben (* im Februar 1167 in Modigliana, Italien - † 20. Januar 1191 vor Akkon, Israel), drittältester Sohn des Kaisers, der einen Teil des Heeres wieder sammeln konnte, kämpften 1191 auch deutsche Kreuzfahrer, vor der belagerten Stadt Akkon, im Heiligen Land. Pilger, zumeist Kaufleute aus Bremen und Lübeck sowie Bauern von der Gemeinschaft der Freien Stedinger Bauern, errichteten wegen der Seuchen, die im Kreuzfahrer Lager wüten, aus den Segeln der Schiffe ein Zeltspital, und nennen sich „Brüder des Deutschen Hospitals St. Marien in Jerusalem”. Papst Cölestin Ⅲ. (* um 1106 in Rom - † 8. Januar 1198 in Rom), war von 1191 bis 1198 Papst, besiegelte 1196 die Ordensneugründung, doch schon zwei Jahre später, im Jahre 1198, wird der deutsche Krankenpflegeorden in einen geistlichen Ritterorden umgewandelt. Die Ordensmitglieder leisten daraufhin das Mönchsgelübde (Armut, Keuschheit, Gehorsam) und verpflichten sich zum Kampf gegen die Heiden. Wiederum ein Jahr später bestätigt Papst Innozenz Ⅲ. (weltlich Lotario dei Conti di Segni * um 1160/1161 - † 16. Juli 1216 in Perugia), war von 1198 bis 1216 Papst, am 11. Februar 1199 die Umwandlung und verleiht den Rittern das schwarze Kreuz auf weißem Mantel. Der „Deutsche Orden”, wie er jetzt bezeichnet wird, übernimmt die organisatorischen und militärischen Regeln des Templer Ordens, sowie die karitativen Regeln des Johanniter-Ordens. Hauptsitz wird das für das Christentum zurückeroberte Jerusalem, bis es 1244 endgültig an die Muslime verloren geht. Bis 1271 ist die um 1228 neu errichtete Ordensburg Starkenberg, auf dem Mons Fortis (Monfort) in Palästina, die Hauptburg des Deutschen Ordens im Heiligen Land. Der Orden hat auch in ganz Europa durch Schenkung und Vererbung Besitz erworben.
Seit seiner Gründung wurde der „Deutsche Orden” durch die Gunst der Kaiser, Könige, Fürsten und Päpste mit weitreichenden Privilegien und Gütern in ganz Europa belegt und erlangte dadurch in nur wenigen Jahren eine enorme Mitgliederzahl und Machtposition.

Im Jahre 1217 ruft Papst Honorius Ⅲ. (weltlich Cencio Savelli * um 1148 in Rom - † 18. März 1227 in Rom), war von 1216 bis 1227 Papst, zum Kreuzzug gegen die heidnischen Prußen auf. Die Teilnahme an so einem Kreuzzug war der sicherste Weg, um in den Himmel und nicht in die Hölle zu kommen, ewige Seligkeit war ihnen versprochen und ein vollständiger Ablass all ihrer Sünden. Die Voraussetzung für den Ablass waren die Beichte aller Sünden und eine materielle oder immaterielle Leistung für die Kirche, also die Teilnahme am Kreuzzug.

Aber alle militärischen Bemühungen des masowischen Fürsten, die Region der Prußen zu unterwerfen, blieben vergebens und so entschloss sich Herzog Konrad von Masowien 1226, den Deutschen Orden zu Hilfe zu rufen. Dieser sollte den nördlichen Nachbarn befrieden und das Christentum den Prußen bringen. Für die Hilfe gegen die heidnischen Prußen überlässt 1230 Herzog Konrad von Masowien dem Deutschen Orden zum Dank das eroberte prußische Kulmer Land. Kaiser Friedrich Ⅱ., hat 1226 in der Goldbulle von Rimini, das zu erobernde Land, das als Gebiet der Prußen (confinia Pruthenorum) oder als prußische Gegend (partes Pruscie) bezeichnet wird, dem Deutschen Orden schon mal im Voraus verliehen und nahm diesen Ordensbesitz auch gleich in kaiserlichen Schutz. Am 3. August 1234 nahm Papst Gregor Ⅸ., Kaiser Friedrichs Ⅱ. entschiedenster Gegner, mit der päpstlichen Bulle von Rieti das Land, das vom Deutschen Orden erobern wurde, in das Eigentum des heiligen Petrus auf und übertrug es dem Deutschen Orden zur Verwaltung mit der Auflage, dieses Land dürfe keiner anderen Herrschaft unterstellt werden, also auch nicht der des Kaisers. Der Hochmeister, sowie seine Nachfolger sollen die Gerichtsbarkeit und Herrschaftsgewalt in ihrem Territorium so ausüben, wie sie ein Reichsfürst in seinem Lande zu pflegen tue.

Der Orden arbeitet von Anfang an nach dem Prinzip, wenig Bildung, viel Handel, wenig christliche Missionierung, die Prußen wurden nicht als Arbeitssklaven, sondern wenn Sie zum Christentum übertraten als Christenmenschen, also gleich wie andere ihres Standes behandelt und ihnen Land und Rechte belassen. Für eine deutsche Besiedlung der Gebiete fehlte es noch an Menschen. Die prußische Bevölkerung des eroberten Landes wurde weder „ausgerottet” noch planmäßig „germanisiert” oder „vertrieben”. Mit Aufständischen Prußen ging man allerdings nicht ganz so glimpflich um. Gemeinsame Kreuzzüge deutscher und polnischer Ritter sowie Rittern anderer Nationalitäten aus ganz Europa führten dazu, dass bis 1283 das ganze Land der Prußen in der Hand des Ordens war.

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Die Kulmer Handfeste und das Alt-Kulmische Maß von 1233 bis 1577.



In der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts macht die Ausbildung der territorialen Staatlichkeit rasche Fortschritte. Es werden Zoll-, Münz- und Marktrecht festgelegt, die sogenannten Regalien, die Gerichtshoheit und weitere Rechte. In nur kurzer Zeit entwickelt sich der Ordensstaat zu einer starken wirtschaftlichen Macht. Der Orden selbst, als einziger Staat und sechs seiner Städte werden Mitglieder der Hanse. Der Deutsche Orden ist Schild und Schwert der Deutschen Hanse. Was nicht verwundert, sind doch die Gründungsväter des Deutschen Ordens Kaufleute aus Bremen und Lübeck. Der Aufstieg und Fall der Deutschen Hanse hängt unmittelbar auch mit dem Aufstieg und Fall des Deutschen Ordens zusammen. Über die Hafenstadt Elbing (Elblag), bereits 1237 gegründet, entstehen enge wirtschaftliche Beziehungen zu den übrigen Ostseestädten. Zeitweise ist der Orden der größte Schiffseigner im Hansebereich. Diese ökonomische Stärke, die vor allem auf dem Transithandel sowie auf dem Export von Holz, Getreide und Bernstein beruht, wird zur Grundlage seiner politischen und militärischen Macht.

Entscheidend für den Aufstieg des Deutschen Ritter Ordens Staates war die "Kulmer Handfeste". Dies war eine Stadtrechtsverleihungsurkunde und wurde ursprünglich für die im Bereich des Deutschen Ritter Ordens gelegenen neu gegründeten Städte Kulm (Chełmno) und Thorn (Toruń), die beide im von der Weichsel, der Drewenz und der Ossa begrenzten Kulmer Land lagen, am 28. Dezember 1233 vom Hochmeister des Deutschen Ordens, Hermann von Salza († 1239), dem Landmeister des Deutschen Ordens, Hermann Balk († 1239) sowie durch den gesamten Ordenskonvent ausgestellt. Doch sie bildete auch das Muster für fast alle, ihr nachfolgenden, Stadtrechts Verleihungsurkunden im mittelalterlichen Preußenland zu Zeit des Ordens. Die in Latein verfassten Rechtsnormen der "Kulmer Handfeste" wurden schon bald für das gesamte Ordensland und sogar dessen Nachbarterritorien zum Vorbild und bildeten die Grundlage für ein neues Recht, das später als Kulmer Recht bezeichnet wurde. Somit ist die Kulmer Handfeste quasi die offizielle Gründungsurkunde für den Staat des Deutschen Ritter Ordens.

Anmerkung: Im Übrigen fand Herzog Konrad von Masowien († 1247), der die Ordensritter in sein Territorium gerufen und ihnen 1228 das Kulmer Land verliehen hatte, in der Kulmer Handfeste keine Erwähnung.

Die Kulmer Handfeste legte für beide Städte die Übernahme, allerdings mit leichten Abänderungen, des Magdeburger Rechts fest, dass der Orden um einige extrem wichtige Elemente des flämischen und Freiberger Rechts erweiterte. Kulm (Chelmno) und Thorn (Torun) erhielten umfangreichen Landbesitz, sowie auch das Recht zur freien Wahl von Richtern, die sollten jedoch dem Orden und der Gemeinde unterstehen. Verbunden war damit auch die niedere Gerichtsbarkeit, wobei ein Drittel der Gerichtsbußen an die Städte gehen sollte. Ihre Pfarreien bekamen eine sehr großzügige Ausstattung.

Die erste Landvergabe im eroberten Lande des Ordens in Preußen führte Landmeister Hermann Balk 1236 durch. Um die Burg Klein Queden herum verlieh er dem Ritter und Edelherrn Dietrich von Depenow aus dem Raum um Hildesheim, der kein Mitglied des Ordens war, 300 flämischen Hufen Land (ca. 5.500 ha) zur Ansiedlung von Bauern aus Sachsen (heutige Niedersachsen).

Die Kulmer Handfeste regelte auch die Ausführung und Ausübung diverser Herrschaftsrechte, Ihre Bestimmungen regelte vor allem das Boden- und Wasserrecht, Mühlenwesen, Fährabgaben und das wichtige Erbfolgerecht, sowie auch die Verpflichtungen zum Kriegsdienst, die Abgaben und Dienste der Landgüter. Der Orden behielt sich zwar die Verfügungsgewalt über Seen, Erz- und Salzvorkommen vor, gewährte den Stadtbürgern aber dafür sehr umfangreichere Jagd- und Fischereirechte. Stadtbürger beiderlei Geschlechts verfügten über ihre Güter nach dem flämischen Erbrecht, was umso bemerkenswerter war, als es Frauen beispielsweise nach dem Magdeburger und auch dem polnischen Recht, nur gestattet war beweglichen Besitz zu erben. Ferner sicherte der Orden den Bürgern und ihren Gütern Schutz vor allen ungebührlichen Steuern und Abgaben sowie vor zwangsweisen Einquartierungen zu, allerdings verpflichtete der Orden die Landbesitzenden Bürger zum Kriegsdienst, wobei genau festgelegt wurde, wie das Bürgeraufgebot ausgerüstet und bewaffnet zu sein hatte. Es wurde in der Handfeste auch das Münz- und Messwesen bestimmt, es sollte im ganzen Gebiet nur eine Münzsorte geben, die Denare. Hergestellt aus gutem und reinem Silber, wobei 3 Denar Pfennige einem Schilling und 60 Schillinge einer Mark entsprechen sollten. Für die Landvermessung und den Erwerb von Grundbesitz wurde als Maßeinheit die flämische Hufe (rund 16 ha) festgelegt und das Land von Zollzahlungen befreit. Kulm (Chelmno) fiel die zentrale Rolle als Hauptstadt und Oberhof zu, was bedeutete, dass seine Ratsherren Anfragen zur städtischen Gerichtsbarkeit beantworten und etwaige Streitfälle im Ordensland klären sollten.

Die Kulmer Handfeste war von Anfang an mehr als nur eine Stadtrechtsverleihungsurkunde (Lokationsprivileg), denn die verbrieften Rechtsnormen gehen weit über das Magdeburger Stadtrecht, ja sogar über alles Bekannte im Heiligen Römischen Reich und in den polnischen Herzogtümern hinaus. Mit der Urkunde ließ der Orden die aus dem Westen kommenden Neusiedler großzügig an den von ihm beim Papst und Kaiser erworbenen Rechten teilhaben, was die Voraussetzung für das rasche Aufblühen der im Ordensgebiet neu gegründeten Städte schuf. Wodurch wiederum zahlreiche weitere Siedler angelockt wurden, weil sie hier in den Genuss von sehr weit reichenden Privilegien kamen. Aber auch die einheimische christianisierte prußische Bevölkerung, fast alle waren Bauern, kam in den Genuss der Privilegien, auch wenn sie 10 Morgen Land weniger erhielten als die deutschen Bauern, doch zum ersten Mal erhielten sie überhaupt eigenes Land. Die Kulmer Handfeste ist in ihrer Art mehr eine Staatsgründungsurkunde und wurde daher auch zu Recht als "Magna Charta" des Ordensgebietes bezeichnet.

Anmerkung: Das Original der Kulmer Handfeste ging wahrscheinlich während des Angriffs von Herzog Swantopolk von Pommerellen († 1266) auf Kulm, beim Brand des Kulmer Rathauses, 1244 verloren. Die Urkunde wurde vom Orden am 1. Oktober 1251 zwar neu ausgestellt, aber mit einigen Änderungen, die letztendlich einer leichten Beschneidung der 1233 verliehenen Rechte gleichkam.

Das Alt-Kulmische Maß, es galt von 28. Dezember 1233 bis zum 27. Februar 1577, ist eine Maß System nach dem kulmischen Stadtrecht und Urmaß in Kulm und Umgebung in der Ordenszeit, sowie auch in den anfangs Jahren des jungen Herzogtums Preußen. Durch die kulmische Handfeste vom 28. 12. 1233 führte der Orden, nach Vorbild des flämischen Maßsystems, ein einheitliches Maßsystem für das Gebiet des Deutschen Ritter Ordens amtlich ein, das dann später als das " Alt-Kulmische Maß " bekannt wurde. Dass man sich, das flämischen Maß System zum Vorbilde machte, lag darin begründet, dass im Deutschen Ritterorden auch viele flämische Ritter waren und dass durch diese, die Einwanderung deutscher und flämischer Siedler stark gefördert wurde. Auch der Umstand, dass der Orden von Kaufleuten und Händlern gegründet wurde, spielt bei der Wahl des flämischen Maßes wohl eine große Rolle. Den Prußen war es durch den Handel mit Friesen und Dänen ebenfalls nicht unbekannt. Auf dem General Capitul zu Engelsburg wurde im Jahre 1307 endgültig das Alt-Kulmische Maß festgelegt. Es war etwas größer als das flämische Maß. Die Maßeinheiten, die kulmische Elle und Ruthe, wurden am Kulmer Dom durch Marken für alle zugänglich verankert. An dieser repräsentativen Stelle befestigt, ermöglichte das Muster Maß jeden Bürger, sich seine eigenen Messgeräte anzufertigen und zu eichen. Später wurden diese Maßmarken häufig in die zum Markt zeigende Fassade der Rathäuser eingemauert.

Information: Hinter dem polnisch-preußischen Maß verbirgt sich ebenfalls das Alt-Kulmische Maß.

Die Preußische Elle
So oder so ähnlich muss das ausgesehen haben:
preußische Elle und preußischer Fuß am Rathaus
von Bad Langensalza aus dem 19. Jahrhundert.

Anmerkung: Das Alt-Kulmische Maß ist in der Fachliteratur auch als das sogenannte „Baumaß” bekannt. Seine Ratio zum römischen Fuß ist 35:36. Es kam in weiten Teilen von Europa zur Anwendung, da der Orden in vielen europäischen Ländern Besitzungen hatte. Was auch kaum bekannt ist, der Staat des Deutschen Ritter Ordens war das größte und mächtigste Mitglied der Hanse, den die Gründung des Ordens geht ja vor allem auf Kaufleute aus dem Bremer und Lübecker Gebiet zurück. Mit dem altkulmischen Maß wurden zur Zeit des Deutschen Ordens die Ländereien in Preußen vermessen. Bis ins 18. Jahrhundert hinein wurden vor allem in Westpreußen und Ermland (Preußen Königlichen Anteils) die adligen, sowie auch die bäuerlichen landwirtschaftlichen Güter nach diesem Maß vermessen, den in diesem Gebiet blieb das Alt-Kulmische Maß bis 1772 gültig. Es wird daher auch als das Polnisch-Preußische Kulmische Maß bezeichnet.

Anfangs wurde Landbesitz nach „Kulmer Recht” vergeben, weil der Orden ja die Ansiedelung erleichtern wollte. Es haftete nicht an der Person, sondern am Grund und Boden. Der Besitz durfte uneingeschränkt auf Söhne und Töchter, Brüder und Schwestern vererbt werden. Mit fortschreitender Besiedelung wurde aber der Landbesitz später nach dem "Magdeburger Recht" vergeben. Auch dieses Recht haftete nicht an der Person, aber es konnten nur die direkten männlichen Nachkommen erben. Später wurde aber auch dieses Erbrecht wieder auf "zu beiderlei Geschlecht" erweitert, sodass nun auch Töchter wieder erben konnten.

„Um 1390 gab es in Preußen insgesamt 55 Städte, 48 Burgen, 640 Pfarrdörfer, 18.368 kleine Dörfer und 2.000 Freihöfe, sodass das Land wohl einem ansehnlichen Königreiche zu vergleichen gewesen sei”.
(Quelle "Historia rerum Prußicarum" von K. Schütz aus dem Jahre 1592.)


Das Alt-Kulmische Maß von 1307 bis 1577.

Mit der kulmischen Handfeste vom 28. Dezember 1233 führte der Deutschorden in Preußen das sogenannte kulmische Maß nach Flämischen Vorbild amtlich ein und es galt mit kleinen Anpassungen bis 1577. Durch die Verordnung vom 27. Februar 1577 trat ein modifiziertes Maß, das sogenannte Neu-Kulmische Maß in Kraft, das bis 1721 verbindlich war. Danach galt das sogenannte Königliche Oletzkoische Maß bis 1755.

Auf Veranlassung des Hochmeisters Siegfried von Feuchtwangen sollte Heinrich von Plötzkau, der Landmeister von Preußen, dafür Sorge tragen das in Preußen nur einheitliche Maße und Gewichte erlaubt sind, da die bisherigen unterschiedlichen Maße und Gewichte den Handel zu sehr behinderten.

Auf dem Generalkapitel zu Engelsburg (Pokrzwno) im Jahre 1307, an welchem 51 Komture des Ordens teilnahmen, wurde festgelegt, das zum Nutzen des Landes und des Handels die Maße und Gewichte, die im Lande gebräuchlich sind, einheitlich seien sollen. Jeder, ob Arm oder Reich soll sich nach einheitlichen Maßen und Gewichten richten. Auch die Wege- und Feldmaße sollten einheitlich seien. Daher legte der Orden für die Größe der kulmischen Ruthe fest, dass sie 7 ½ kulmische Ellen groß sei.

An der Marienkirche zu Kulm wurde für alle Zeiten durch entsprechende Markierungen das Maß der Ruthe dokumentiert. Anhand dieser Markierungen konnte später festgestellt werden, dass die Rute 7 1/2 Ellen lang war und die Elle in zwei Fuß eingeteilt wurde. Der Fuß wurde zur damaligen Zeit allerdings gewöhnlich in – 1/2 – 1/4 – 1/8 - 1/16 – 1/32 eingeteilt und dieses Maß wurde dann später als das altkulmische-Maß bezeichnet.

Längenmaß
Flächenmaß
Gewichts- und Volumenmaße
Danziger Volumenmaße

Das Kulmer Scheffel Maß ist ein Behälter, der zylinderförmig 21,62 Werkzoll breit und 7,96 Werkzoll hoch war.
Das Steuer oder Zoll-Pfund in Preußen wurde ursprünglich von der Hanse 1361 als Zoll auf Waren und Schiffsladungen eingeführt, um den Kampf gegen Piraten in der Nord- und Ostsee zu finanzieren. Nach 1395 wurde auch in Preußen das Zoll-Pfund durch die Städte erhoben, ging aber dann allmählich in die Kontrolle des Ordens über. Seit 1403 amtierte in Danzig ein Pfundmeister des Ordens, der den Zoll (später) zusammen mit einem Mündemeister und Ratsherren der preußischen Städte einzog. Zwischen 1403 und 1409 erhielt der Orden ein Drittel der Einkünfte, zwischen 1411 und 1421 zwei Drittel, sowie zwischen 1423 und 1440 die gesamten Einnahmen, aber seit 1443 wieder nur zwei Drittel. Die Erhebung des Pfundzolls führte so immer wieder zu Konflikten zwischen dem Orden und den preußischen Städten, aber auch zwischen Preußen und den anderen Hansestädten. Das Zoll-Pfund oder Pfundzoll war eine Abgabe von allen Kaufmannswaren, welche sonst nach Schiffspfunden bezahlt wurden in den preußischen Seestädten.

Der Deutschen Orden ließ schon 1233 im Kulmer Lande erste preußische Schillinge aus reinem Silber prägen. Auf die cölnische Mark gingen 60 preußische Schillinge die 3966 cölnische Aße an Silber enthielten. Es wurden allerdings auch sogenannte Schüsselpfennige bzw. Blechmünzen, die nur einseitig bezeichnet waren, zu je 5½ Aß schwer geschlagen. Später wurden auf den preußischen Solidus 12 preußische Pfennige und auf die Mark 720 Pfennige gerechnet. In Preußen galt allerdings auch der Magdeburger bzw. wendische Pfennige, von denen gingen 30 wendische Schillinge auf eine Mark. In Preußen kursierten außerdem noch ungarische Goldgulden sowie böhmische Groschen, englische Nobel und flämische Pfund Groten im Handel, aber Sie spielten jedoch keine wichtige Rolle, den im wesentlichen dominiert die preußische Mark mit ihren verschiedenen kleineren Einheiten das Münzsystem.

Mark, Vierdung und Scot waren nur Rechnungsmünzen, die nie wirklich als Münzen ausgeprägt wurden, aber Halbschoter, Schilling und der Pfennig wurden als Münzen in kleiner Auflage wirklich in Preußen geprägt.

Einteilung der Preußischen Mark als Landesmünze.

Die Einteilung der Preußischen Mark.
MarkVierdung
(Firdung)
Scot
(Skot)
Halbschoter
(Halbskot)
Schillinge
(Solidi)
VierchenPfennig
(Denare)
14244560180720
 1611,251545180
  11,882,57,530
   11,25416
    1312
     14

Nach einer Berechnung von Friedrich August Vossberg hatte 1 Mark Preußisch um 1400 den Wert von 13 Reichsmark.


Das Alte polnische Maß.

Im Vergleich zum Alt-Kulmischen Längen- und Flächenmaß weicht das Alte polnische Maß kaum ab, es ist fast identisch.

Längenmaß
Flächenmaß
Einteilung der Alt-Kulmischen Längenmaße
MeileGewendSeileRutheEllenFuße
1 30 180 1800 13500 27000
  1 6 60 450 900
    1 10 75 150
      1 7,5 15
        1 2

Zähl bzw. Stückmaß

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Das Neu-Kulmische Maß von 1577 bis 1721.

Durch Markgraf Georg Friedrich von Brandenburg-Ansbach, der als Administrator für das protestantische Herzogtum Preußen eingesetzt war, trat durch die Verordnung vom 27. September 1577 ein etwas verlängertes modifiziertes Maß in Kraft, das noch um 1793 durch ein Edikt von 1755 verbindlich auf den „adeligen, kölmischen Frei- und Schatull-Gütern“ gültig war. Die Elle wurde um zwei Mannesdaumen verlängert und in einer Protokollnotiz wurde weiter festgehalten, dass die Ruthe achteinhalb Kulmische Ellen und zwei Mannesdaumen betragen soll und das Messseil eine Länge von 10 Ruthen haben soll. Dieses Maß wurde später als das neukulmische-Maß bezeichnet. Daneben galt auf den königlichen Bauerngütern (Domänen) ab 1721 schon das sogenannte oletzkoische Kammer Maß und ab 1755 das magdeburgische Maß. Aber 1793 wurde dieses magdeburgische Maß in ganz Preußen verbindlich.


Personalunion von Brandenburg-Preußen (1618 - 1701).


Anmerkung: Laut einer Erhebung aus dem Jahre 1564 lebten in der Kurmark Brandenburg insgesamt rund 265.000 Einwohner, davon schon 100.000 Einwohner in Städten und rund 165.000 Einwohner in Dörfern.

Die Geburt Preußens.

Albrecht, Herzog von Preußen (*17. 5. 1490 - † 20. 3. 1568) war der dritte Sohn des Markgrafen Friedrich IV. von Ansbach-Kulmbach aus der fränkischen Linie der Hohenzollern und seiner Gemahlin Sophie, Tochter von König Kasimir IV. Jagiello und seiner habsburgischen Gattin Elisabeth. Sein Urgroßvater war jener Friedrich VI. Burggraf von Nürnberg, der erster hohenzollernscher Kurfürst von Brandenburg wurde. Albrecht von Brandenburg-Ansbach wurde gerade wegen diser verwandtschaftlichen Beziehung zum polnischen Königshaus und wohl auch, weil er perfekt Polnisch sprach, am 14. 2. 1511 zum letzten Hochmeister des Deutschen Ordens in Preußen gewählt. Um den 2. Vertrag von Thorn von 1466 in seinem Sinne zu revidieren, nahm er am 1. Januar 1520 die kriegerischen Handlungen {Reiterkrieg} gegen Polen auf, aber bei den nun folgenden Gefechten gewann keine Seite die Oberhand. Durch Vermittlung von Kaiser Karl Ⅴ. kommt es am 21. März 1521 zu einem vierjährigen Waffenstillstand. 1523 suchte Albrecht heimlich Luther in Wittenberg auf und dieser riet ihm, eine Frau zu nehmen und das Ordensland in ein weltliches Herzogtum umzuwandeln. Bei seiner Heimkehr nach Königsberg hatte sich die Reformation im Ordensland dank des Regenten und Bischofs von Samland, Georg von Polentz, inzwischen stark ausgebreitet. Da das baldige Ende des Waffenstillstands mit Polen ein neues Übereinkommen mit Polen erforderlich machte, schickte er seine Vertrauten zu Verhandlungen nach Krakau. Dort einigte man sich am 8. April 1525 im Krakauer Vertrag auf die Umwandlung des Ordensstaates in ein Herzogtum unter Beibehaltung des weltlichen Besitzstands, wobei Albrecht die Lehnsuntertänigkeit unter den König von Polen, seinen Onkel akzeptierte. Durch die Untertänigkeit gegenüber der polnischen Krone erhielt das neue Herzogtum Preußen eine besondere Sonderstellung gegenüber dem Deutschen Kaiserreich, was auf dem späteren weg zum preußischen Königtum sehr wichtig war. Dabei wurden seine Brüder gleich mitbelehnt, und erst wenn alle männlichen Erben ausgestorben wären, würde das belehnte Herzogtum wieder an Polen zurückfallen. Die verwandtschaftlichen Verhältnisse zum polnischen Königshaus ermöglichten überhaupt erst die Entstehung des protestantischen Herzogtums Preußen. Die feierliche Einführung des neuen Herzogs fand am 10. 4. 1525 auf dem Krakauer Marktplatz statt, indem Albrecht seinem polnischen Onkel Sigismund den Lehnseid leistete. Einen Monat später huldigten die preußischen Stände ihrem nun weltlichen Landesherrn in Königsberg und auch viele Ordensritter stimmten der Umwandlung zu. Sie traten, wie ihr Landesherr, er nennt sich nun Herzog Albrecht Ⅰ. von Preußen, zum lutherischen Glauben über. Der deutsche Kaiser und der Papst verweigern dem Krakauer Vertrag ihre Zustimmung, man spricht vom "Krakauer Kuhhandel". Kaiser Karl Ⅴ. verhängt 1532 auf dem Reichstag zu Speyer die Reichsacht über Herzog Albrecht von Preußen. Auf dem Reichstag in Augsburg 1547 soll die über Herzog Albrecht ausgesprochene Reichsacht vollstreckt werden aber die Lehnsabhängigkeit des Herzogs vom Polenkönig verhindert dies.

Herzog Albrecht stirbt nach langer Krankheit am 20. März 1568 auf der Burg Tapiau (Gwardeisk), wo hin er seinen Wohnsitz, nach dem Ausbruch der Pest in Königsberg, verlegt hatte. Am selben Tag starb auch seine zweite Frau Anna-Maria in Neuhausen, allerdings an der Pest. Herzog Albrecht hatte zwar 8 Kinder, aber nur einen Sohn. Es beginnt die Herrschaft des erst 15-jährigen Albrecht Ⅱ. Friedrich, der aber 1573 an einer Geisteskrankheit (geistiger Schwachsinn) erkrankt und deshalb nicht voll regierungsfähig ist. Nach dem Tod Albrecht II. Friedrich (* 29. 4. 1553 - † 28. 8. 1618), er war der einzige Sohn von Herzog Albrecht Ⅰ. fällt durch Erbvertrag 1618 Preußen an die Linie der Hohenzollern, die die Kurwürde in Brandenburg innehaben. Durch Kurfürst Johann Sigismund von Brandenburg (* 08. 11. 1572 - † 23. 12. 1619) konnte nach dem Tod von Herzog Albrecht Friedrich 1618 die Länder Preußen und Brandenburg in Personalunion vereinigt werden. Doch es ist kein guter Zeitpunkt, den 1618 bricht auch der Dreißigjährige Krieg (1618-1648) in Europa aus. Entstanden aus den religiösen Gegensätzen zwischen Protestanten und Katholiken sowie, dem Machtkampf zwischen dem Kaiser und den nach Selbstständigkeit strebenden Deutschen Landesfürsten, entwickelte sich nach und nach ein europäischer Krieg, der aber hauptsächlich auf dem Boden des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation stattfand. Feldzüge und durchs Land ziehende Truppen verursachten sehr großes Leid unter der Bevölkerung, die verarmt und durch Hungersnöte sowie allerlei Seuchen stark dezimiert wird. Dabei hatte sich das Land gerade erst von den Verlusten des Bauernkriegs (1524 - 1526), heute auch als "Revolution des gemeinen Mannes" bezeichnet, erholt.

Doch schon im Jahre 1609 erhebt Johann Sigismund als Vormund seiner Ehefrau Anna von Preußen den Anspruch auf das alleinige Erbe an den Vereinigten Herzogtümern Jülich-Kleve-Berg nach dem Aussterben des Herrscherhauses von Jülich-Kleve-Berg. Damit schreckt Preußen die Hand nach dem Niederrhein aus, doch auch Wolfgang Wilhelm von Pfalz-Neuburg erhebt berechtigte Erbansprüche im Namen seiner Mutter. Aufgrund des erb Privilegs, das 1546 Kaiser Karl V. im Zuge der Verheiratung seiner Nichte Maria von Habsburg mit Herzog Wilhelm von Jülich-Kleve-Berg begründet hatte, in dem er die Töchter von Maria zu erbberechtigten Töchtern ihres herzoglichen Vaters machte, kam es nun zum Streit über das Erbe, der vorläufig mit dem Xantener Vergleich am 12. 11. 1614 beigelegt wurde. Laut Vertrag erhält Brandenburg Kleve, die Mark und die Grafschaft Ravensberg, aber Jülich und Berg fallen an Pfalz-Neuburg. Die Erbstreitigkeiten sind aber noch nicht endgültig beendet, die werden erst nach dem Clever Hauptvergleich am 9.9.1666 zwischen den beiden Parteien beendet. Nach dem napoleonischen Befreiungskriege finden sich alle ehemaligen Landesteile von Jülich-Kleve-Berg bis auf wenige Gebiete in der Rheinprovinz wieder zusammen. Für den Aufstieg von Brandenburg-Preußens spielt das Herzogtum Kleve im 17. Jahrhundert eine wichtige Rolle, die unter den Königen aber stetig abnahm und hier insbesondere ab 1740/42 nach dem Erwerb der Provinz Schlesiens durch Friedrich den Großen.

Die wirtschaftlichen Schäden des Dreißigjährigen Krieges (1618 bis 1648) wirkten sich in vielen Gegenden bis weit ins 18. Jahrhundert aus. Das hing, abgesehen von den unmittelbaren Zerstörungen in der Landwirtschaft und an der Bausubstanz der Städte und Dörfer, dem Niedergang des Handwerks und Handel, sowie der zerschlagenen Gesellschaftsstrukturen, vor allem mit den Verlusten an Menschenleben zusammen. Wie nach der großen Pest um 1350 gab es wieder Landschaften, die praktisch entvölkert waren, sodass der Wiederaufbau von den Überlebenden kaum zu bewerkstelligen war. In großen Teilen Schwabens, der Pfalz, Thüringens, Sachsens, Brandenburgs und Pommerns war die Bevölkerung zu mehr als zwei Dritteln ausgerottet. So werden z. B. in Neuruppin im Jahre 1642 von ehemals 3500 Einwohnern noch ganze 600 Einwohner gezählt. Magdeburg hatte von einstmals rund 35.000 Einwohnern nach der Magdeburger Bluthochzeit vom 10. Mai 1631 und der kriegsbedingten Seuchen (Pest) um 1639 nur noch 450 Einwohner.

Zeitlicher Verlauf des Dreißigjährigen Krieges von 1618 bis 1648

Er wird gemeinhin in die folgenden Abschnitte unterteilt:

Die Kerngebiete Brandenburgs und Sachsens verloren etwa die Hälfte ihrer Einwohner, aber Pommern sogar bis zu 70 %, daher auch der Spruch „Pommernland ist abgebrannt”. Insgesamt, so ist errechnet worden, ging die Einwohnerzahl Deutschlands in den 30 Kriegsjahren von 1618 bis 1648 um 8 Millionen von 21 Millionen auf rund 13 Millionen Menschen zurück, das entspricht einem Rückgang der Bevölkerung von etwa 40 %.

Am 24. Oktober 1648 wird der „Westfälische Friede” in Münster abgeschlossen. Brandenburg erhält Hinterpommern und Cammin, die Stifte Halberstadt und Minden sowie die Anwartschaft auf das Herzogtum Magdeburg, das aber erst 1680 endgültig zu Brandenburg gelangt.

Eine Landesaufnahme im Jahre 1652 in der Mark Brandenburg ergibt, dass der Bevölkerungsverlust, Kriegs- und Pest bedingt, im Durchschnitt ca. 50 % ausmachte, davon aber in einigen Regionen, wie in der Prignitz, Uckermark und Barnim zum Teil bis zu 90 %. Zahlreiche Dörfer lagen wüst, Grund und Boden waren jahrelang nicht bewirtschaftet, verunkrautet und mit Gestrüpp und Bäumen bewachsen. Dämme und Gräben waren verfallen sowie das Zug- und Nutzvieh kriegsbedingt entwendet, verschleppt oder einfach verhungert. Das Land musste erst einmal einer Wiederurbarmachung oder Rekultivierung unterzogen werden. Es beginnt 1661 eine neue Phase der Einwanderungspolitik. Der Kurfürst versucht durch das gezielte Anwerben ausländischer Siedler, vor allen von Hugenotten aus Frankreich, sowie Pfälzer und Schweizer Protestanten, die Wirtschaft wieder in Gang zu bringen.

Im Jahre 1670 schickte der Große Kurfürst wieder mal seine kurfürstlichen Landreiter aus, um in Erfahrung zu bringen, wie der Zustand der Dörfer in der Mark Brandenburg ist. Die Nachrichten, fast 30 Jahre nach dem „Westfälischen Frieden” waren immer noch schockierend und niederschmetternd für den Kurfürsten. Es ging nur langsam voran mit dem Wiederaufbau des Landes. Die Landreiter brachten Meldungen von immer noch sehr vielen Wüsten Dörfern in Brandenburg. In der Prignitz, dem Ruppiner Land und dem Barnim waren es zum Teil immer noch bis zu 40 % der Dörfer. In der Uckermark waren es wegen der langen schwedischen Besetzung nach dem „Westfälische Frieden” immer hin noch bis zu 70 %. Das sollte und durfte sich nie wieder ereignen. Ausgehend von diesen Erfahrungen der Wehrlosigkeit und Willkür im Dreißigjährigen Krieg, war dem Kurfürsten klar, zum Schutz meines Eigentums brauche ich eine eigene starke Armee. Ein stehendes Heer musste unbedingt her.

Kurfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg, der Große Kurfürst, geb. 16. 02. 1620 - † 09. 05. 1688 beginnt, nach dem der Geheimen Rat in seiner Sitzung am 5. Juni 1644 die Aufstellung eines stehenden Heeres beschlossen hatte, noch 1644 mit dem Aufbau einer eigenen Armee zur Landesverteidigung, die nicht mehr auf den Kaiser, sondern auf den brandenburgischen Landesherrn vereidigt wird. Das Verfahren, im Kriegsfall ein bezahltes Söldnerheer aufzustellen, war für Brandenburg nicht mehr zeitgemäß, das hatte der Verlauf des Dreißigjährigen Krieges überdeutlich gezeigt. Doch um ein stehendes Heer aufzustellen, mussten massive Rekrutenaushebungen in Brandenburg-Preußen durchgeführt werden. Die vorgesehenen Rekrutenzahlen konnten dabei oft nur mit Zwangsmaßnahmen erreicht werden. Die Rekrutierungen (Werbungen) ergaben in Kleve 4.000 Mann, im Herzogtum Preußen 1.200 Mann und in der Kurmark 2.400 Mann, plus der Leibgarde des Kurfürsten von ca. 500 Musketieren. Um 1646 war das Heer damit schon ca. 8.000 Mann stark, doch bis 1655 wuchs das Heer auf ca. 26.000 Mann an. Im Herzogtum Preußen kamen noch 6.000 Männer der berittenen Cöllmischen Miliz hinzu. Doch ein stehendes Heer kostet Geld und Brandenburg-Preußen war eher ein armes Land.
Der Große Kurfürst Friedrich Wilhelm selbst legte schon am Anfang des Aufbaus der Armee die wesentlichen Prinzipien der späteren preußischen Armee fest. Selbst die Idee der Dienstpflicht der einheimischen Bauernsöhne und diese Dienstpflicht mit einem System zur Anwerbung von Rekruten zu verbinden, sowie die Offiziere aus dem einheimischen Adel zu rekrutieren, geht auf ihn zurück. Auch die Armee hauptsächlich durch die Einkünfte aus den kurfürstlichen Domänen zu finanzieren, war eine Idee von ihm. Im schwedisch-brandenburgischen Krieg 1675 schlugen der Kurfürst Friedrich Wilhelm und sein Feldmarschall Derfflinger am 29. Juni 1675 die schwedische Armee in der Schlacht in und um Fehrbellin vernichtend. Es war der erste eigenständige Kampf und Sieg der Brandenburger Armee und der stärkte das Staatsbewusstsein der Bevölkerung von Brandenburg-Preußens enorm. Die preußische Armee hatte als Institution der Monarchie neben dem militärischen Auftrag auch die Aufgabe, im Innern die staatliche Einheit herzustellen bzw. zu verkörpern, aber auch die Aufgabe, in der Öffentlichkeit die Macht des Herrchers durch das militärische Gewand darzustellen.

Friedrich Wilhelm, der Große Kurfürst, lies ausgehend von der Erkenntnis, dass sich nur der Grund und Boden in seinem Land zu einer gleichmäßigen stehenden Abgabe (Steuer) eignet, ein Verzeichnis (Kataster) der Grundstücke anlegen. Dieses Verzeichnis bildete unter der Bezeichnung „Schoß- und Hufenkataster” die Grundlage zur Steuerhebung auf dem sogenannten platten (flachen) Lande. Die landwirtschaftlichen Güter wie Haus, Hof und Vieh, sowie der Fruchtertrag des Ackerlandes wurden abgeschätzt, um den Durchschnittsertrag des Reinertrags zu ermitteln. Der entsprechende Durchschnittswert wurde dann der Steuer zugrunde gelegt. Das Grund- und Bodenlose Landvolk entrichtete eine Personalsteuer. Für die Stadtbevölkerung wurde die Akzise, eine Verbrauchssteuer auf Zucker, Salz, Fett, Fleisch usw. eingeführt. Vorbild war das preußische Pfundzoll der preußischen Seestädte, das von der Hanse 1361 eingeführt wurde als Zoll auf Kaufmannswaren. Die steuerlichen Abgaben ermöglichten den Aufbau eines kleinen stehenden Heeres und die an Werbung von Siedlern aus ganz Europa, um die Wüsten Bauern Höfe wieder zu besetzen und den Handel der Städte in Gang zu bringen.

Kurfürst Friedrich Ⅲ. von Brandenburg-Preußen, lässt sich im Jahre 1701 in Königsberg zum König krönen und nannte sich von nun an König Friedrich Ⅰ. in Preußen. Er führte die Asyl- und Aufnahmepolitik seines Vaters konsequent weiter und sorgt somit wirtschaftlich für einen enorm wichtigen Aufschwung, aber durch Prunksucht und Günstlingswirtschaft war die Lage ehr schlimmer geworden und der Staat hoch verschuldet. Was sich sehr negativ auf sein Bild bei der Nachwelt auswirkte. Den eigentlich müsste er den Beinamen „der Große” tragen, denn er führte Preußen schadlos durch die Wirren des Spanischen Erbfolgekrieges und dem Großen Nordischen Krieg. König Friedrich Ⅰ. schaffte es sein noch schwaches Königreich durch Vermeidung jedweder Kriegsführung auf seinem Gebiet, die Bevölkerung vor den üblichen Verwüstungen, Zerstörungen und Misshandlungen zu schützen. So wurde der Landfrieden gewahrt und die Wirtschaft konnte sich weiterentwickeln, während rings herum um Preußen die Staaten wieder große Verluste hinnehmen mussten.

Nach dem Ende des Dreißigjährigen Krieges kam es nun also im 17. und 18. Jahrhundert zu Einwanderungswellen von Protestanten aus Frankreich, der Schweiz, aus Böhmen, aus Polen und der Pfalz sowie von friesischen Bauern und mecklenburgischen Leibeigenen. Diese Einwanderer, welche aus religiösen Gründen oder durch drohende Leibeigenschaft ihre Heimat verließen, waren dem preußischen Staat zur Urbarmachung der verfallenen Landstriche natürlich sehr willkommen. Sie besiedelten hauptsächlich die bisher nicht völlig wieder bewaldeten, wüsten Feldmarken. Sie bauten neue Siedlungen und Kirchen, erneuerten und erweiterten die alten Dörfer. Das Wegenetz wurde ausgebaut, mit Feldsteinen gepflastert und Alleen angelegt, von denen einige noch heute zu bewundern sind. Doch die Einwanderer bringen nicht nur ihre eigenen Gebräuche, sondern auch ihre eigenen Maße mit, was die Vielfalt der Maße weiter erhöhte. Es war dringen erforderlich die Maße wieder einmal anzugleichen oder noch besser ein Maß für alle zu schaffen.

Von 1577 bis 1721 galt nun das „Neu-Kulmische Maß” in Preußen. Im Herzogtum Preußen wurden in Folge von Beschwerden der Stände durch Herzog Albrecht Ⅱ. Friedrich von Preußen und Markgraf Georg Friedrich Ⅰ. von Brandenburg, Administrator des Herzogtums Preußen, die Grundmaße des „Alt-Kulmischen Maßes” etwas verlängert, um es den anderen häufig gebrauchten Maßen anzugleichen. Dieses Neu-Kulmische Maß wurde durch Verordnung vom 27. 02. 1577 eingeführt. Das Neu-Kulmische Maß von 1577 entspricht aber weitgehend dem Alt-Kulmischen, bis auf das Maß der Neu-Kulmischen Ruthe, die zwei Daumen (Mannsdaumen = 1,29 preußische Zoll), also 5,230896 Zentimeter länger ist. Bis ins 18. Jahrhundert hinein wurden vor allem in Preußen die verliehenen landwirtschaftlichen Adeligen, Cöllmischen, Chatoui, Preußisch-Freien und Erb-Freien Güter mit diesem Maß vermessen.

Das Herzogliche Neu-Kulmische Maß von 1577 bis 1721.

Längenmaß
Beispiel: Auszug aus der Instruction zur Vermessung der Acker im Herzogthum Pommern und dem Fürstenthum Cammin. Die Äcker der Untertanen und Ritterschaft soll nach einheitlichen Maßen durch Vereidigte Landvermesser vermessen werden. Die Landmesser sollten laut Instruction dreihundert Kreuz-Quadrat oder gevierte Ruthen auf einen Morgen und sechszig Morgen auf eine Häger, dreisig auf eine Land und fünfzehn auf eine Hackenhufe messen, doch bei schlechten Boden konnten die Kommissare der Regierung bis zu 2 Morgen draufschlagen.
Gegeben zu Cöln an der Spree den 12. Juni 1667 durch
Friderich Wilhelm, Churfürst
Flächenmaß
Berliner Scheffel - Getreidefruchtmaß von 1518 bis 1722.

Der berliner Scheffel hält sehr genau 48 und einhalbes berliner Quart Wasser, also 2750 paris Kubikzolle.

Kornmaß um 1766

Seit 1716 wiegt ein Scheffel Roggen in ganz Preußen ca. 82 Berliner Pfund.

Der sogenannte neue königsbergische oder der alte danziger Scheffel hält 2673 pariser Kubikzoll, den man besonders in Ostpreußen durchgehend gebrauchte. Der alte königsberger Scheffel von 36 kulmische Stofen, hält 2514 pariser Kubikzoll, er wird in Königsberg sowie in anderen ostpreußischen örtern, zuweilen noch gebraucht. Man teilt in Preußen jeden Scheffel in 2 halbe Scheffel oder in 4 Viertelscheffel oder in 16 Metzen. Für eine Last rechnete man allgemein 6o kulmische oder 60 alte königsberger bzw. 56,5 neuekönigsberger Scheffel. Sonst rechnete man in Preußen die Last nach Tonnen.

Hohlmaße flüssig um 1766 in Berlin
Weinmaß um 1766 in Danzig
Gewichtsmaße in Danzig
Das Pfund hat folgende Einteilung
PfundMarkUnzeLothSchottQuentPfennig
1 2 16 32 48 128 512
  1 8 16 24 64 256
    1 2 3 8 32
      1 1,5 4 16
        1 2,67 10,67
          1 4
Münzmaß Preußen (Gulden)
Das Gold- und Silbergewicht hat folgende Einteilung
MarkUnzeLothSchottQuentGranPfennigGrän
1 8 16 24 64 96 256 288
  1 2 3 8 12 32 36
    1 1,5 4 6 16 18
      1 2,67 4 10,67 12
        1 1,5 4 4,5
          1 2,67 3
            1 1,13

Als der Hochmeister den Herzog von Oels ehren wollte, kaufte der Münzmeister von Thorn aus demselben Grund 1000 Gulden für 516 Mark und 16 Scot preußischen Geldes, aber Mark und Scot waren keine geprägten Münzen, sondern nur Rechnungsmünzen. Geprägt wurden in Preußen nur Halbscoter, Schillinge, Vierchen und Pfennige. Gängige Zahlungsmittel waren aber in Preußen auch der böhmische Groschen und der preußische Schilling, von dem 60 Schillinge einer Mark entsprachen.

Münzmaß Brandenburg (Thaler)

Korn- bzw. Hohlmaß

Zähl bzw. Stückmaß

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Das Königliche Oletzkoische Maß von 1721.

(Auch das Domänen Kammer Maß genannt).


Zitat: Das A und Z aller Verwaltungen aber sei die Kenntnis des Landes. Nicht ein ungefähres, sondern ein exaktes Wissen um Städte und Dörfer und Weiler, um die vorhandenen Gruben und Festungen, um die Gestalt und Nutzung des Bodens, um die richtigen, allem Streit enthobenen Grenzen des Landes ... ohne eine einwandfrei vermessene und bis in den letzten Talwinkel genaue Landkarte bleibt jede Reform nur ein lässiges und zuweilen gefährliches Experimentieren.
Prof. v. Weinhart, (Tirol 1759)

Als im Jahre 1713 König Friedrich Ⅰ. starb übernahm sein Nachfolger König Friedrich Wilhelm Ⅰ. (* 14.8.1688 Köln/Spree - † 31.5.1740 Potsdam) die Regierung über einen ziemlich heruntergewirtschafteten Staat, der so gut wie pleite war. Unter all seinen ererbten Provinzen des Staates lag aber keine so tief darnieder wie das Königreich Preußen. Durch Kriege, Misswirtschaft, Pestilenz, Viehsterben und Hunger war der materielle Wohlstand des Landes vernichtet wurden und viele Bauernhöfe liegen verlassen darnieder (Wüst), den das alles hat auch ca. 230.000 bis 250.000 Menschenleben gekostet, was etwa einem Drittel der Bevölkerung entsprach.
Um dies zu ändern und die Einnahmen des Staates zu verbessern, war es eine seiner ersten und drängendsten Aufgaben, die Steuerkraft des Landes festzustellen und wenn möglich zu erhöhen. Der Adel hatte seit der Ordenszeit die Ritterdienste zu leisten, das hieß, wer über 40 Hufen Land besaß, musste zur Landesverteidigung oder sonstigen Heerfahrten vollgepanzert mit schwerer Bewaffnung gerüstet und mit einem bedeckten sowie der Rüstung angemessenen Streithengst, begleitet von zwei anderen Reitern Kriegsdienst leisten. Durch die Aufstellung von Söldnerheeren und der späteren Einführung stehender Heere wurden für den Landesherrn dieser Ritterdienst allerdings überflüssig. Im Jahre 1713 wurde er daher vom Adel durch die Zahlung von je 1000 Talern abgelöst. Der Adel war im Mittelalter der Ansicht, dass er keine Steuern zuzahlen braucht, weil er durch den Einsatz seiner Ritter zur Landesverteidigung und bei Kriegsfahrten seinen Landesherrn genug unterstützte und das Schlagwort des Adels war: "Wer den Staat mit Blut und Waffen schützt, ist steuerfrei", aber diese Ansicht vertrat der neue König absolut nicht. Er wollte die Lasten möglichst gerecht auf seine Untertanen verteilen.

Der Soldatenkönig, so lautet der Beiname von Friedrich Wilhelm Ⅰ., doch er müsste eigentlich der Schulkönig genannt werden. Am 28. September 1717 verfügte er, der Soldatenkönig, die allgemeine Schul- und Unterrichtspflicht. Damit war Preußen einer der ersten europäischen Staaten mit dem Anspruch auf allgemeiner Volksbildung. Dabei lautete die Maxime von Friedrich Wilhelm Ⅰ., „Die guten Köpfe studieren, die übrigen lernen, rechnen und schreiben und werden auf das Handwerk geschult.“ Daher förderte der Soldatenkönig auch die berühmten Franckeschen Stiftungen des pietistischen Pfarrers August Hermann Francke, den er hatte richtigen erkannt, dass das karge arme Land eine gebildete Bevölkerung brauchte. Für die Verwaltungen ebenso wie für die Armee war eine grundlegende Bildung wichtig und so wurden später ausgemusterte oder invalide Soldaten sehr oft zu Dorflehren. Pfarrer Francke legte großen Wert auf eine an das praktische Leben vorbereitenden Ausbildung und Erziehung seiner Schüler und führte so den Realunterricht ein. Die pädagogischen Einrichtungen wurden durch eine Bibliothek und einem Naturalienkabinett sowie einem botanischen Schulgarten ergänzt. Er führte auch Anschauungstafeln und Modelle zur Demonstration bzw. Veranschaulichung der Funktionsweise von Zahnradgetrieben, Bergwerken oder wie Salinen zur Salzgewinnung aufgebaut waren, in den Unterricht ein. Der Soldatenkönig wurde so nicht nur zum Wegbereiter der Preußischen Armee, sondern auch des modernen Schulwesens weit vor Frankreich (1880) und England (1884).

Es ist zwar König Friedrich Ⅰ., der den brandenburgischen Kreisdirektoren durch Reskript vom 27. September 1702 das Tragen des Titels Landrat gestattete, aber es ist König Friedrich Wilhelm Ⅰ. der das klassische Landratsamt erschafft und mit Leben erfüllt. Der Landrat hat die Aufsicht über das Eintreiben der Steuern und hat die Versorgung des Militärs zu organisieren. Er musst als Vertreter des Königs Anordnungen des Königs durchsetzen im zivilen wie militärischen Bereich. Die Landräte hatten auch die Kontrolle über die landwirtschaftlichen Maße und Gewichte sowie zudem die Veterinäraufsicht in ihren Landratsäämtern wahrzunehmen. Später wird das Amt auch noch mit der erforderlichen Polizeigewalt ausgestattet.

Der Gutsbesitzer Graf Truchsess zu Waldburg erstellte 1714 im Auftrag des Königs ein Gutachten (Denkschrift), das den bisherigen Horn-Klauen-und Kopfschoß in den Generalhufenschoß umwandeln sollte. Eine neue Steuer, der Generalhufenschoß wurde unter König Friedrich Wilhelm I. durch Karl Heinrich Graf Truchsess zu Waldburg und Peter von Blanckensee in Ostpreußen eingeführte. Jetzt wurden die vielen ständischen Steuern und Abgabe zu einer einzigen Grundsteuer zusammengefasst, wo bei der große adlige Grundbesitz wesentlich stärker belastet und der mittlere und kleinere aber etwas entlastet wurde.

Trotz aller Widerständen wurde die neue Steuer eingeführt und durch Friedrich den Großen später sogar auch für Westpreußen und Schlesien übernommen. Um den Generalhufenschoß zu erstellen, bereisten Kommissionen von 1716 bis zum Jahre 1719 das Land und bewerteten die Güte des Bodens und setzten die Höhe der Steuer den sogenannten "Hufenschoß fest,, der in den so genanten "Hufenschoßprotokollen" festgehalten wurde. Diese Protokolle wurden sowohl für die Bauern als auch für den Adel erstellt, wozu Besitzgrößen, Bodengüte und Ertrag neu eingeschätzt wurden. Diese neue Steuer hat sich sehr lange gehalten und wurde letztendlich erst durch die Grundsteuer abgelöst.

Friedrich Wilhelm Ⅰ., verbietet seinen Untertanen 1721 die Auswanderung sowie den Eintritt in fremde Militärdienste. Er widmet sich in den nächsten Jahren der Genesung und Wiederherstellung (Rétablissement), d. h. dem Wiederaufbau des durch Krieg, Tatareneinfall 1658, Hungersnot 1708 und vor allem dem durch die „Große Pest” 1709/10 fast entvölkerten und verwüsteten Ostpreußen, insbesondere dem preußisch-Litauischen Gebiet. Die durch Meliorationen (Be- bzw. Entwässerung) vermehrten Domänen, z. B. das Havelländische Luch, dienen der Errichtung von Musterbetrieben. Verwaltungsreformen z. B. die Einführung der einheitlichen Generalhufensteuer. Anwerbung und Aufnahme von ausländischen Neusiedlern (Kolonisten), um den Bevölkerungsmangel auszugleichen. Im Jahre 1732 werden in Ostpreußen ca. 15.500 verfolgte protestantische Salzburger Bürger und ca. 2000 Schweizer Bürger aus Neuchâtel angesiedelt. In der Amtszeit von Friedrich Wilhelm Ⅰ. wurden insgesamt ca. 40 000 Kolonisten in Ostpreußen angesiedelt und so festigte gerade er das Staatswesen nachhaltig.

In Pommern sowie auch in der Neumark wurden durch Kommissionen ebenfalls Steuerregulierungen der Kontribution durchgeführt und ein neues Kataster aufgestellt. Auch die städtische Akzise, deren Einkünfte die größere und bald die immer stärker überwiegende Steuerhälfte ausmachten, wurde durch Instruktionen ebenfalls 1717 bis 1721 neu geregelt. Der scharfe Gegensatz von Stadt und Land blieb durch die strenge steuerliche wie auch die soziale Trennung der 3 Stände (Adel, Bürger, Bauern) aufrechterhalten. Der König förderte das Bürgertum, er pflegte die bürgerliche Wirtschaft schon weil ihm an der Erhöhung der Akzise lag, aber auch, weil seine eigene Lebenshaltung mehr der bürgerlichen und militärischen als der altständisch-adligen Welt verbunden war. Diese Tendenz zeigt sich vor allem an der Herkunft vieler seiner Beamten und Minister aus dem Bürgertum und dem niederen Adel. Um die Städte kümmerte sich der König besonders intensiv. Durch Kommissionen untersuchte er Ihr Schuldenwesen und reglementierte mit Verordnungen die Kommunalverwaltungen in seinem Sinne. Der Staat griff nun mit seinen Kommissaren und den Steuerräten fest zu, die nun von einem reinen Kontrollorgan der Finanzen und Steuern zu Leitern der gesamten Wirtschaft wurden. Mehr zu Preußens größten inneren König Friedrich Wilhelm Ⅰ. finden sie hier.

Von 1721 bis 1755 galt nun das Oletzkoische Maß in Preußen, das vom Friedrich Wilhelm Ⅰ. König in Preußen eingeführt wurde. Erarbeitet durch Karl Heinrich Erbtruchseß und Graf zu Waldburg, erster Oberpräsident in Preußen und Steuerreformator. Das Oletzkoische Maß ist eigentlich nur ein neben Produkt der Generalhufensteuer Reform, den zur Erhebung der neuen Steuer, musste die Güte des Bodens in allen Provinzen des preußischen Staates neu berechnet und bewertet werden. Am 1. 11. 1715 begann eine Sonderkommission zuerst in Brandenburg mit der Landaufnahme und so entstand bis 1719 nach und nach das erste echte Hufenschoß - Kataster vom Königreich Preußen, und zwar nach dem Oletzkoischen Maß. Es wurden sämtliche Grundstücke mit den Lage-, Flächen-, Nutzungs-, Bonitäts- und Besitzstandsangaben (Eigentümer) erfasst. Bei der endgültigen Fertigstellung der sogenannten Hufenschoßprotokolle im Jahre 1723 enthielt das Kataster 48 009 adlige Hufe, 22 765 köllmische Hufe und 24 490 bäuerliche Domänenhufe. Man stellte aber auch ca. 34 680 der Steuer verschwiegene adlige Hufen fest, die nun durch diese Reform dem Kataster neu zugeführt wurden und das gab dem König allen Grund dazu, auch mit anderen nicht mehr zeitgemäßen adligen Vorrechten aufzuräumen. Das finanzielle Resultat dieser Reform war, nach dem sie in Preußen vollständig abgeschlossen wurde, war hervorragend, die Gesamtsumme des General-Hufenschosses belief sich auf 299.501 Thaler in märkischer Münze und bedeutete eine wesentliche Erhöhung der Steuereinnahmen. Das Hauptziel der Reform aber war, dass die Steuerlast fortan gerechter verteilt wird und das wurde überaus erfolgreich umgesetzt.
Nach Beendigung des Nordischen Krieges im Jahre 1721— gewann Friedrich Wilhelm den Frieden und die Zeit, das „Retablissement“ in Ostpreußens mit all seinen Kräften anzugehen und eine durchgreifende Umgestaltung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse durchzuführen. Die Neuverteilung des Domänenbestandes nach einer Neuvermessung, der Aus- und Neubau von Höfen und Dörfern, die Anlage von landwirtschaftlichen muster Höfen, die Besetzung der wüsten Hufen mit Kolonisten wurde nun in Angriff genommen.
Das Lehnsverhältnis wurde abgeschafft, die adligen Güter wurden zu erblichen Eigentum, jedoch erst nach strenger Prüfung der Besitztitel und zu Unrecht angeeignetes Land wurde eingezogen und der Neubesiedlung nach dem Oletzkoischen Maß zugeführt. Die verschwiegenen Hufen, von denen bisher keine Steuern abgeführt wurden, brachten schon im ersten Jahr eine erhebliche Mehreinnahme an Steuern. Die Wüsten Hufen wurden ebenfalls ins Kataster mit aufgenommen und dem Adligen, sowie den Cöllmischen Bauern, sofort Steuerlich angerechnet, den königlichen Bauerndörfern aber erst dann, wenn sie wieder bewirtschaftet wurden. Nach demselben Muster der Generalhufensteuer Reform hat König Friedrich Ⅱ. später die Besteuerung in Schlesien 1742 und in Westpreußen 1772 vornehmen lassen. Der Hufenschoß ist vergleichbar mit der heutigen Grundsteuer, die im Übrigen in Brandenburg-Preußen Kontribution genannt wurde.

Schon im „Königlichen Preußischen Reglement wegen der Land-Messer” vom 28. Dezember 1702, sowie im ersten ”Königlichen Preußischen Feldmesser-Reglement, wie es mit Ausmessung der Acker zu halten” vom 19. Februar 1704, oder der "Königlichen Preußischen Land-Messer Instruktion" vom 25. Februar 1704, für die preußischen Feldmesser wurde festgelegt, dass aus dem angelegten Feld-Register die Quantität und Qualität des Bodens entnehmbar sein müsse. Bei der Vermessung der Äcker hat der Landvermesser auch auf die natürliche Güte des Ackerbodens zu achten. Es wird festgelegt, dass zukünftig zur Ausmessung der Ackerflächen kein selbst beliebiges Maß mehr verwendet werden soll, sondern nur noch die rheinländische Ruthe, wobei man allerdings vergaß, die Größe der Ruthe anzugeben. Im Kurmärkischen Feldmesser-Reglement, von 1724 vergaß man wieder, die Größe anzugeben.

Das Maß selbst ist nach dem Gebiet um die Stadt Marggrabowa (Treuburg) und Schloss Oletzko in Ostpreußen benannt. Nun wurde das Neu-Kulmische Maß wieder durch ein etwas Kürzeres ersetzt, wobei aber unter bestimmten Bedingungen die älteren kulmischen Maße nach 1755 wieder nebenher angewandt wurden. In den Teilen, die noch unter polnischer Lehenshoheit waren, galt bis 1793 sogar offiziell noch das altkulmische Maß (z. B. Ermland). Seit 1721 wurden aber mit dem Oletzkoischen Feldmaß alle königlichen Bauerngüter vermessen. Bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts wurden vor allem die landwirtschaftlichen Güter der königlichen Bauern und Erbpächter in Ostpreußen damit vermessen.

Das Königlich Oletzkoische Maß von 1721 bis 1755 (Kammer Maß).

Längenmaß
Flächenmaß

Bei Arbeiten zur Landvermessung kommt die Messkette zum Einsatz. Sie hat eine Länge von 5 Oletzkoischen Ruthen und sollte mindestens alle 8 Tage auf Richtigkeit hin überprüft werden.

In Preußen gibt es auch noch eine ganz besondere Art von Hufe, die Wasserhufe z. B. in der Mark Brandenburg. Fischgewässer wurden ebenfalls nach Hufen aufgeteilt und nach diesen Wasserhufen mussten die Fischer ihre Steuern entrichten.

Korn- bzw. Hohlmaß

Zähl bzw. Stückmaß

Bei diesen 3 alten Preußischen Maßsystemen hat sich das Verhältnis der Maßeinheiten zueinander nie geändert, es galt immer:

Erst mit dem später eingeführten Magdeburger bzw. preußischen Maß änderte sich das, den ab diesen Maßsystemen hatte der Morgen nur noch 180 Quadratruthen und offiziell gab es auch keine Hufe mehr.

Zum Vergleich die Einteilung des Alten polnischen (Warschauer) Längenmaßes von 1764
Schnur / SznurRuthe / PretówKlafter / SaźniElle / ŁokciFuß / StopaZolle / CalówLinien / LiniowSkrupel / Punkty
1 10 25 75 150 1800 21600 259200
  1 2,5 7,5 15 180 2160 25920
    1 3 6 72 864 10368
      1 2 24 288 3456
        1 12 144 1728
          1 12 144
            1 12
Zum Vergleich die Einteilung des Alten litauischen Längenmaßes von 1766
Schnur / SznurRuthe / PretowKlafter / SazniElle / LokciFuß / StopaZolle / CalowLinien / LiniowSkrupel / Punkty
1 10 25 75 150 1800 21600 259200
  1 2,5 7,5 15 180 2160 25920
    1 3 6 72 864 10368
      1 2 24 288 3456
        1 12 144 1728
          1 12 144
            1 12

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