Anmerkung des Autors: Ich verwende im folgenden Text die Original Bezeichnung und Rechtschreibung aus jener Zeit.
Instruction für die Feldmesser bey der Königlichen Krieges- und Domainen-Cammer des Fürstenthums Minden
und der Grafschaft Ravensberg, imgleichen bey der Lingen-Tecklenburgischen Krieges- und Domainen- Cammer- Deputation 1782
§ 1.
Soll kein Feldmesser, so wenig zu Königlichen, als Privat-Vermessungen admittiret werden, der nicht vorhero Vorschriftsmäßig examinieret, und prästitis prästandis approbieret, und bei der Krieges- und Domainen-Cammer vereydigt worden.
§ 2.
Wenn einen recipirten Feldmesser eine Vermessung committiret wird, so soll ihm zwar die Wahl unter den bekandten brauchbarsten Instrumenten zu seinen Operationen überlassen bleiben; da aber jedoch fast jedes geometrische Instrument gewissen Fehlern unterworfen ist, die nach dem Grade ihrer Wichtigkeit bald mehr, bald weniger Einfluss auf die Vermessung haben, so soll ein jeder Feldmesser dem Cammer- Bau- Departement seine Instrumente vorzeigen, damit beurtheilt werden könne, was für ein Grad der Zuverlässigkeit mit einen solchen Instrumente bey den Vermessungen erreicht, und in wie weit, den, von der Einrichtung des Werkzeugs abhangenden Fehlern nachgesehne werden kann. Wenn aber
§ 3.
Vielfältig bemerket worden, dass sich einige der recipirten Feldmesser mit schlechten Astrolabiis behelfen, die teils wegen ihrer geringen Größe jeden gemessenen Winkel bis auf 15. Minuten und drüber unsicher machen, teils eine fehlerhafte Eintheilung haben, auch sonst noch vielen andern groben Mängeln unterworfen sind, mithin bey deren Gebrauch nichts minder, als eine auch nur erleidliche Genauigkeit zu erwarten stehet; So werden die recipirten Feldmesser hiermit angewiesen, sich mit tauglichen Werkzeugen zu versorgen, um im Fall sie nicht Astolabia von der Art sich anzuschaffen vermögen, die mit einem Nonius oder wenigstens mit Transversalen versehen sind, um die Winkel bis auf einige Minuten messen zu können, sie sich lieber auf den Gebrauch des einfachen Messtisches einschränken müssen.
§ 4.
Soll ein Feldmesser mit einem unter der Aufsicht des Königlichen Ober- Bau- Departements verfertigten Etalon, der genau eine in Decimal-Füße eingeteilte Rheinländische Ruthe hält, versehen seyn, damit er die Richtigkeit der Messe-Kette vor und während der Vermessung prüfen, und solchen erforderlichen Falls rectificiren kann.
Gleichwie nun vorhin schon verordnet ist, dass auf jedem Amte und bey jedem Magistrat ein solcher Etalon vorräthig seyn soll; so muss bey Überreichung der Liquidation der Vermessungs-Kosten, jederzeit ein Attest vom Beamten oder Magistrat beygelegt werden, dass die Kette bey der Vermessung von Anfang bis zu Ende nach dem Etalon richtig befunden werde. Wenn auch
§ 5.
bey den Ketten-Zügen allerhand kleine unvermeidliche Fehler mit unterlaufen, die durch die Vielheit der Kettenzüge gehäuft werden; so soll zur möglichsten Verminderung dieser Fehler der Feldmesser sich keiner kürtzern, als einer 5. Ruthen langen Kette bedienen, und dass er mit einer solchen die Arbeit verrichtet, ebenfalls ein Attest beybringen.
§ 6.
Da auch gemeiniglich die neuern Werkzeuge zu bequemern Operation auf unebenen Revieren mit sogenandten Kipp-Regeln versehen sind, so soll bey einen solchen Instrumente der Feldmesser mit einer guten Bibell versehen seyn, um das Instrument in eine so viel als mögliche genaue horizontale Lage zu bringen, weil sonsten bey einer schiefen Lage des Instruments, unter gewissen Umständen, und bey einer sehr zusammen gesetzten Messung sehr grobe und unzulässige Fehler entstehen können.
§ 7.
Alle bergigte Gegenden, Anhöhen und Thälern, müssen nach der wahren Horizontal-Fläche, keinesweges aber nach ihrem Anlauf und Abfall vermessen, jedoch auf der Charte durch dunklere oder hellere Schroffirungen, der mehrere, oder weniger Abhang angedeutet, auch das Steigen und Fallen, auf jeder Seite enchartiret werden.
§ 8.
Bey Vermessungen einer ganzen Feldmark müssen die Feld-Wiesen und Abzugs-Grabens mit allen darüber angelegten steinern und hölzern Brinken, Gossen und dergleichen, nicht minder die Post- und Zoll-Strassen, Chaussées, Stein- und Knippel-Dämme. auch alle andere Wege, Triften, Brücken und Buschwerk sorgfältig vermessen, und auf die Charte gebracht werden.
§ 9.
Die Acker müssen nach ihrer verschiedenen Qualität in Classen getheilet, und das Weitzen- und Gersten-Land, Roggen- und Haber-Feld auf der Charte, durch, Natur gemäße Farben, unterschieden werden.
§ 10.
Die Wiesen werden in ein und zweymäthigte, jede Classe aber wieder in gute, mittlere und schlechte Wiesen eingetheilt. Auch ist
§ 11.
bey der Hütung die Bonité zu unterscheiden, und auf der Charte die gute Weide von der schlechten durch Farben zu distinguieren.
§ 12.
Die Vorwerker, Gehöfte, und darauf befindlichen Gebäuden, müssen nach ihrer eigentlichen Lage und Größe aufgenommen und verzeichnet, die Herrschaftliche Gebäude, von den Gebäuden der Unterthanen durch Farben unterschieden werden.
§ 13.
Die zu den Vorwerkern und Höfen gehörige Gartens müssen ebenfalls nach Beschaffenheit der Umstände in zwey oder drey Classen eingetheilet, und auf der Charte die gute Sorte von der schlechten durch Farben distinguieret werden.
§ 14.
Bey Vermessung der Forsten muss angemerket werden, ob es Königlich privatives Holz, oder eine gemeine Marck, auch wer darin zu holzen, zu hüten, zu pflantzen oder zu jagen berechtigt sey.
Nicht minder müssen die darauf befindliche Holtzarten angemerckt, und zugleich angezeigt werden: ob es Bau oder Nutz- oder bloßes Brandt-Holz, ob es jung oder alt sey, dick oder dünn stehe, auch müssen die, in den Forsten befindliche Eichel- und Pflantz-Garten, Brüchen, Holtzblößen, Zuschläge, Wildbahnen, Bäche und Flüsse, Teiche und Seen, auch alle Haupt- und Holtzwege, besonders vermessen, auf der Charte bemerckt, und im Register der Größe nach, angegeben werden.
§ 15.
Denen Grentz-Vermessungen muss eine deutliche und ausführliche Beschreibung der Grentz-Mahle beygefügt, letztere mit Nummern oder Buchstaben bezeichnet, und genau bestimmet werden, wie viel Ruthen und Füße ein Grentz-Mahl von dem andern entfernt sey, und was für einen Winkel die Grentz-Linie von einem Grentz-Mahl bis zum andern formiere.
§ 16.
Die Größe des verjüngten Maasstabes, nach welchen die aufgenommenen und vermessenen Gründe aufgetragen worden, ist zwar in andern Provintzien bestimmt, dergestalt dass 50. Ruthen auf einen Decimal-Zoll, eines Rheinländischen Decimal-Fußes angenommen werden sollen. Weil aber im Fürstenthum Minden und der Grafschaft Ravensberg, wenig geschlossene Feldmarcken sind, und die größten vorfallenden Vermessungen sich schwerlich über 3'000. Morgen erstrecken, die gewöhnlichsten aber nur auf einige 100. Morgen eingeschränkt sind, so soll bey jeder zu veranlassenden Vermessung die Größe des verjüngten Maass-Stabes vorgeschrieben werden.
§ 17.
Jede Charte von Erheblichkeit muss vor dem Auftrage mit Leinewand unterzogen werden, weil, wenn solches nach dem Auftrage geschiehet, große Unrichtigkeiten, durch das Einziehen des Papiers entstehen, für welche der Feldmesser haften, und wenn sich solche bey Gegeneinanderhaltung der Charte und des Brouillons finden, mit dem Verlust der Bezahlung büssen muss.
§ 18.
Jede Charte muss mit der Orientierung versehen seyn, und in allen Fällen ohne Ausnahme die Gegend nach Norden gestellet, auch die Declination der Nadel, besonders auf Grentz-Charten angedeutet werden.
Nach guten Beobachtungen ist die Abweichung der Magnet-Nadel im Fürstenthum Minden einige Jahre her, beynahe 17 Grad von Norden nach Westen gewesen, welches denen Feldmessern, die wegen Richtigkeit der Mittags-Linie nicht sicher sind, zu ihrer Nachricht dienet.
§ 19.
Unter jeder Charte muss der verjüngte Maasstab mit Transversal-Linien, sauber und accurat verzeichnet, auch unter denselben ein, im Decimal-Zolle abgeteilter Decimal-Fuß von dem Maasse, mit welchen die Aufnahme verrichtet worden, mit einer Linie aufgezogen werden, damit man allemal das Original-Maass vor sich habe, womit die Ausmessung verrichtet worden.
§ 20.
Damit nun ein jeder Feld-Messer wisse, was er nach geendigter Vermessung liquidieren könne; so wird die Bezahlung folgendergestalt festgesetzt.
1. Für einen Morgen an Acker und Wiesen, wenn solche nahe an einander liegen, und eine beträchtliche Fläche ausmachen, 9 Pf.
2. Für einen Morgen bey Revieren die nicht unter 500. und nicht über 1'000 Morgen halten, 1 und 1 halben Mgr. oder 1 Ggr.
3. Für einen Morgen bey Revieren, die unter 500 Morgen halten, 2 Mgr. oder 1 Ggr. 4 Pf.
4. Für einen Morgen, wenn die Stücke alle einzeln, und sehr zerstreut liegen, 2 und einen halben Mgr. oder 1 Ggr. 8 Pf.
5. Für einen Morgen an Hütung, kleine Seen, Teiche, Büschen, und unbrauchbaren Stücken bey großen Revieren, 6 Pf.
6. Bey kleinen, die nicht über 1'000 Morgen im Gantzen halten, 1 Mgr. oder 8 g. Pf.
7. Bey Revieren unter 500 Morgen, 10 Pf.
Für einen Morgen an großen Heiden, 4 Pf. Und werden die, in den Heiden befindliche Acker, Wiesen, Teiche, und dergleichen besonders vermessen, und nach obigen Sätzen bezahlet, hiernächst aber deren Inhalt, von dem Ganzen abgezogen.
Bey Aufnahme einer Grentze, wenn die nächst angrenzende Gegenstände mit enchartiret werden, per laufende Ruthe, 3 Pf.
Bey Vermessung eines Grabens oder Weges, per laufende Ruthe, 2 Pf.
bey kleinen Arbeiten die nicht so viel Zeit, als das Hin- und Hergehen oder Fahren zur Stelle erfordern, wird pro Tag 1 Reichsthaler accordiret, auch werden die Reise-Tage, wie billig, passieret.
§ 21.
Bey Gemeinhaits-Theilungen richtet sich die Bezahlung
a. Für die Aufnahme, wieder nach der Größe des Umfanges.
1. Bey Gemeinheiten die über 3'000 Morgen groß sind, kann 1 Morgen Acker-Land und Wiesen, mit 7 Pf. 1 Morgen Hütung, kleine Seen, und Teiche mit 6 Pf. und 1 Morgen Heide mit 4 Pf. bezahlet werden.
2. Bey Gemeinheiten die nicht über 1'000 Morgen halten, pro Morgen Acker und Wiesen, 1 und einen halben Mgr. oder 1 Ggr. per Morgen Hütung, kleine Seen und Teiche, 10 Pf. per Morgen Heide, 7 Pf.
3. Bey Gemeinheiten die nicht über 500 Morgen halten, per Morgen Acker und Wiesen, 2 Mgr. oder 1 Ggr. 4 Pf. per Morgen Hütung, kleine Seen und Teiche, 1 Mgr. 6 Pf. oder 1 Ggr. 2 Pf. per Morgen Heide 9 Pf.
b. Für die Eintheilung und Abphählung aber wird, ohne Unterschied, per Morgen an Acker und Wiesen, 6 Pf., per Morgen Hütung, kleine Seen und Teichen, 4 Pf., per Morgen Heide-Land, 3 Pf. bezahlt
§ 22.
Gegen diese Bezahlung liefert der Feldmesser zwey saubere auf Leinewand gezogene Charten, jedoch werden Leinewand und Papier, imgleichen die Kosten für das Aufziehen des Papiers, besonders vergütet, auch werden dem Feldmesser zu dieser Arbeit die nötigen Kettenzieher und Zielstecker gegeben, oder er erhält deswegen Vergütung, auch werden ihm die freyen Fuhren zur Hin- und Rückreise zugestanden.
§ 23.
Außer den beyden Charten werden auch doppelte Vermessungs-Register abgeliefert, welche mit den Charten so zusammen stimmen müssen, dass man sogleich ein oder anderes Object aus dem Register auf der Charte, und wiederum aus der Charte in dem Register finden kann.
§ 24.
Werden Copien von Charten oder Plans verlangt, so erhält der Feldmesser für einen Decimal Quadrat-Fuß des bezeichneten Teils der Charte von gleicher Größe 2 Reichsthaler, wird die Charte 1 Drittel kleiner nach dem längen Maass, so wird für den Quadrat-Fuß der reducirten Charte 3 Reichsthaler 16 Gute Groschen und bey der Reduction auf die Hälfte per Quadrat-Fuß 5 Reichsthaler 8 Gute Groschen bezahlt, und wird Leinewand und Papier besonders vergütet.
§ 25.
Übrigens haben sich nach diesen Vermessungs-Reglement, alle bey der Mindischen Cammer und Tecklenburg-Lingischen Cammer-Deputation in Eyd und Pflicht stehende Conducteurs und Feldmesser auf das genaueste zu achten, und zu gewärtigen, dass wenn sie die ihnen anbefohlene Arbeiten mit der erforderlichen Accuratesse verrichten, ihnen prompte Bezahlung nach obigen Sätzen gereicht werden soll.
Berlin den 5ten März 1782
LS
Auf Seiner Königlichen Majestät allergnädigsten Special-Befehl.
von Blumenthal. von Gaudi. von Werder.
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Anmerkung des Autors: Ich verwende im folgenden Text die Original Bezeichnung und Rechtschreibung aus jener Zeit.
Allgemeines Reglement für die Feldmesser im Preußischen Staat.
Berlin, den 29. April 1813.
Die große Wichtigkeit zuverlässiger Vermessungen und Nivellirungen hat eine genaue Prüfung der bisher vorhandenen Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Feldmesser in sämmtlichen Preußischen Provinzen veranlaßt. Hieraus hat sich die Nothwendigkeit ergeben, nachstehendes allgemeines Reglement abzufassen und bekannt zu machen, wornach mit Aufhebung aller frühern Reglements und Verordnungen über das Feldmessen und Nivelliren, welche theils bloß provinziell, theils unvollståndig sind, fortan in sämmtlichen Preußischen Staaten die besondern Rechte und Pflichten der Feldmesser, als solcher, allein beurtheilt werden sollen.
§ 1.
Niemand darf in Gemäßheit des Edikts über die polizeilichen Verhältnisse der Gewerbe vom 7. September 1811. § 118 das Feldmessen und Nivelliren als Gewerbe treiben, der nicht von der Regierung der Provinz, in welcher er wohnt, als Feldmesser angestellt ist.
§ 2.
Diese Anstellung können nur Personen erhalten, von deren Unbescholtenheit sich die Regierung versichert hat, und deren Fähigkeit durch ein Zeugniß der Ober-Bau-Deputation nachgewiesen ist.
§ 3.
Die Ober-Baudeputation kann solche Zeugnisse nur auf den Grund einer Prüfung ertheilen, welche sie entweder selbst abgehalten, oder durch die Provinzial-Baudirectoren veranstaltet hat.
§ 4.
Wer in Criminaluntersuchung verfallen und überwiesen, oder nur ab instantia absolviret ist, kann niemals als Feldmesser angestellt werden. Feldmesser in demselben Falle verlieren ihre Anstellung, auch wenn auf deren Verlust nicht ausdrücklich erkannt ist.
§ 5.
Die Ertheilung und der Verlust der Anstellung ist in den Amtsblättern und Intelligenzblättern der Provinz von der Regierung bekannt zu machen.
§ 6.
Nur Arbeiten angestellter Feldmesser werden in öffentlichen Verhandlungen für beglaubigt erachtet.
§ 7.
Niemand kann fortan in die besondern Dienste des Staats oder einer Corporation und Commune als Feldmesser aufgenommen werden, der nicht bereits als solcher für das Publikum nach den vorstehenden Vorschriften angestellt ist.
§ 8.
Der Feldmesser muß mit den nöthigen, vollkommen brauchbaren Instrumenten versehen seyn, dieselben auf seine Kosten anschaffen und unterhalten, auch sich von deren fortdauernder Richtigkeit durch sorgfältige Prüfung, vor ihrem Gebrauche und während desselben, gewissenhaft überzeugen.
§ 9.
Die Winkel werden in der Regel mit der Bussole oder mit dem Astrolabium, die Linien mit einer fünf Ruthen langen Kette gemessen. Bei Landesvermessungen in Auftrag des Staats bestimmt jedoch der Director derfelben die Instrumente, welche dabei gebraucht werden sollen. Auch können die Provinzial - Regierungen den Feldmessern auf ihr Ansuchen den Gebrauch anderer Instrumente, sofern sie dagegen kein Bedenken finden, gestatten.
§ 10.
Die Winkel werben bei allen Vermessungen, die nicht bloß ein rein wissenschaftliches Interesse haben, nach Graden, deren dreihundert und sechzig auf den Kreis gehen, und deren sechzigtheiligen Unterabtheilungen angegeben.
§ 11.
Kein Feldmesser darf sich bei Vermessungen für den Staat oder das Publikum eines andern Längenmaaßes bedienen, als der preußischen Ruthen. Unter dieser Benennung wird hier diejenige Ruthe verstanden, welche in Folge des Directorialbefehls vom 28. October 1773 in allen Preußischen Provinzen, außer Schlesien, bereits eingeführt,eintausend sechshundert neun und sechzig und sechs und funfzig Hunderttheile Linien alten pariser Maaßes lang, und im gemeinen Leben unter der Benennung rheinländische Ruthe im ganzen Preußischen Staate längst bekannt ist.
§ 12.
Bei Feld und Forstvermessungen wird diese Ruthe bloß zehntheilig, so weit es nöthig ist, eingetheilt.
§ 13.
Alles Flächenmaaß wird nur allein in preußischen Morgen, Quadratruthen, und deren zehn, und hunderttheiligen Theilen, so weit es nöthig ist, angegeben.
§ 14.
Der preußische Morgen enthält einhundert und achtzig preußische Quadratruthen, und kommt mithin mit dem im ganzen Preußischen Staate bekannten magdeburgschen Morgen überein.
§ 15.
Auch wo es wegen älterer Verschreibungen, Pläne oder sonst nothwendig wird, Ausdehnungen von Linien und Flächen nach einem andern Maaße anzugeben, ist die Messung stets nach der preußischen Ruthe zu machen, und nur durch Rechnung auf das verlangte Maaß zu Bringen.
§ 16.
Die zu erwartende Maaß- und Gewichteordnung für den Preußischen Staat wird Vorschriften enthalten, wie auch die Feldmesser sich fortdauernd der Richtigkeit ihrer Längenmaaße versichern sollen. Einstweilen aber sind sie verpflichtet, sich auf die ihren besondern Verhältnissen angemessenste Art in der Ueberzeugung zu erhalten, daß ihr Längenmaaß mit den bei den Provinzialregierungen aufbewahrten Etalons übereinstimme.
§ 17.
Jeder Feldmesser ist verpflichtet, die größte Sorgfalt auf die richtige Ausmittelung aller derjenigen Thatsachen zu wenden, die auf die Zuverlässigkeit seiner Aufnahmen Einfluß haben. Dahin gehören vorzüglich: Namen der Oerter und Gegenden; Stellen, wo vormals merkwürdige Gebäude und Anlagen gestanden haben; vormalige Richtung von Wegen und Gewässern; Gränzen der Ueberschwemmung oder Aufstauung; besonders aber Gränzen der Besitzungen.
§ 18.
In allen Fällen, wo Rechte verschiedener Partheien bei Ausmittelung solcher Thatsachen in Betracht kommen, müssen dieselben dabei zugezogen, und mit ihren Angaben und Einwendungen gehört werden.
§ 19.
Der Feldmesser ist verbunden, in dem Vermessungsprotokolle zu vermerken, worauf sich die Annahme solcher Thatsachen in seiner Aufnahme gründet, und was für Einwendungen etwa dagegen vorgekommen sind, oder was ihm selbst dabei zweifelhaft geblieben ist.
§ 20.
Streitige Gränzen hat derselbe besonders sorgfältig nach der Angabe beider Partheien getreulich zu verzeichnen; zugleich aber auch, wo und so weit dies möglich ift, die Gränzlinie, welche er nach vorhandenen alten Rissen und Nachrichten, aufgefundenen Merkmahlen, Zeugnissen alter Leute und andern Umständen als Sachverständiger für richtig hält, gutachtlich anzugeben, und im Vermessungs-Protokolle die Gründe für seine Meinung zu vermerken.
§ 21.
Sofern der Staat Vermessungen unter besonderer Leitung einer Behörde oder eines Bevollmächtigten veranstaltet, sind die dabei angestellten Feldmesser verpflichtet, sich bei der Arbeit derjenigen Methoden zu bedienen, die ihnen von dem vorgesetzten Dirigenten vorgeschrieben werden.
§ 22.
In allen andern Fällen bleibt dem Feldmesser überlassen, die zweckmäßigsten Methoden für das Vermessen und Auftragen so weit nach eigner Ueberzeugung zu wählen, als dieses allgemeine Reglement darüber nichts ausdrücklich vorschreibt.
§ 23.
Bei allen Vermessungen von Feldmarken müssen Hauptlinien von einem festen Punkte zum andern, nach verschiedenen Richtungen, und möglichst so, daß sie unter sich Hauptdreiecke bilden, gezogen werden. Diese Linien find auf dem Felde mit Pfählen, die auf alle funfzig bis hundert Ruthen eingeschlagen werden, auf dem Plane aber mit roth ausgezogenen Linien zu bezeichnen. Sie dienen vornehmlich, vorgefallene Fehler leicht zu entdecken.
§ 24.
Bei Aufnahme der Gränzen müssen nicht nur alle in oder nahe bei denselben befindlichen ausgezeichneten Gegenstände, große Steine, Gränzhügel und Pfähle, große Bäume u. dgl., genau aufgenommen und in der Karte vermerkt werden, sondern es muß auch, so weit möglich, die Lage der Gränzen gegen entfernte feste Punkte, Thürme, Mühlen u. s. w. durch dahin gezogene Gesichtslinien und Beischreibung der Größe des Winkels, den diese Linien mit der Gränzlinie an dem gegebenen Punkte machen, bezeichnet werden; da dies ein sehr wesentliches Hülfsmittel ist, sich beim Wiederaufsuchen der Gränze zu orientiren.
§ 25.
Das Auftragen des gemessenen Landes geschieht in der Regel nach einem verjüngten Maaßstabe von 50 Ruthen auf ein Hunderttheil der preußischen Ruthe. Jedoch kann auf ausdrückliches Verlangen der Interessenten auch ein anderer Maaßstab dazu gewählt werden, nur muß derselbe stets ein aliquoter Theil des Hunderttheils der preußischen Ruthe seyn.
§ 26.
Die Stationen, wonach die Messung geschehen ist, müssen auf dem Brouillon mit roth punktirten Linien bezeichnet werden.
§ 27.
Das Papier zu den Reinkarten ist vor der Auftragung auf Leinwand zu ziehen.
§ 28.
Sowohl auf dem Brouillon, als auf der Reinkarte, sind die Richtungen der Magnetnadel durch rothe Linien anzugeben, welche bei dem § 25 angenommenen Maaßstabe funfzig Ruthen weit auseinander, bei andern Maaßstäben aber verhältnißmäßig gezogen werden. An einer dieser Linien ist die Richtung der wahren Mittagslinie zu vermerken, und die beobachtete Abweichung der Magnetnadel beizuschreiben.
§ 29.
Bei jedem Wege, Bache oder Graben, der sich ausßerhalb der Feldmark verläuft, muß angegeben werden, wohin er führt oder fließt.
§ 30.
Alles was keine festen bleibenden Gränzen hat, als Sandschellen und Rohranwüchse, so wie auch alles, dessen Begränzung nicht speciell vermessen, sondern nur nach dem Augenmaaße eingetragen ist, soll nur mit punktirten Linien auf der Karte begränzt werden.
§ 31.
Die Gebäude in den Dorflagen sind nicht perspektivisch, sondern im Grundrisse aufzutragen.
§ 32.
Herrschaftliche, Vorwerks- und Amtsgebäude werden karminroth, Pfarrgebäude braungelb, Gebäude der übrigen Ortseinsassen schwarz, Gärten dunkelgrün, Hüthung hellgrün, Wiesen gelblichgrün, Gewässer hellblau angelegt.
§ 33.
Die Bonität der Aecker und Wiesen wird durch Oekonomieverständige ausgemittelt, und nach deren Angabe von dem Feldmesser auf der Karte durch Schrift angedeutet.
§ 34.
Die Berechnung des Flächeninhalts der ganzen Feldmark und der einzelnen Theile derselben muß mit solcher Genauigkeit und Sorgfalt geschehen, daß daraus ein zuverlässiges und vollständiges Vermessungsregister nach dem beiliegenden Schema angefertigt werden kann, welches der Feldmesser gleichfalls auszuarbeiten hat.
§ 35.
Sollen Grundstücke neu eingetheilt werden, so hat der Feldmesser über die schicklichste Lage und Richtung, welche die Abtheilungen erhalten können, das Gutachten der ihm etwa beigeordneten Oekonomieverständigen zu vernehmen, und sich möglichst darüber mit ihnen zu vereinigen, auch die Wünsche der Besizer nach aller Möglichkeit und Billigkeit unbefangen zu berücksichtigen.
§ 36.
Vorzüglich hat er bei neuen Vertheilungen auch auf bequeme und leicht zu unterhaltende Communikationswege und Entwässerungen zu achten.
§ 37.
Kommen die einzutheilenden Flächen mit Landstraßen in Berührung, so muß er den Landrath des Kreises davon benachrichtigen, und sich gutachtlich gegen denselben darüber äußern, ob und wie eine bessere Leitung der Landstraße ohne überwiegende Schwierigkeiten ausführbar sey. Den Anweisungen, welche ihm der Landrath hierauf ertheilt, hat er bei der Eintheilung Folge zu leisten.
§ 38.
Was der Feldmesser bei Forstvermessungen zu beobachten hat, wird nächstens in einem besondern Forst-Vermessungsreglement bestimmt werden. Bis dahin sind in jeder Provinz die darüber bisher daselbst bestandenen Verordnungen noch einstweilen zu befolgen.
§ 39.
Stromvermessungen müssen die Lage des Stroms und aller damit zunächst in Verbindung stehenden Gewässer, Ufer, Inseln, Sandfelder, Schleusen, Buhnen, Deckwerke, Fuhrten, Fähren, Stege, Brücken und anderer Gegenstände in und an dem Strome, vollständig und genau angeben, auch sich auf das Terrain auf beiden Ufern des Stroms wenigstens so weit erstrecken, als die höchste Ueberschwemmung reicht.
§ 40.
Bei den Ufern ist die Erdart, woraus sie bestehen, anzugeben, auch ob sie abbrüchig, kahl, beraset oder mit Buschwerk bewachsen sind, zu vermerken.
§ 41.
Allen Wasserwerken ist die Jahrzahl ihrer Erbauung beizuschreiben.
§ 42.
Die Richtung des Stroms ist durch einen Pfeil, der Stromstrich durch eine punktirte Linie, die Wassertiefen durch eingeschriebene Ziffern zu bezeichnen.
§ 43.
Die Gewässer sind in der Lage zu zeichnen, worin fie sich bei beharrlichem mittlern Sommerwasserstande befinden. Sind Pegel oder Wassermerkpfähle am Strome vorhanden, so müssen die Wasserftände nach dem an denselben beobachteten Maaße und dem Tage und Jahre der Beobachtung, in eine besondere Nachweisung auf der Zeichnung eingetragen werden.
§ 44.
Wie weit sich die höchste bekannte Gränze der Ueberschwemmung erstreckt, muß, so weit es mit Sicherheit ausgemittelt werden kann, durch punktirte Linien angegeben, und die Jahrzahl der Ueberschwemmung beigeschrieben werden.
§ 45.
Auf gleiche Art ist bei offenen Eindeichungen die Gränze des Rückstaues anzugeben.
§ 46.
Da Stromkarten bei ihrer großen Länge sich leichtverziehen, so sollen auf denselben rothe Parallellinien in Entfernungen von einem Hunderttheile der preußischen Ruthe nach der Richtung der wahren Nordlinie gezogen, und durch Queerlinien in derselben Entfernung rechtwinklicht durchgeschnitten werden.
§ 47.
Der Maaßstab zu den Stromkarten ist funfzig preußische Ruthen auf ein Hunderttheil derselben Ruthe, in sofern nicht durch besondere Verfügungen in einzelnen Fällen ein anderer Maaßstab ausdrücklich bestimmt wird.
§ 48.
Von jeder Stromvermessung werden in der Regel das Brouillon, zwei auf Leinwand gezogene Reinkarten, und statt des Vermessungsregisters eine reducirte Karte von zweihundert funfzig Ruthen auf ein Hunderttheil der preußischen Ruthe, nebst einer Beschreibung der besondern Umstände, die sich auf die Vermessung beziehen, abgeliefert.
§ 49.
Zum Nivelliren muß sich der Feldmesser eines sehr zuverlässigen Instruments, und auf jeder Station zweier Tafeln bedienen, auch, wenn es nöthig ist, lange Stationen zu nehmen, ein Instrument mit einem Perspektive gebrauchen.
§ 50.
Wird dies Instrument nicht in der Mitte der Station aufgestellt, so ist auch auf die Strahlenbrechung und die Reduction des scheinbaren Horizonts auf den wahren Rücksicht zu nehmen.
§ 51.
Auch bei dem Nivellement bleibt das Längenmaaß die preußische Ruthe und deren zehntheilige Eintheilung. Aber zu den Höhenmaaßen wird der preußische Fuß gebraucht, welcher ein Zwölftheil dieser Ruthe, oder einhundert neun und dreißig, dreizehn Hunderttheile Linien alten pariser Maaßes ist, und folglich mit dem bei uns unter dem Namen des rheinländischen Werkschuhes bekannten Maaße übereinkommt. Dieser Fuß wird zwölftheilig in Zolle und Linien getheilt.
§ 52.
Der verjüngte Maaßstab für die Auftragung der Nivellements ist zu den Längen fünf und zwanzig Ruthen, und zu den Höhen fünf und zwanzig der vorerwähnten Fuße auf ein Hunderttheil der preußischen Ruthe, sofern nicht in einzelnen Fällen besondere Vorschriften ein anderes Maaß ausdrücklich erfordern.
§ 53.
Jedes Nivellement muß wenigstens zweimal in entgegengesetzten Richtungen ausgeführt werden.
§ 54.
Die Anzahl der Stationen, die Entfernung beider Tafeln vom Instrumente, das Steigen und Fallen, und was etwa sonst auf jeder Station zu bemerken ist, muß in eine besondere Tabelle eingetragen werden.
§ 55.
Sind mittelst dieser Tabelle die Abstände aller einzelnen Punkte von einer zweckmäßig angenommenen Horizontallinie berechnet, so wird hiernach das Profil sorgfältig aufgetragen.
§ 56.
Die beim Auftragen erforderlichen Hülfslinien werden im Brouillon roth ausgezogen, auch alle gefundene Maaße beigeschrieben.
§ 57.
Ist eine Karte von der Gegend vorhanden, so wird der Nivellementszug genau in dieselbe eingetragen.
§ 58.
In Ermangelung einer solchen Karte muß in der Regel unter das Profil der Grundriß der nivellirten Linie nach einem Maaßstabe von funfzig Ruthen auf das Hunderttheil der preußischen Ruthe dergestalt verzeichnet werden, daß alle Stationspunkte in diesem Grundrisse einerlei Zeichen oder Buchstaben mit den zubehörigen Punkten im Profile erhalten.
§ 59.
Sollte jedoch durch diesen Grundriß eine sehr ungleichförmige Ausdehnung der Zeichen entstehen, so kann er auch auf ein besonderes Blatt aufgetragen werden.
§ 60.
Das Nivellement muß so oft als irgend möglich mit benachbarten unverrückbaren Gegenständen, als Pegeln, Wassermarken, Fachbäumen, Schleusen- Drempeln, steinernen Plinthen von ansehnlichen Gebäuden, Felsstücken u. dgl., in Verbindung gesetzt werden. Wo solche Punkte nicht in hinlänglicher Anzahl schon vorhanden sind, müssen allenfalls Merkpfähle fest eingerammt, und die Höhen mit Nägeln oder Sägeschnitten daran vermerkt werden.
§ 61.
Der Feldmesser ist verantwortlich, daß solcher Punkte wenigstens so viele und so sichere mit dem Nivellement in Verbindung gesetzt werden, als nöthig ist, um dasselbe zu aller Zeit theilweise zu prüfen und zu gebrauchen.
§ 62.
Die Längenprofile der Ströme find so zu messen und aufzutragen, daß der Durchschnitt des Wassers längs dem Stromstriche geht.
§ 63.
Der Ursprung des Stroms ist dabei in der Zeichnung rechter Hand anzunehmen, wodurch das rechte Stromufer sichtbar wird. Das linke ist in der Regel durch punktirte Linien anzudeuten, wenn davon nicht ausdrücklich ein besondres Profil verlangt wird.
§ 64.
Der Wasserspiegel wird so eingetragen, wie er sich bei Mittelwasser im Beharrungsstande findet. Die Lage des Wasserspiegels muß an einem Tage ausgemittelt, und in der Profilzeichnung sowohl dieser Tag, als auch der alsdann an den etwa vorhandenen Pegeln beobachtete Wasserstand beigeschrieben werden.
§ 65.
Sollen Queerprofile von einem Strome ausgemessen werden, so gelten in Rücksicht des Wasserspiegels auch dabei die vorstehenden Vorschriften.
§ 66.
Die Queerprofile müssen sorgfältig so aufgetragen werden, daß das rechte Ufer auch in der Zeichnung jedesmal rechter Hand liegt.
§ 67.
Wer bei der Richtigkeit einer Vermessung oder eines Nivellements erweislich interessirt ist, kann eine Revision dieser Feldmesserarbeiten verlangen; der Antrag darauf ist bei der Provinzialregierung anzubringen, bei welcher besonders dazu vereidete Feldmesser als Revisoren angestellt sind.
§ 68.
Ob Vermessungen oder Nivellements, welche in Auftrag des Staats gemacht worden sind, einer Revision bedürfen, bleibt in jedem einzelnen Falle der Beurtheilung der interessirten Behörde überlassen.
§ 69.
Die Ober-Baudeputation ist berechtigt, die Reviston jeder Feldmesserarbeit zu fordern, auf deren Grund sie ein: Gutachten abgeben oder einen Anschlag beurtheilen soll, und die competente Regierung muß sie hierauf unverzüglich veranstalten.
§ 70.
Die Revisionsgebühren zahlt unter Privatpersonen der Extrahent, und in öffentlichen Angelegenheiten der Fond, zu dessen Gunsten sie geschieht: wenn sie nicht etwa dem Feldmesser wegen fehlerhafter Arbeit, nach § 76, zur Last fallen...
§ 71.
Findet der Revisor bei der Nachmessung von Probelinien nur einen Unterschied von drei Zehntheilen einer Ruthe auf hundert Ruthen Länge, oder weniger: so wird derselbe für zulässig gehalten, und die Aufnahme für richtig anerkannt.
§ 72.
Dasselbe geschieht, wenn bei der Nachrechnung des Flächeninhalts der Unterschied bei Grundstücken,
- von einem bis hundert Morgen einschließlich, nur zwei Quadratruthen auf den Morgen;
- von über hundert bis fünfhundert Morgen einschließlich, auf hundert Morgen einen und ein Neuntel Morgen,
und auf jeden folgenden Morgen, eine und vier Fünftel Quadratruthen;
- von über fünfhundert bis tausend Morgen einschließlich, auf fünfhundert Morgen fünf und ein Neuntel Morgen,
und auf jeden folgenden Morgen, eine und eine halbe Quadratruthe;
- von über tausend bis fünftausend Morgen einschließlich, auf tausend Morgen neun und fünf Achtzehntel,
und auf jeden folgenden Morgen, eine und sieben Zwanzigstel Quadratruthen;
- von über fünftausend bis zehntausend Morgen einschließlich, auf fünftausend Morgen neun und dreißig, fünf Achtzehntel,
und auf jeden folgenden Morgen, eine und ein Fünftel Quadratruthe;
- von über zehntausend Morgen, auf zehntausend Morgen zwei und siebenzig und eilf Achtzehntel Morgen,
und auf jeden folgenden Morgen, neun Zehntel Quadratruthen oder weniger beträgt.
§ 73.
Auch ist dies der Fall, wenn bei Nivellements der bemerkte Unterschied,
- auf weniger als zehn Stationen ein Achttheil Zoll auf jede Station;
- auf zehn bis funfzehn Stationen einschließlich im Ganzen zwei Zoll;
- auf sechzehn bis zwanzig Stationen besgleichen zwei und ein halb Zoll;
- auf ein und zwanzig bis dreißig Stationen desgleichen drei Zoll;
- auf ein und dreißig bis vierzig Stationen desgleichen drei und drei viertel Zoll;
- auf ein und vierzig bis funfzig Stationen desgleichen vier und ein halb Zoll;
- auf ein und fünfzig bis fünf und sechzig Stationen desgleichen fünf und ein viertel Zoll;
- auf sechs und sechzig bis achtzig Stationen desgleichen sechs Zoll;
- auf achtzig bis einhundert Stationen desgleichen sechs drei viertel Zoll;
- auf einhundert bis einhundert zwanzig Stationen desgleichen sieben ein halb Zoll;
- auf einhundert zwanzig bis einhundert funfzig Stationen desgleichen acht und ein halb Zoll;
oder weniger beträgt.
§ 74.
Bei noch längern Nivellements ist auf jede einhunbert funfzig Stationen ein Unterschied von acht Zollen überhaupt noch zulässig.
§ 75.
Es wird jedoch zu § 73 und 74 ausdrücklich vorausgesetzt, daß der Feldmesser nicht mehr Stationen angenommen hat, als nach der Beschaffenheit des Bodens nothwendig sind. Namentlich soll in ebenem Lande die Entfernung des Instruments von der Tafel nie unter zehn Ruthen betragen.
§ 76.
Ist der gefundene Unterschied zwischen der Angabe des Feldmessers und Revisors größer, als §§ 71 bis 74 für zulässig erklärt ist: so muß der Feldmesser die Revisionskosten bezahlen, und die fehlerhafte Arbeit unentgeldlich verbessern.
§ 77.
Beträgt dieser Unterschied mehr, als das Doppelte dessen, was §§ 71 bis 74 für zulässig erklärt worden ist: so muß der Fall überdies von Amtswegen durch die Regierung der Ober-Baudeputation angezeigt werden. Diese hat den Grad der Verschuldung des Feldmessers näher zu erwägen, und der Regierung ein Gutachten darüber zuzustellen, ob derselbe als unzuverlässig seine Anstellung verlieren müsse, oder vorerst noch unter Verwarnung beizubehalten sey. Die Regierung hat in der Regel dies Gutachten zu befolgen, und nur in so fern sie erhebliche Bedenken dagegen hat, an das Departement des Ministerii des Innern für Gewerbe und Handel zur Entscheidung zu berichten.
§ 78.
Wenn sich bei der Revision irgend einer Feldmesserarbeit zwar ein größerer Unterschied, als §§ 71 bis 74 für zulässig erachtet worden ist, findet, zugleich aber auch zeigt, daß ganz befondere örtliche Schwierigkeiten denselben auch ohne Verschulden des Feldmessers wohl veranlaßt haben könnten: so hat die Regierung den Fall von Amtswegen der Ober-Baudeputation zur Beurtheilung vorzulegen.
§ 79.
Auch ist jedem Feldmesser unbenommen, sich an die Ober-Baudeputation zu wenden, wenn er den bemerkten größern Unterschied durch besondere wichtige Schwierigkeiten der Messung entschuldigen, oder gegen das technische Verfahren bei der Revision mit Grund wesentliche Ausstellungen machen zu können vermeint.
§ 80.
In beiden Fällen ist die Ober-Baudeputation verpflichtet, der Regierung ihr Gutachten über den Fall zu eröffnen, und namentlich authorisirt, auch einen größern Unterschied, als §§ 71 bis 74 zugelassen ist, jedoch nicht über das Doppelte desselben, für zulässig zu erklären. Die Regierung ist gehalten, dies Gutachten, so weit es rein technische Gegenstände betrifft, unbedingt zu befolgen.
§ 81.
Zeigt sich bei der Reviston, daß der Feldmesser zwar richtig gemessen, gerechnet, gezeichnet und nivellirt, aber auf eine auffallende Art die §§ 17 bis 20, 23, 24, 27, 33, 35 bis 37, 41 bis 46, 53, 60 bis 66 vorgeschriebenen Vorsichtsmaaßregeln versäumt hat: so ist er deshalb von der Regierung in eine angemessene Ordnungsstrafe zu nehmen.
§ 82.
Die Vermessungen von Feldmarken werden in der Regel nach preußischen Morgen bezahlt.
§ 83.
Für den Morgen im vollen Felde, wo Ackerstücke, Wiesen, Weiden, kleine Gewässer und Büsche durch einander liegen, erhält der Feldmeffer einen Groschen.
§ 84.
Kommen jedoch in der Messung große Flächen von Hüthung, Bruch, Gewässer oder Wald vor, so werden dieselben, wenn die Fläche einzeln über sechzig und unter dreihundert Morgen groß ist, nur mit acht Pfennigen, und wenn sie über dreihundert Morgen groß ist, nur mit sechs Pfennigen für den Morgen bezahlt.
§ 85.
In sehr gebirgigem Lande erhält der Feldmesser im ersten Falle (§ 83) einen Groschen drei Pfennige, im zweiten (§ 84) einen Groschen, im dritten (§ 84) neun Pfennige für den Morgen.
§ 86.
Sollen bloß Gränzen aufgenommen werden, so wird die laufende Ruthe mit drei Pfennigen bezahlt.
§ 87.
Für die Aufnahme eines Grabens oder Weges werden zwei Pfennige für die laufende Ruthe bezahlt.
§ 88.
Für diese Bezahlung (§§ 83 —87) muß der Feldmesser das Brouillon und zwei Reinkarten nebst dem Vermessungsregister in zwei Exemplaren abliefern.
§ 89.
Für die Anfertigung eines Vermessungsregisters nach einer schon vorhandenen Karte wird ein Drittheil der Vermessungskosten bezahlt, und ist dasselbe dafür in zwei Exemplaren abzuliefern.
§ 90.
Soll eine speciell vermessene Feldmark von demselben Feldmesser, der sie aufgenommen hat, auch speciell neu eingetheilt werden: so erhält er für den Morgen im Falle des § 83 fünf Pfennige, und in den Fällen des § 84 beziehungsweise vier und drei Pfennige.
§ 91.
Verrichtet ein anderer Feldmesser, als der, welcher die Feldmark aufgenommen hat, die Eintheilung: so gebührt ihm für den Morgen ein Pfennig mehr; folglich in den drei Fällen des § 90 beziehungsweise sechs, fünf und vier Pfennige.
§ 92.
Für die Bezahlung § 90. u. 91 muß der Feldmesser die Eintheilung auf dem Brouillon eintragen, auf dem Felde abpfählen und ein Eintheilungsregister in zwei Exemplaren abliefern.
§ 93.
Geschieht die Eintheilung nach einer alten Karte, so muß diese von dem Feldmesser vorher geprüft, berichtigt, und durch Eintragung der seit der Aufnahme derselben vorgefallenen Veränderungen ergänzt werden. Diese Arbeit geschieht auf Diäten, und es werden für den Tag 1 Thaler 12 Gr. bezahlt.
§ 94.
Wird nur eine generelle Vermessung verlangt, um den Inhalt der Felder im Ganzen auszumitteln, ohne die Dorfstellen, Flüsse und Wege aufzunehmen: so werden gegen Ablieferung des Brouillons und zweier Vermessungsregister sechs Pfennige für den Morgen bezahlt.
§ 95.
Wenn Karten nach demselben Maaßstabe kopirt werden: so werden
für jedes Hunderttheil der Quadratruthe würklich bezeichneten Raums bei speziellen
Vermessungen bezahlt:
- ein Thlr. acht Gr., wenn der Maaßstab 25 Ruthen, auf ein Hunderttheil der Ruthe ist.
- zwei Thlr. wenn der Maaßstab 50 Ruthen, auf ein Hunderttheil der Ruthe ist.
- zwei Thlr. achtzehn Gr. wenn der Maaßstab 100 Ruthen, auf ein Hunderttheil der Ruthe ist.
- drei Thlr. zehn Gr. wenn der Maaßstab 150 Ruthen, auf ein Hunderttheil der Ruthe ist.
- vier Thlr. wenn der Maaßstab 200 Ruthen, auf ein Hunderttheil der Ruthe ist.
- vier Thlr. zwölf Gr. wenn der Maaßstab 250 Ruthen, auf ein Hunderttheil der Ruthe ist.
- vier Thlr. zwei und zwanzig Gr. wenn der Maaßstab 300 Ruthen, auf ein Hunderttheil der Ruthe ist.
- fünf Thlr. sechs Gr, wenn der Maaßstab 350 Ruthen, auf ein Hunderttheil der Ruthe ist.
- fünf Thlr. zwölf Gr. wenn der Maaßstab 400 Ruthen, auf ein Hunderttheil der Ruthe ist.
- fünf Thlr. sechzehn Gr. wenn der Maaßstab 450 Ruthen, auf ein Hunderttheil der Ruthe ist.
- fünf Thlr. achtzehn Gr. wenn der Maaßstab 500 Ruthen, auf ein Hunderttheil der Ruthe ist.
§ 96.
Kopien von generellen Vermessungen werden nur mit der Hälfte dieses Preises bezahlt.
§ 97.
Sollen Karten nicht nach demselben Maaßstabe kopirt werden, so wird die Bezahlung nach dem Maaßstabe der Kopie dergestalt berechnet, daß den vorstehend § 95 u. 96 angenommenen Sätzen ein Viertheil derselben noch zugesetzt wird. Es werden also z. B. für eine verkleinerte Kopie einer speciellen Vermessung, die nach dem Maaßstabe von zweihundert funfzig Ruthen auf das Hunderttheil der Ruthe gezeichnet wird, statt vier Thaler zwölf Groschen, fünf Thaler fünfzehn Groschen für das Hunderttheil der Quadratruthe wirklich bezeichneten Raums bezahlt.
§ 98.
Nivellirunqsarbeiten in ebnem trocknen Boden werden nach folgenden Sätzen bezahlt.
Für die laufende Ruthe:
- a) wenn blos eine Linie aufdem Terrain nivellirt wird ... drei Pfennige;
- b) wenn außer derselben noch ein Graben oder Bach dabei nivellirt wird ... vier Pfennige;
- c) wenn beide Ufer mir dem dazwischen liegenden Graben odar Bach nivellirt werden ... fünf Pfennige;
- d) wenn ein Ufer nebst einem breiten Flusse oder Strome nivellirt wird ... fünf Pfennige;
- e) wenn beide Ufer nebst dem breiten Flusse oder Strome nivellirt werden ... sechs Pfennige.
§ 99.
Wird in den Fällen d. e. des vorigen Paragraphs noch außerdem die Krone des nebenliegenden Deichs nivellirt, so muß dafür eine Zulage von einem halben Pfennig auf die laufende Ruthe bezahlt werden.
§ 100.
In sehr gebirgigem oder sumpfigen Boden ist auf die § 98 bestimmten Sätze noch eine Zulage von einem bis zwei Pfennigen für die laufende Ruthe nach Maaßgabe der geringern oder größern Schwierigkeiten zu bewilligen.
§ 101.
Für die Bezahlung § 98, 99 u. 100 muß der Felbmesser das Brouillon, eine reine Karte, den Grundriß der Stationslinien, die Nivellementstabellen und eine Beschreibung der besondern Umstände, die sich auf das Nivellement beziehen, einliefern.
§ 102.
Sofern Feldmesserarbeiten vorkommen, welche anderer Art, als die § 82 bis 101 benannten sind, oder wenn wegen außerordentlicher Umstände sonst die in dem gedachten Paragraphen festgesetzte Bezahlungsart nicht stattfinden kann, muß auf Diäten gearbeitet werden.
§ 103.
Für die Tage, welche der Feldmesser, des erhaltenen Auftrags wegen, zur Reise anwenden muß, erhält er einen Thaler acht Groschen täglich.
§ 104.
Der gewöhnliche Diätensatz für Tage, an welchen der Feldmesser wirklich arbeitet, ist dagegen in der Regel ein Thaler zwölf Groschen.
§ 105.
Bei Stromvermessungen und Aufnahmen von Mühlen, Schleusen und andern Bauwerken sollen jedoch täglich ein Thaler und sechzehn Groschen bezahlt werden.
§ 106.
Die Arbeiten der Feldmesser, welche bei Gemeinheitstheilungen auf Diäten gemacht werden müssen, werden mit zwei Thalern täglich bezahlt.
§ 107.
Nivellirungen, welche wegen besonderer Schwierigkeiten nach Sachverständiger Gutachten auf Diäten ausgeführt werden, sind gleichfalls mit zwei Thalern täglich zu bezahlen.
§ 108.
Die nach § 82 bis 107 bestimmten Feldmessergebühren finden nicht nur für Privatarbeiten, sondern auch dann statt, wenn Feldmesser, welche kein Gehalt oder fixirte Emolumente aus Königlichen Cassen genießen, im Auftrage des Staats arbeiten.
§ 109.
Feldmesser dagegen, welche aus Königlichen Cassen feste Gehalte oder fixirte Emolumente erhalten, können bei allen Arbeiten, welche ihnen von der ihnen vorgesetten Behörde, für wessen Rechnung es auch sey, ausdrücklich aufgetragen werden, nur einen Theil der vorgedachten Gebühren liquidiren; und zwar
- a) wenn sie dreihundert Thaler und darüber jährlich erhalten, nur die Hälfte;
- b) wenn sie zweihundert funfzig Thaler und darüber, aber nicht drei hundert Thaler voll erhalten, nur sieben Zwölftheile;
- c) wenn sie zweihundert Thaler und darüber, aber nicht zweihundert funfzig Thaler voll erhalten, nur zwei Drittheile;
- d) wenn sie hundert und funfzig Thaler und darüber, aber nicht zweihundert Thaler voll erhalten, nur drei Viertheile;
- e) wenn sie hundert Thaler und darüber, aber nicht hundert funfzig Thaler voll erhalten, nur fünf Sechstheile;
- f) wenn fie funfzig Thaler und darüber, aber nicht hundert Thaler voll erhalten, nur eilf Zwölftheile.
§ 110.
Wer zwar festes Gehalt oder fixirte Emolumente, aber nicht funfzig Thaler voll jährlich erhält, kann dessen ungeachtet die vollen Sätze, wie § 108, liquidiren.
§ 111.
Wenn Communen oder Corporationen nöthig finden, Feldmesser für ihre Geschäfte anzunehmen, und mit Gehalt oder fixirten Emolumenten aus ihrem Einkommen zu versehen: so treten in Rücksicht aller Arbeiten, welche diese Communen oder Corporationen denselben in Bezug auf ihre Geschäfte, für wessen Rechnung es auch sey, auftragen, alle Bestimmungen der §§ 109 u. 110 ein, sobald nicht durch einen besondern Vertrag zwischen beiden Theilen etwas anders über die Gebühren ausdrücklich festgesetzt ist.
§ 112.
Der Revisor erhält für jeden Reisetag anderthalb, für jeden Arbeitstag drei Thaler Diäten, ohne Rücksicht, ob er sonst in Gehalt steht, oder nicht.
§ 113.
Unter allen Umständen erhalten die Feldmesser die gemeinen Arbeitsleute, welche sie bei ihren Vermessungs- und Nivellementsarbeiten brauchen, nach ihrer Bestimmung ganz frei geliefert.
§ 114.
Zu Gestellung derselben ist in der Regel derjenige, auf dessen Kosten die Arbeit geschieht, und wenn dies noch zweifelhaft ist, der, auf dessen Antrag die Messung verrichtet wird, verpflichtet.
§ 115.
Wird die Messung dadurch verzögert, daß diese Leute nicht zu gehöriger Zeit oder nicht in der erforderlichen Anzahl und Qualität gestellt werden, oder daß sie sich offenbar nachlässig, oder wohl gar widerspenstig betragen: so ist der Feldmesser, berechtigt, Vergütung für die verlorne Zeit nach dem Diätensatze von einem Thaler zwölf Groschen täglich von dem zu verlangen, dem die Gestellung oblag.
§ 116.
Es steht den Feldmessern jedoch auch frei, sich selbst folche Gehülfen auszulernen und zur Arbeit mitzubringen. In diesem Falle wird ihnen dafür ein Drittheil der §§ 83 bis 87, 90, 91, 93, 94, 98 bis 100 und 104 bis 107 bestimmten Vermessungs- und Nivellementsgebühren, ohne Rücksicht, ob sie auf Gehalt stehen, oder nicht, für alle Arbeiten bewilligt, zu welchen es solcher Gehülfen bedarf.
§ 117.
Jeder Feldmesser ist berechtigt, das Papier, die Leinwand und das Aufziehen bei Reinkarten, mit sechs Groschen für den preußischen Quadratfuß (§ 51) zu liquidiren.
§ 118.
Jeder Feldmesser erhält freies anständiges Fuhrwerk, um sich an den Ort der Vermessung hin zu begeben, und zurück in seinen Wohnort. Will er sich seines eignen Wagens zur Reise bedienen, so ist er berechtigt, dafür täglich acht Groschen Wagenmiethe zu liquidiren.
§ 119.
Sofern jedoch Feldmesser, welche in Dienste des Staats, der Communen oder Corporationen stehen, vertragsmäßig eine bestimmte Vergütung für das Fuhrwerk überhaupt, oder bloß für die Pferde erhalten, hat es dabei bloß sein Bewenden.
§ 120.
Den Revisoren stehen bei ihren Arbeiten und Reisen die Befugnisse § 113 — 118 ebenfalls zu.
§ 121.
Streitigkeiten über den Betrag der den Feldmessern zustehenden Gebühren und Emolumente, haben die Regierungen unter Zuziehung ihrer Baudirectoren und Justiciarien zu entscheiden.
§ 122.
Beschwerden über solche Entscheidungen wird das Gewerbedepartement nach Anhörung des Gutachtens der Ober-Baudeputation in letzter Instanz beurtheilen.
Berlin, den 29. April 1813.
Königl. Geh. Staatsrath und Chef des Departements für die Gewerbe und den Handel im Ministerio des Innern.
Johann August Sack
Das "Allgemeine Reglement für die Feldmesser im Preußischen Staat" schuf 1813 die Voraussetzungen für einen einheitlichen Standard. Doch man muss aber auch berücksichtigen das wir immer noch in der Zeit der Napoleonischen Kriege sind. Die Bestimmungen hinsichtlich der Qualifikation und Ausbildung der Feldmesser ist für die Bearbeitung der Vermessungsergebnisse zu einem „Brouillon mit zwei Reinkarten nebst einem Vermessungsregister“ wichtig aber können Kriegsbedingt erst ab 1816 richtig greifen. Für die Durchsetzung der Edikte vom 14. September 1811, „Edikt die Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse betreffend“ und „Edikt zur Beförderung der Land-Cultur“ waren die technischen Vorschriften zur Vermessung und Neueinteilung der Feldmark in allen Regulierungs- und Separationsangelegenheiten hilfreich.
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