Das Gesetzliche Maß in Preußen ab 1816.
Die Maß- und Gewichts-Ordnung für die Preußischen Staaten von 1816.
(Gesetzsammlung für 1816, Gesetz Nr.356 S. 142 - 148)
Anmerkung des Autors: Ich verwende im folgenden Text die Original Bezeichnung und Rechtschreibung aus jener Zeit.
Wir Friedrich Wilhelm u. u.
Thun kund und fügen zu wissen, dass Wir nötig erachtet haben, der Unsicherheit in Maaßen und Gewichten, die bisher in Unsern Staaten den Verkehr erschwerte, durch feste Bestimmungen abzuhelfen.
Wir verordnen daher wie folgt:
§ 1. Es soll nach beiliegender Anweisung ein Satz von Probemaßen und Gewichten, unter Aufsicht einer Kommission von Sachverständigen, verfertigt, und bei Unserm Ministerium der Finanzen und des Handels aufbewahrt werden. Diese Probemaaße und Gewichte sind fortan die einzig autorisirten Originale von Maaß und Gewicht für Unsere sämmtlichen Staaten.
§ 2.
- a) Nach diesen Originalen soll ein zweiter Satz von Probemaaßen und Gewichten, unter gleicher Aufsicht ausgearbeitet, und als beglaubigtes Exemplar derselben, Unsrer Oberbaudeputation zur Verwahrung übergeben werden.
- b) Zur Erhaltung der mathematisch genauen Richtigkeit für alle folgende Zeiten wird ein beglaubigtes drittes Exemplar der Normal-Maaße und Gewichte, bei der mathematischen klasse der Akademie der Wissenschaften, nachdem es von derselben den gesetzlichen Bestimmungen gemäß erkannt worden, niedergelegt.
- c) Ein viertes beglaubigtes Exemplar der Probemaaße und Gewichte, soll, zur Erhaltung des öffentlichen gerichtlichen Glaubens an die Identität und Übereinstimmung mit den Originalen, zum Gewahrsam des hiesigen Kammergerichts genommen werden.
- d) Die Oberbaudeputation, die mathematische Klasse der Akademie der Wissenschaften und das Kammergericht sind verpflichtet, so oft sie es nöthig finden, wenigstens aber alle zehn Jahre, sich der fortdauernden Übereinstimmung ihrer Exemplare mit den Originalen, §. 1, durch sachverständige Vergleichung und nöthigenfalls Berichtigung zu versichern, und die darüber aufgenommenen Protokolle durch Abdruck in den Amts-Blättern jeder Regierung bekannt zu machen.
§ 3. In jedem Regierungsdepartement wird eine Eichungskommission errichtet, welche der Regierung untergeordnet ist. Sie besteht aus einem Direktor, den die Regierung ernennt, vier bis sechs unbesoldeten Beisitzern, welche die Stadtverordneten des Orts aus der Bürgerschaft wählen, und einem Mechanikus, den die Regierung auf die Wahl der Kommission bestätigt.
§ 4. Die in Berlin zu errichtende Eichungskommission erhält zugleich die Verpflichtung, so oft es von ihr verlangt wird, die Probemaaße und Gewichte der übrigen Eichungskommissionen zu prüfen, auch Probemaaße und Gewichte gegen Erstattung der Unkosten, verfertigen zu lassen, für deren Richtigkeit sie verantwortlich ist. Der Sitz der Eichungskommissionen in den Regierungsdepartements soll durch unsern Minister der Finanzen und des Handels bestimmt werden.
§ 5. Jede Eichungskommission erhält einen Satz Probemaaße und Gewichte. Sie ist verpflichtet, sich von der fortdauernden Übereinstimmung dieser Maaße und Gewichte mit den Probemaaßen und Gewichten der hiesigen Eichungskommission, so oft sie es nöthig findet, wenigstens aber alle fünf Jahre durch Vergleichung und nöthigenfalls Berichtigung zu versichern. Die Prototolle hierüber werden bei den Regierungen aufbewahrt.
§ 6. Unter Aufsicht der Eichungskommissionen werden Eichungsämter in den verkehrreichsten Städten errichtet. Wo dies für jetzt geschehen soll, bestimmt das Ministerium der Finanzen und des Handels auf den Vorschlag der Regierungen.
§ 7. Die Eichungsämter bestehen als Kommunal-Anstalten aus einem Magistrats-Mitgliede, zwei bis vier Deputirten der Bürgerschaft, und einem Sachkundigen. Sie erhalten von der Kommune einen, nach dem Apparate der Eichungskommissionen §. 5 verfertigten, Satz von Probemaaßen und Gewichten, dessen fortdauernde Übereinstimmung mit diesem Apparate wenigstens alle drei Jahre geprüft und durch die Eichungskommission zu ihrer Legitimation attestirt werden muss.
§ 8. Bei jedem Eichungsamte muß an einem offenen Orte ein in Zolle eingetheiltes, metallenes Fußmaaß und eine Elle befestigt seyn, woran jeder unentgeldlich die Richtigkeit seiner Maaße selbst prüfen kann. Das Amt sorgt für die Erhaltung dieser öffentlichen Probemaaße. In den größten Städten des Reichs soll überdies, an der Außenseite eines schicklichen öffentlichen Gebäudes, eine halbe Ruthe in eine harte Steinart eingehauen, oder aus Eisen gegossen ausgestellt werden.
§ 9. Die Eichungsämter sind verpflichtet, die Richtigkeit der ihnen von öffentlichen Behörden und Privatpersonen vorgelegten Maaße und Gewichte zu prüfen, und auf Verlangen durch Aufdrückung des ihnen anvertrauten Stempels zu bescheinigen. Auch die Eichungskommissionen haben dieselbe Verpflichtung, und vertreten überhaupt für ihren Ort durchgehends die Stelle eines Eichungsamts.
§ 10. Zu seinem Privat-Gebrauche und in seiner eigenen Wirthschaft kann jeder sich ungestempelter Maaße und Gewichte bedienen.
§ 11. Sobald aber irgend etwas nach Maaß oder Gewicht überliefert wird, kann sowohl der Geber, als der Empfänger fordern, dass die Überlieferung nach gehörig gestempelten Maaßen und Gewichten geschehe.
§ 12. Wer irgend eine Waare für jedermann feil hält, darf sich bei dem Verkaufe keines andern als gehörig gestempelten Maaßes und Gewichts bedienen; auch selbst in seinem Laden oder in seiner Bude keine ungestempelten Maaße ober Gewichte haben. Durch die Übertretung dieser Vorschrift wird, wenn auch sonst keine Übervortheilung vorgefallen ist, eine Polizeistrafe von einem bis fünf Thalern verwirkt.
§ 13. Alle öffentlichen Administrations-Büreaur, als Posten-, Militair- und Civil-Magazine, für Rechnung des Staats oder der Kommunen bestehende Debitskomtoire, Forstämter usw. und alle, welche zu öffentlicher Beglaubigung des Maaßes oder Gewichts angestellt sind, als Feldmesser, Holzmesser, Kornmesser, Vorsteher öffentlicher Waagen usw. sind verpflichtet, sich bei ihren Geschäften keiner andern, als gehörig gestempelter Maaße und Gewichte zu bedienen, und dürfen auch bei einer Ordnungsstrafe von fünf Thalern kein ungestempeltes Maaß und Gewicht in ihrem Geschäftslokal dulden.
§ 14. Jede Kreis- und städtische Polizeibehörde muß gehörig gestempeltes Maaß und Gewicht soweit vorräthig haben, als der Lokalität nach zur Untersuchung der im gemeinen Verkehr vorkommenden Maaß- und Gewichtkontraventionen erforderlich ist. § 15. Nach Verlauf von acht Monaten, von Kundmachung dieser Verordnung ab, sollen nur diejenigen Maaße und Gewichte für vorschriftsmäßig gestempelt gelten, die mit dem Stempel irgend eines inländischen Eichungsamtes bezeichnet sind, ältere Stempel aber weiter nicht beachtet werden.
§ 16. Die ausgezeichnete Form dieses Stempels soll besonders öffentlich bekannt gemacht werden, sobald die Eichungsämter eingerichtet sind.
§. 17. Die Stempelung entbindet niemand von der Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß sein gestempeltes Maaß und Gewicht nicht durch den Gebrauch oder Zufall unrichtig werde.
§ 18. Die in den §13 und §14 bezeichneten Behörden und Personen sind insbesondere verpflichtet, nicht nur, so oft sie vermuthen, daß eine Abweichung zufällig entstanden seyn könnte, sondern in jedem Falle wenigstens jährlich, die fortdauernde Übereinstimmung ihrer Maaße und Gewichte bei dem nächsten Eichungsamte prüfen und sich die befundene Richtigkeit zu ihrer Legitimation attestieren zu lassen, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von fünf Thalern.
§ 19. Die örtliche Polizei ist verpflichtet, die Maaße und Gewichte, wonach öffentlich verkauft wird, oft zu untersuchen. Für ungestempelt befundene, zieht sie sofort mittelst Dekrets die im §. 12 festgesetzte Strafe ein. Gestempelte, die sie mit ihren Probemaaßen und Gewichten nicht übereinstimmend findet, sendet sie zur Untersuchung und Berichtigung nach dem §. 9, an das nächste Eichungsamt. Dem Inhaber fallen dabei die Transport- und Eichungskosten zur Last. Entsteht in der einen oder der andern Beziehung die Vermutung einer betrüglichen Absicht, so denunzirt sie den Fall außerdem noch den Kriminalgerichten, welche ihn von Amtswegen zu untersuchen, und nach den Gesetzen darüber zu erkennen haben.
§ 20. Zu mehrerer Sicherung des Verkehrs werden für den Verkauf gewisser Arten von Waaren noch folgende Regeln festgesetzt.
§ 21. Den Gebrauch der in den verschiedenen Provinzen üblichen Handhaspel wollen Wir vorläufig noch gestatten. Sie müssen indeß ebenfalls durch die Eichungsämter, welche von dem gebräuchlichen Maaß in Kenntniß zu setzen sind, gestempelt werden, und es findet auf die Personen, welche sich ungestempelter, oder unrichtig gestempelter Handhaspeln bedienen, um Gespinnst für den Handel danach abzumessen, dasjenige Anwendung, was im §. 19 bestimmt worden. Fabrikanten bleibt nicht allein unbenommen, in ihren Werkstätten ungestempelte Handhaspel von beliebigem Umfange zu gebrauchen, sondern sie können auch das Garn, das sie außer ihren Werkstätten zu ihrem Gebrauche spinnen lassen, nach einem beliebigen Haspel bestellen, so wie es jedem frei steht, sich zum Abhaspeln des lediglich zu seinem eigenen Bedarf bestimmten Garns, eines willkürlichen Maaßstabes zu bedienen. Auch bei dem Maschinengespinnst ohne Unterschied, kann jeder Fabrikant für jetzt diejenigen Haspel gebrauchen, die seiner Konvenienz entsprechen.
§ 22. Im gesammten Bauwesen in Unsern Staaten soll künftig nur einerlei Ruthen, Fuß und Zollmaaß gebraucht werden, und namentlich der Gebrauch besonderer schlesischer, köllnischer u. u. Fuße und Zolle wegfallen.
§ 23. Bei dem gesammten Bergwesen in Unsern sämmtlichen Staaten wird künftig nur einerlei Lachtermaaß gebraucht, und die Anwendung eines besondern schlesischen Lachters hört auf.
§ 24. Bei der Vermessung von Land wird in Unsern sämmtlichen Staaten blos die §. 22 einzig autorisirte Ruthe gebraucht, und in Zehen- und Hunderttheile getheilt. Die Anwendung der besondern Provinzial-Ruthen, als der Kulmischen, Oletzkoischen, Schlesischen u. s. w. hört auf, auch die zu Verwechslungen Anlaß gebende Benennung von Dezimal-Fußen und Dezimal-Zollen fällt weg.
§ 25. Steine, Mauerwerk, Faschinen, Erde, Torf, Brennholz sollen vom Jahre 1817 ab, im gemeinen Verkehr, und sofort in öffentlichen Verhandlungen bloß nach Kubik-Klaftern von ein hundert acht Kubikfuß berechnet, und dabei bloß der §. 22 autorisirte Fuß gebraucht werden. Eine solche Kubik-Klafter ist ein rechtwinklich aufgesetzter Haufen, sechs Fuß lang und breit, und drei Fuß hoch, oder tief. Indessen ist auch jede andere Aufsetzung gestattet, wenn sie nur die vorgeschriebene Anzahl Kubikfuße giebt. Jeder Käufer kann Ablieferung nach diesem Maaße verlangen. Die Polizei ist verpflichtet, die Aufsetzung darnach für die genannte Materialien zu fordern, so weit sie zu Jedermanns feilem Verkauf kommen. Privatpersonen und Instituten, die bloß für ihren Gebrauch oder ihre Fabrikation solche Materialien sammeln, oder anschaffen, bleibt dagegen die Aufsetzung nach ihrer Konvenienz unbenommen; so wie auch beim Bauwesen der übliche Gebrauch der Schachtruthen von 144 Kubikfuß noch beibehalten werden kann.
§ 26. Die Böttcher sollen hinführo kein neues, oder durch Einsetzung neuer Dauben verändertes Gefäß, worin Wein, Bier, Essig, Branntwein und ähnliche Flüssigkeiten verkauft werden, aus den Händen geben, ohne darauf die Berliner Quartzahl und ihren Stempel einzubrennen. Dieser Stempel, der durch einzelne Buchstaben den Verfertiger speziell bezeichnet, wird ihnen von der Eichungskommission des Departements, durch die Ortspolizei, gegen bloße Erstattung der Kosten, zugefertigt. Die örtliche Polizei ist verpflichtet, für dessen Zurücklieferung zu sorgen, sobald der Böttcher das Gewerbe aufgibt.
§ 27. Durch das bloße Unterlassen der hiermit vorgeschriebenen Bezeichnung, verwirken die Böttcher Einen Thaler Polizeistrafe für jedes unbezeichnete Gefäß. Unrichtig befundene gebrannte Gefäße müssen sie unentgeldlich umarbeiten, und außerdem erlegen sie noch den Werth des Gefäßes als Polizeistrafe. Auch bleibt es der Beurtheilung der Polizeibehörden überlassen, nach Bewandtniß der Umstände, die Einleitung des Kriminalverfahrens nachzusuchen, und den Kontravenienten bei erheblicher Unrichtigkeit der Bezeichnung den Stempel abzunehmen.
§ 28. Alle Flaschen, welche inländische Glashütten verfertigen, müssen daselbst mit einem Stempel bezeichnet werden, der neben dem besondern Zeichen der Glashütte den Inhalt in Berliner Quarten, oder deren Theilen ausdrückt. Diese Stempel erhalten die Hüttenbesitzer, gegen bloße Bezahlung der Kosten, von der Eichungskommission des Regierungs-Departements durch die örtliche Polizeibehörde, die auch verpflichtet ist, für deren Rücklieferung zu sorgen, wenn die Glashütte eingeht.
§ 29. Durch die bloße Nichtbezeichnung, wird eine Polizeistrafe von zwei Groschen für jede Flasche verwirkt. Flaschen, deren Inhalt um mehr als ein Sechszehntheil von der durch den Stempel bezeichneten Angabe abweicht, muß die Glashütte gegen Erstattung des Kaufpreises und der Transportkosten zurücknehmen.
§ 30. Vom 1. Januar 1819 ab, kann Jedermann, der Bier, Wein, Essig oder Branntwein in Flaschen kauft, fordern, daß sie ihm in, nach §. 28, gestempelten Flaschen geliefert werden.
§ 31. Die Eichungskommissionen sollen Branntweinprobemesser, welche nach den Normalmessern, die sie erhalten werden, angefertigt, und von ihnen gestempelt seyn müssen, zum Verkaufe feil halten. Wer nach acht Monaten von Kundmachung dieser Verordnung ab, Branntwein im Großen, von einer bedungenen Stärke kauft, kann verlangen, daß ihm derselbe nach solchen gestempelten Probemessern überliefert werde.
§ 32. Die Gold- und Silberarbeiter erhalten diejenigen Stempel, welche erforderlich sind, um, den bestehenden Verordnungen gemäß, den Feingehalt der goldenen und silbernen Geräthe und Waaren aller Art zu bezeichnen, und den Namen des Verfertigers anzudeuten, gegen bloße Bezahlung der Kosten, durch die örtliche Polizeiobrigkeit, von derjenigen Eichungskommission, welche sich im Hauptorte der Provinz, wo das Ober-Präsidium seinen Sitz hat, befindet. Die örtliche Polizeiobrigkeit muß auch für Rückgabe dieser Stempel sorgen, wenn der Gold- oder Silberarbeiter aufhört, sein Handwerk zu betreiben.
§ 33. Jeder Käufer von neuer Gold- oder Silberarbeit ist berechtigt, die Annahme derselben zu versagen, wenn sie nicht mit dem hier vorgeschriebenen Stempel versehen ist.
§ 34. Die Eichungskommission zu Berlin insbesondere, hat die Verpflichtung sorgfältig ausgearbeitete Probemaaße und Gewichte, Behufs wissenschaftlicher Untersuchungen, zum Verkaufe bereit zu halten.
§ 35. Alle Eichungskommissionen und Eichungsämter erhalten eine Taxe, wodurch bestimmt wird, was sie für die bei ihren vorfallenden Arbeiten und von ihnen zu liefernden Werkzeuge nehmen dürfen. Diese Taxe muß in ihrem Geschäftslokal zu Jedermanns offener Ansicht angeschlagen, sämmtlichen Polizeibehörden mitgetheilt, auch dem Publikum durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden. Wir beauftragen insbesondere Unser Ministerium der Finanzen und des Handels, mit der Ausführung dieser Maaß- und Gewicht-Ordnung, und befehlen Unsern Ministerien, Landeskollegien, Polizei- und Justizbehörden, den Magistraten, Kommunen, und überhaupt sämmtlichen Einwohnern Unserer Staaten, sich darnach, jeder an seinem Theil, genau zu achten.
Berlin, den 16. Mai 1816
Friedrich Wilhelm
C. Fürst v. Hardenberg, v. Kircheisen,
Graf v. Bülow, v. Schuckmann,
W. Fürst z. Wittgenstein, v. Boyen.
Am 11. Juni 1816 folgte noch die „Verordnung wegen Aufhebung der Wasser-, Binnen- und Provinzialzölle, aber zunächst nur in den alten Provinzen des preußischen Staates, für die ehemaligen und neu hinzugekommenen Landesteile gab es Übergangsfristen. (Gesetzsammlung für 1816. Gesetz Nr. 363 S. 193 - 199).