Die Maße und Gewichte der preußischen Nachbarländer.


Maßeinheiten im Herzogtum Kurland.



Maßeinheiten im Herzogtum Mecklenburg-Schwerin und Herzogtum Mecklenburg-Strelitz.


Längenmaße

Flächenmaße

Volumenmaße

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Maßeinheiten im Königreich Sachsen.


Bis 1850 gibt es kein metrisches Maß- und Gewichtssystem im Königreich Sachsen, nur einzelne Maße wurden auf eine dezimale Einteilung umgestellt.
Zu Beginn des 18. Jahrhunderts wurden unter Kurfürst Friedrich August des Starken für das Kurfürstentum Sachsen die vormetrischen sächsischen Maße und Gewichte vereinheitlicht. Bedingt durch die lange währende Zeit der Zersplitterung des Herzogtums Sachsen, hatten sich in den verschiedenen Landesteilen auch verschiedene Maße und Gewichte entwickelt. Selbst im späteren Königreich Sachsen hielten sich manche lokale Maße zum Teil bis ins 19. Jahrhundert trotz der einheitlichen Gesetzgebung und der allgemeinen Einführung des metrischen Systems im Deutschen Reich 1871. Bereits 1840 war die seit 1722 geltende kursächsische Postmeile durch eine metrische Postmeile ersetzt worden.

Längenmaß

Nach der amtlichen sächsischen Aufstellung (Gesetz- und Verordnungsblatt 1869, S. 149f. und 1858, S. 49f.) sind:

Leipziger Ratsmaße: Messe Maß

Flächenmaße:

Raummaße

Trockenmaße

Hohlmaße: (nass)

Gewichtsmaß

Ab 1. Januar 1840 (Verordnung vom 9. Dezember 1839) galt nur für den grenzüberschreitenden Handel das metrische Zollgewicht.

Ab 1. November 1858 galt das metrische Zollgewicht nun auch innerhalb Sachsens als Gewichtsmaß.

Ab 1868 war das metrische Kilogramm die alleinige gesetzliche vorgeschriebene Gewichtseinheit in Sachsen.

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Maßeinheiten im Königreich Württemberg.


Verhältniß-Zahlen der alten Landesmaße der Maßordnung vom 30. November 1806 zu den neuen metrischen Maße im Königreich Württemberg nach der Maß und Gewichtsordnung vom 17. August 1868.

Im Herzogthum Württemberg galt bis 1806 eine Rute von 16 Fuß (statt 10 Fuß), und der Fuß hat = 12 Zoll = 144 Linien = 1728 Punkte, d. h. ein 12 teiliges Maß (Duodezimalsystem). Ab dem Jahre 1806 hat die Württemberger Rute nur noch 10 Fuß und der Fuß selber nur noch 10 Zoll, d. h. ein 10 teiliges Maß (Dezimalsystem) .

Längenmaß
Flächenmaße:

Hohlmaße

Körpermaß (Kubikmaße)

Hohlmaße für Flüssigkeiten

Trübeichmaß
Helleichmaß
Schenkeichmaß
Hohlmaße für Getreide und Früchte

Gewichte

Handelsgewicht

Nachfolgende Tabelle gibt die Umrechnung ins metrische System für die Jahre 1806 bis 1857 an.

Apothekengewicht

Nachfolgende Tabelle gibt die Umrechnung ins metrische System für die Jahre 1806 bis 1857 an.

Verhältniß-Zahlen der alten Landesmaße der Maßordnung vom 30. November 1806 zu den neuen metrischen Maße im Königreich Württemberg nach der Maß und Gewichtsordnung vom 17. August 1868.

Umrechnung der Württembergischen Maße in metrische.

metrisches Längenmaß
metrisches Flächenmaß
metrisches Kubikmaß

Hohlmaße für Flüssigkeiten

Trübeichmaß
Helleichmaß
Schenkeichmaß
Hohlmaße für Getreide und Früchte
Sandmaß

Umrechnung der metrischen Maße in Württembergische.

metrisches Längenmaß
metrisches Flächenmaß
metrisches Kubikmaß
metrisches Litermaß
metrisches Gewicht
Sandmaß

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Das Alte Polnische Maß und Gewicht (Warschau).


Längenmaß

Flächenmaß

Gewichte

Hohlmaße

Polnische Maße und Gewichte ab 1819

Längenmaße

Hohlmaße

Gewichte

Polnische Maße und Gewichte ab 1849

Seit 1849 dürfen gesetzlich im russischen Königreich Polen nur noch die russischen Maße und Gewichte verwendet werden.

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Alte Russische Maße und Gewichte.


Längenmaße

Flächenmaße

Hohlmaße Trocken

Hohlmaße Flüssig

Gewichtsmaße

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Alte Österreichische Maße und Gewichte.


Längen

Flächen

Volumen

Flüssig
Fest

Gewicht


Das Metrischen Maßsystem in Österreich ab 1871


Reichsgesetzblatt
für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder,

VI. Stück, Ausgegeben und versendet am 2. März 1872, Nr. 16, S. 29-34;

Die im folgenden Artikel angeführten Maße und Gewichte mussten im öffentlich Verkehr ab 1. Januar 1876 ausschließlich angewendet werden, so dass ab diesem Zeitpunkt das metrische System in Österreich allgemeine Gültigkeit erhielt.


Gesetz vom 23. Juli 1871,
womit eine neue Maß- und Gewichtsordnung festgestellt wird.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Artikel I.

Die Grundlage des gesetzlichen Maßes und Gewichtes ist das Meter. Das Meter ist die Einheit des Längemaßes; aus demselben werden die Einheiten des Flächen- und Körpermaßes abgleitet. Das Kilogramm, gleich dem Gewichte eines Kubikdecimeters destillierten Wassers im luftleeren Raume bei der Temperatur von + 4 Grad des hunderttheiligen Thermometers, bildet die Einheit des Gewichtes.
Die Untertheilungen der Maß- und Gewichtseinheiten, sowie deren Vielfache, werden nach dem decadischen Systeme gebildet.

Artikel II.

Als Urmaß gilt derjenige Glasstab, welcher sich im Besitze der k.k. Regierung befindet, und in der Achse seiner sphärischen Enden gemessen, bei der Temperatur des schmelzenden Eises gleich 999,99764 Millimeter des in dem französischen Staatsarchive zu Paris deponirten Métre prototype befunden worden ist.
Als Urgewicht gilt das im Besitze der k.k. Regierung befindliche Kilogramm Bergkrystall, welches im luftleeren Raume gleich 999997,8 Milligramm des in dem französischen Staatsarchive zu Paris aufbewahrten Kilogramme prototype befunden worden ist.

Artitel III.

Die gesetzlichen Maße und Gewichte sind:

A. Längenmaße.

Einheit...... das Meter

B. Flächenmaße.
a) Allgemeine:
Die Quadrate der Längenmaße.
b) besondere
Bodenflächenmaße
C. Körpermaße.
a) Allgemeine:
Die Würfel der Längenmaße.
b) besondere
Hohlmaße
D. Gewichte.

Einheit...... das Kilogramm

Artitel IV.
Das gegenseitige Verhältniß der neuen und der alten Maße und
Gewichte wird für den Verkehr, wie folgt, bestimmt:
Flächenmaße.
Körpermaße.

Hohlmaße für trockene Gegenstände.

Hohlmaße für Flüssigkeiten.

Gewichte.
Artitel V.

Die im Artitel III. aufgeführten Maße und Gewichte sind vom 1. Jänner 1876 an im öffentlichen Verkehre ausschließlich anzuwenden.

Nach diesem Zeitpuncte ist der Gebrauch der bis dahin gesetzlichen Maße und Gewichte, an deren Stelle die eben genannten Maße und Gewichte treten, sowie die Anwendung des Karates und des Oelgewichtsmaßes im öffentlichen Verkehre untersagt. Was jedoch die Anwendung der neuen Maße auf die Vermessung der Grundstücke anlangt, so ist die Regierung ermächtigt, den Termin der Einführung der neuen Maße nach Bedarf zu prolongiren.

Artitel VI.

Die Anwendung nicht gesetzlicher Maße, Gewichte und Meßapparate (Artitel V, XVII, XVIII) im öffentlichen Verkehre wird, abgesehen von der allfälligen Behandlung nach dem Strafgesetze, nebst dem Verfalle dieser Maße und Gewichte, mit einer Geldstrafe von 5 bis 100 fl. geahndet. Eine Wiederholung der Uebertretung ist bei Bemessung der Strafe als erschwerender Umstand anzusehen. Die Geldstrafe fließt der Gemeinde-Armencasse des Ortes zu, in welchem die Uebertretung begangen wurde.Im Falle der Nichteinbringlichkeit der Geldstrafe tritt Haft im Verhältnisse von fünf Gulden zu Einem Tage an deren Stelle.

Artitel VII.

Bei Abwicklung von Verträgen, bei deren vor dem bezeichneten Termine (Artitel V) erfolgtem Abschlusse noch das alte Maß und Gewicht zu Grunde gelegt worden ist, hat die Umrechnung auf die neuen Maße nach dem im Artitel IV festgestellten Verhältnisse zu erfolgen.

Artitel VIII.

Die Anwendung der neuen Maße und Gewichte ist im öffentlichen Verkehre vom 1. Jänner 1873 an dann gestattet, wenn die Betheiligten hierüber einverstanden sind. Dabei haben Gewerbsunternehmer, welche in einem öffentlichen Geschäftslocale Kauf und Verkauf betreiben, wenn sie das neue Maß und Gewicht anwenden wollen, dieses in dem Geschäftslocale durch Aufschrft ersichtlich zu machen, und in demselben eine das Verhältniß des bisherigen zu dem neuen Maße und Gewichte darthuende Tabelle anzubringen.

Artitel IX.

Nach beglaubigten Copien des Urmaßes und Urgewichtes (Artitel II) werden die Normalmaße und Normalgewichte hergestellt und richtig erhalten.

Artitel X.

Zur Ausführung der auf die Herstellung und Beglaubigung der Copien des Urmaßes und Urgewichtes, dann der Normalmaße und Normalgewichte für die Aichämter, sowie über haupt der auf die Durchführung dieses Gesetzes bezüglichen technischen Arbeiten und zur dauernden Aufrechthaltung der Ordnung im Maß- und Gewichtsvesen, wird als technisches Organ eine K. K. Normal-Aichungs-Commission, mit dem Sitze in Wien errichtet, welche allsogleich nach Verkündigung der Maß und Gewichtsordnung in Thätigkeit zu treten hat.

Artitel XI.

Zum Messen und Wägen im öffentlichen Verkehre dürfen nur gehörig geaichte und gestämpelte Maße, Gewichte und Wagen angewendet werden. Die Aichung und Stämpelung der Maße, Gewichte und Apparate (Zimentirung) erfolgt durch hiezu bestellte öffentliche Aichämter, welche mit den erforderlichen Aichungsnormalen zu versehen sind. Für die Aichung und Stämpelung wird eine Gebühr eingehoben werden, welche mit Rücksicht auf die Landesverhältnisse im administrativen Wege festgestellt wird.

Artitel XII.

Die in Fässern zum Verkaufe kommenden Weine, Biere und Spritte dürfen dem Käufer nur in solchen Fässern, auf welchen die den Rauminhalt bildende Zahl der Liter durch vorschriftsmäßige Stämpelung beglaubigt ist, überliefert werden. Eine Ausnahme hievon findet nur bezüglich solcher außerösterreichischen Weine, Biere und Spritte statt, welche in den Originalgebünden weiter verkauft werden.

Artitel XIII.

Zur Aichung und Stämpelung werden nur die folgenden Maße und Gewichte zugelassen:

         Längenmaße
     20, 10, 5, 4, 2, 1 Meter
       5, 2 Decimeter
         Hohlmaße
       100, 50, 20, 10, 5, 2, 1 Liter
          5, 2, 1 Deciliter
          5, 2, 1 Centiliter
          Gewichte
      20, 10 5, 2, 1 Kilogramm
      50, 20, 10, 5, 2, 1 Dekagramm
              5, 2, 1 Gramm

Den zum Verkaufe mit Gold- und Silberwaren und als Medicinalgewichte dienenden Gewichtssätzen sind noch die Stücke von 50, 20, 10, 5, 2, 1 Centigramm, dem Münz- und Juwelengewichte noch die Gewichtsstücke von 5, 2, 1 Milligramm beizugeben. Für Decimalwagen ist das geringste Gewichtsstück 1 Gramm, für Centesimalwagen 1 Dekagramm. Zur probeweisen Gewichtsbestimmung des Getreides werden als Probegewichtsstücke von 100, 40, 20, 10, 4, 2, 1, 0,4 und 0,2 Gramm angewendet, welche das Fünfhundertfache ihres Gewichtes, d. i. beziehungsweise 50, 20, 10, 5, 2, 1, 0,5, 0,2, 0,1 Kilogramm repräsentiren. Als Probemaß dient ein Hohlmaß (Probehektoliter), dessen Inhalt dem fünfhundertsten Theile eines Hektoliters gleichkommt.

Artitel XIV.

Die bei der Aichung und Stämpelung der Maße und Gewichte zulässigen Abweichungen von dem wahren Werthe werden im Verordnungswege festgesetzt werden.

Artitel XV.

Die zum Messen und Wägen im öffentlichen Verkehre dienenden Maße und Gewichte sind von den Besitzern periodisch in den durch specielle Vorschriften festgestellten Terminen der neuerlichen Aichung zu unterziehen. Die Anwendung von Maßen und Gewichten im öffentlichen Verkehre, deren Abweichungen von dem wahren Werthe größer sind, als die gesetzlich zulässigen (Artitel XIV), wird nach den Bestimmungen des Artitel VI geahndet.

Artitel XVI.

Die verschiedenen im Artitel XIII angeführten Kategorien von Gewichten haben sich durch ihre Form leicht kennbar zu unterscheiden.

Artitel XVII.

Die als dynamische Maßeinheit in der industriellen Mechanik dienende sogenannte Pferdekraft wird mit 75 Kliogramm-Meter, d. i. 75 Kilogramm in der Secunde ein Meter hoch gehoben, festgestellt. Dieses Ausmaß ist im öffentlichen Verkehre bei Beurtheilung der Leistungsfähigkeit einer Kraftmaschine oder eines Motors und bei Entscheidung streitiger Fälle zu Grunde zu legen.

Artitel XVIII.

Im öffentlichen Verkehre dürfen nur gehörig gestämpelte Alkoholometer, Saccharometer und Gasmesser verwendet werden. Neue Gasmesser sind vom 1. Jänner 1873 an in Gemäßheit der Bestimmungen dieses Gesetzes einzurichten.

Artitel XIX.

Der Gebrauch der Seemeile, gleich dem sechzigsten Theile eines Aequatorialgrades, sowie die durch das Gesetz vom 15. Mai 1871, R. G. Bl. Nr. 43, eingeführte Schiffstonne im Schiffahrtsverkehre zur See wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

Artitel XX.

Die Zusammensetzung und der Geschäftskreis der K. K. Normal-Aichungs-Commission, die Instruction für die öffentlichen Aichämter, der Vorgang bei der Aichung und Stämpelung der Maße und Gewichte, die Form, Construction und Signatur der Maße und Gewichte werden durch besondere Vollzugsvorschrften geregelt.

Artitel XXI.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird der Handelsminister betraut.
Wien, am 23. Juli 1871.

                      Franz Joseph m. p.

Hohenwart m. p.                               Schäffle m. p.

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Das Metrische Maß System im Königreich Württemberg vom 30. November 1806.


Längenmaß

Flächenmaße:

Volumen Maße - Getreidemaß, fest

Volumen Maße - Flüssigmaß

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Das Metrische Maß System im Königreich Bayern.


Um ca. 16. Hundert galt in München für Bier, Wein, Honig und Essig folgendes Flüssigkeitsmaß:

Um ca. 16. Hundert galt in München für Gerste, Hafer, Spelz und Weitzen folgendes Trockenmaß:

Salzmaß

In Anlehnung an die Maß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund führte Bayern mit Gesetz vom 29.4.1869 und Wirkung zum 1.1.1872 ebenfalls das metrische Maßsystem ein. Doch durch Gesetz vom 16.04.1871 gilt die "Maß- und Gewichtsordnung" des Deutschen Reiches. Mit Einführung der neuen Längeneinheit wurden folgende Umrechnungsverhältnisse zwischen den alten und neuen Maßen in Bayern festgelegt:

Verhältniß-Zahlen der alten und neuen Maße für Bayern nach der Maß und Gewichtsordnung vom 29. April 1869.
Ⅰ. Längenmaße.
Altes Maß / Neues Maß
1 Fuß zu 12 Zoll zu 144 Linien = 129,38 pariser Linien = 0,2918592 Meter (m)
1 Zoll zu 12 Linien = 2,43216 Zentimeter (cm)
1 Linie = 2,0268 Millimeter (mm)
1 Klafter zu 6 Fuß = 1,751155 Meter (m)
1 geometrische Ruthe zu 10 Fuß = 2,918592 Meter (m)
1 geometrische Stunde = 12703 Fuß = 3,70749 Kilometer (km)
1 Elle zu 2 Fuß 10¼ Zoll = 0,833015 Meter (m)
1 Klafter zu 6 Fuß = 1,751155 Meter (m)
Neues Maaß / Altes Maß
1 Meter (m) = 3,426310 Fuß
1 Zentimeter = 0,41116 Zoll
1 Millimeter = 0,4934 Linie
1 Meter (m) = 0,34263 Ruthe
1 Kilometer = 0,269724 Stunde
1 Meter (m) = 1,20046 Elle
1 Meter (m) = 0,57105 Klafter
 
 
Ⅱ. Flächenmaße.
Altes Maß / Neues Maß
1 Quadratfuß zu 144 Quadratzoll = 0,085182 Quadratmeter (m²)
1 Quadratzoll = 5,9154 Quadratzentimeter (cm²)
1 Quadratlinie = 4,1079 Quadratmillimeter (mm²)
1 Quadratklafter zu 36 Quadratfuß = 3,0665 Quadratmeter (m²)
1 Quadratruthe zu 100 Quadratfuß = 8,5182 Quadratmeter (m²)
1 Tagwerk (Morgen) zu 400 Quadratruthe = 34,07272 Are
1 Quadratmeile = 54,98 Quadratkilometer (km²)
Neues Maß / Altes Maß
1 Quadratmeter (m²) = 11,7396 Quadratfuß
1 Quadratzentimeter (cm²) = 0,16905 Quadratzoll
1 Quadratmillimeter (mm²) = 0,24343 Quadratlinie
1 Ar = 32,610 Quadratklafter
1 Ar = 11,7396 Quadratruthe
1 Hektar (ha) = 2,9349 bayer. Tagwerk
 
Ⅲ. Körpermaße.
Altes Maß / Neues Maß
1 Kubik-Fuß = 0,024861 Kubikmeter (m³)
1 Kubik-Zoll = 14,38721 Kubikzentimeter (cm³)
Neues Maaß / Altes Maaß
1 Kubikmeter (m³) = 40,2235 Kubikfuß
1 Kubikzentimeter (cm³) = 0,069506 Kubikzoll
Ⅳ. Hohlmaße für Flüssigkeiten.
Altes Maß / Neues Maß
1 bayer. Maßkanne zu 43 Dezimal-Kubikzoll = 1,06903 Liter
1 bayer. Eimer zu 64 Maß oder zu 2,752 Kubikfuß = 68,4177 Liter
Neues Maß / Altes Maß
1 Liter = 0,93543 bayer. Maßkannen
1 Hektoliter = 1,46161 bayer. Eimer
Ⅴ. Hohlmaße für Getreidemaße.
Altes Maß / Neues Maß
1 bayer. Metzen zu 34 2/3 bayer. Maßkannen = 37,0596 Liter
½ bayer. Metzen (Viertel genannt) = 18,5298 Liter
¼ bayer. Metzen (halbes Viertel genannt) = 9,2649 Liter
⅛ bayer. Metzen (Maß'l genannt) = 4,6325 Liter
116 bayer. Metzen (halbes Maß'l genannt) = 2,3162 Liter
132 bayer. Metzen (Dreißiger genannt) = 1,1581 Liter
6 Metzen-Maass (Schäffel genannt) = 2,22358 Hektoliter
Neues Maß / Altes Maß
1 Hektoliter = 2,69836 Metzen
1 Hektoliter = 5,3967 Viertel
1 Hektoliter = 10,79342 halbes Viertel
1 Hektoliter = 21,58685 Maß'l
1 Hektoliter = 43,17370 halbes Maß'l
1 Hektoliter = 86,34739 Dreißiger
1 Hektoliter = 0,44973 Schäffel
Ⅵ. Handels-Gewicht.
Altes Maß / Neues Maß
1 bayer. Pfund zu 32 Loth = 560 Gramm
1 Loth zu 4 Quentchen = 17,5 Gramm
1 Quentchen = 4,375 Gramm
1 Zentner zu 100 bayer. Pfund = 56 Kilogramm
= 1 Zentner 12 Pfund Zollgewicht
Neues Maß / Altes Maß
1 Kilogramm oder Kilo = 1000 Gramm = 1,785715 bayer. Pfund
1 Kilogramm oder Kilo = 1000 Gramm = 2 Zollpfund
1 Dekagramm = 2,2857 Quentchen
1 Gramm = 0,22857 Quentchen
Ⅶ. Medizinal- und Apothekergewicht.
Altes Maß / Neues Maß
1 Pfund (Libra) = 12 Unzen = 360 Gramm
1 Unze = 8 Drachmen = 30 Gramm
1 Drachme = 3 Skrupel = 3,75 Gramm
1 Skrupel = 20 Gran = 1,25 Gramm
1 Gran = 0,0625 Gramm
Neues Maß / Altes Maß
1 Kilogramm = 1000 Gramm = 2 Libra 9 Unzen 2 Drachmen 2 Skrupel
1 Gramm = 16 Gran
1 Decigramm = 1,6 Gran
1 Centigramm = 0,16 Gran
 
Ⅶ. Gold-, Silber-, Juwelen- und Perlengewichtsmaß
Altes Maß / Neues Maß
1 bayer. Mark zu 16 Loth = 280 Gramm
1 Loth zu 16 Pfenningen = 17,5 Gramm
1 Pfenning = 1,09375 Gramm
1 Krone (Goldgewicht) = 3,24799 Gramm
1 Sechzehntel = 0,20300 Gramm
½ Sechzehntel = 0,10150 Gramm
¼ Sechzehntel = 0,05075 Gramm
1 Dukaten (Goldgewicht) = 3,49038 Gramm
1 Sechzehntel = 0,21815 Gramm
½ Sechzehntel = 0,10907 Gramm
¼ Sechzehntel = 0,05454 Gramm
 
 
Das holländische Juwelenkarat = 20,5894 Centigramm
Neues Maß / Altes Maß
1 Kilogramm = 3 Mark 9 Loth 2,28571 Pfenning
1 Dekagramm = 9,14286 Pfenning
1 Gramm = 0,91429 Pfenning
1 Kilogramm = 307 Kronen 14,11891 Sechzehntel
1 Dekagramm = 3 Kronen 1,26119 Sechzehntel
1 Gramm = 4,92612 Sechzehntel
1 Decigramm = 0,49261 Sechzehntel
1 Centigramm = 0,04926Sechzehntel
1 Kilogramm = 286 Dukaten 8,02732 Sechzehntel
1 Dekagramm = 2 Dukaten 13,84027 Sechzehntel
1 Gramm = 4,58403 Sechzehntel
1 Decigramm = 0,45840 Sechzehntel
1 Centigramm = 0,04584 Sechzehntel
1 Gramm = 4,8569 holländische Juwelenkarat

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