Verschiedene Anweisungen für die Land- und Feldvermesser in Preußen.
Anmerkung des Autors: Ich verwende im folgenden Text die Original Bezeichnung und Rechtschreibung aus jener Zeit.
Reglement, wegen derer Land-Messer.
De dato Cölln an der Spree, den 28. Decembr. 1702.
Reglement
Wornach denen Land-Messern die Zahlung vor Ausmessung der Feldmarken, Wiesen, Brücher u. in der Chur-Mark Brandenburg vermüge Sr. Königl. Majestät an dero Ambts-Cammer ergangenen Rescripti vom 10ten Novembr. I702 geschehen soll, und die Königliche Beambte, wie auch die Land-Messer und Unterthanen sich zu achten, und darwieder nichts vorzunehmen haben.
1. Wann eine wüste und bewachsene Feld-Marck die noch zu keiner Cultur gezogen ist, ausgemessen werden soll, könte dem Land-Messer von einer Morgen, es sey Land, oder Wiesen, bei Geniessung Königlicher Gage, nebst der Kost und Trank nach eines jeden Orths Gelegenheit 1 Gr. 3 Pf., und wenn er kein Tractament geniesset, von der Herrschafft alsdann 1 Gr. 9 Pf., nebst der Speisung wie vorgesaget, gezahlet werden.
2. Von einer allbereit unterm Pflug stehenden Feld-Mark aber, dabey solche Arbeit und Hinderung, wie bey einer bewachsenen, nicht ist, könte der Morgen, wenn der Land-Messer Gage hat, mit 1 Gr. und ohne Gage mit 1 Gr. 6 Pf. bezahlet werden.
3. Solte die Feld-Mark klein, und doch wegen vieler Sümpffe und Buscagen difficil zu messen seyn; So wird dem Land-Messer für dessen Arbeit mit Fug vom Morgen, auf vorgedachte Condition, wenn er Gage hat, 1 Gr., ohne Gage 1 Gr. 9 Pf. gezahlet werden können.
4. Bey einer nur General-Ausmessung einer gantzen Feld-Mark, Luches, Ackers, Wiesen, Bruch, Heyde, See, davon eine Charte zu machen, und alles auszurechnen, hat er Tractament, vom Morgen 8 Pf. ohne Tractament, 10 Pf.
5. So aber bey einer geringen Morgen-Zahl die Ausmessung geschiehet, alsdann kan nach Morgen diese Zahlung nicht geschehen, sondern gebühret demselben billig, so lange die Arbeit würklich geschiehet, täglich nebst Essen und Trinken, wann er Tractament hat, 12 Gr. ohne Tractament, 18 Gr.
6. Für Verfertigung doppelter Charten wird nach der Arbeit die Belohnung müssen eingerichtet werden, so man so pure anjetzo nicht taxiren kan.
7. Wann von privatis die Ausmessung verlanget wird, zahlen diese dann die Arbeit nach der Taxe, als wenn der Land-Messer kein Tractament hat.
8. Letzlich muß dem Land-Messer allemahl die freye Fuhre in Hin- und Rück-Reise und freyes Quartier an jedem Orth gegeben werden, auch ihm die Handreichung von denen Unterthanen in tragen des Astrolabii, und anderer Instrumenten, auch Ketten schleppen geschehen.
Cölln an der Spree, den 28ten Decembr. 1702.
Königliche Preußische Ambts-Cammer.
Reglement, wie es mit Ausmessung derer Aecker zu halten.
De dato Cölln an der Spree, den 19. Febr. 1704.
Nachdem Seiner Königlichen Majestät in Preußen, u. Unserm allergnädigsten Herrn, allerunterthänigst vorgetragen worden, was gestalt wegen Ausmessung der Aecker in Dero Königreich und andern Provintzien und Landen bishero viel Schwierigkeiten vorgefallen, und, in Ansehung der hin und wieder sehr differirenden Hufen und Morgen, man nicht gewust, wie man denen Ingenieuren und Landmessern ihre dabey gethane Arbeit und gehabte Mühe der Billigkeit nach bezahlen solte; Als haben allerhöchstgedachte Se. Kön. Majestät nöthig gefunden, deßfalls eine gewisse Ordnung machen zu lassen und nach der Sachen reiffer Erwegnng endlich beschlossen, daß es mit Ausmessung der Aecker nach Einhalt des folgenden Reglements gehalten werden solte.
1. Bey der longimetrischen Vermessung der Aecker, weil kein Quadrat-Inhalt deßfalß statt findet, kommet es darauf an, daß die Bezahlung, wann die Länge in einer Vielheit bestehet, nach einer gewissen Masse von 100 Ruthen zu 100. Ruthen geschehe, und ist billig, daß 6 Gr. von 100 Ruthen gegeben werden, dafern es aber nur auf 2 bis 3 Tägige Arbeit ankommet, muß Tageweiß die Bezahlung geschehen, in welcher specis der Vermessung dem Land-Messer oblieget, dieß- und jenseits der Linie die nechst belegene Situation, nachdem es die Commission mit sich bringet, genau anzumerken, darüber auch eine förmlich illuminirte Charte zuverfertigen, welche Art bey Streitigkeit der Grentzen und Recognoscirung der Ströme am meisten vorzufallen pfleget.
2. Bey der generalen planimetrischen Vermessung, da nur die Circumferentz und Grentze eines vorgegebenen Districts inclusive der darinnen befindlichen Flecken, Dörffer und Waldung mit der Kette und Instrument zu messen, die Seen, Lücher, Brücher, Heer-Strassen und Dorff-Wege hingegen nur nach Schritten, und ohnegefehr anzuzeigen, kan von einem District, so eine Meile in Umbfang, und worinnen praeter propter 750 so genannte Geometrische Landflächen enthalten, 12 Gr. von einer Circumferentz von zwo Meilen, darinnen ohngefehr viermahl so viel, nehmlich 3000 Landflächen, 6 Gr. Von drey Meilen, darinnen 6300 Landflächen, 5 Gr. Von vier Meilen darinnen 12600 Landflächen, 4 Gr. Von fünff Meilen, darinnen 19200 Landflächen, 3 Gr. von jeder Landfläche von 12000 Ruthen bezahlet werden. Wann aber die differenten Gründe en general an Quadrat-Jnhalt specificirt und angezeiget werden sollen, so muß der Acker, Wiesewachs, Heyde, Bruch und Hütung, in ihren belegenen gantzen Districten umbgemessen, und dann angezeiget werden, was insgesamt an Acker, Wiesen, Huht und Trifften en general darinnen befindlich, doch ohne zu specificiren, in was Proportion selbe eingetheilet, oder wie ein und der andere daran participiret, welches zur particularen Vermessung gehöret. Anbey müssen die Landstrassen, Flüsse und Ströhme mit der Ketten angemerket, und sollen diese, wie auch obige Species, in woll illuminirte Charten zu bringen, 20 Gr. vor jede 12000 Quadrat-Ruthen austrügen, müssen selbe unter die nachgesetzte particulire Taxa gezogen, und darnach bezahlet werden, weil sonsten der Land-Messer darunter Schaden litte.
3. Die particulire planimetrische Vermessung berühret alle Portiones der Aecker, Beyländer und Wiesen, annotiret alles obige an Feldern, Huffschlägen und Stücken, item die Berge, Hügel, Wasser und Moraste, giebet von derselben Quadrat-Jnhalt genauern Bericht, muß mit ernstlichem Fleiß gemessen, aufgetragen, calculiret und in eine saubere Charte gebracht werden, item ist nöthig, wo in der Feldmark 2 oder 3 Abgetheilte Felder vorhanden, daß man selbige a parte mit vergrössertem Maßstab eines Bogens groß extrahire, und darauf die Beziehungs Numer und Litern verzeichne, zu deren Remonstration ein deutliches Acker-Register zu verfertigen, in welchem die Stücken eigentlich an dem langen und breiten Quadrat-Jnhalt, auch Aussaat und deren Besitzern woll angemercket, subsumirt und universal, wie Rechnungs üblich, angezeiget werden. Für dergleichen particulire Vermessung soll für jede 400 Quadrat-Ruthen I . Gr. erleget werden, bey solcher particuliren Arbeit und Vermessung verstehet sich, daß beyderseits Herrschafften und Unterthanen Stücke zugleich aufgenommen werden, da eines in das andere sich compensiren und die Situations-Linie mit inseriret werden kan, im Fall diesem zu wider alleinig der Herrschafft oder Unterthanen Stücken gemessen werden solten, kan solches nicht anders geschehen, als daß die gantze Circumferentz vorhero generaliter aufgemessen, und darnach Hufenweise bezahlet, die Quaestions-Stücken daraus excerpiret, und gleich obigen 1 Gr. von 400 Quadrat-Ruthen abgegeben werden.
4. Bey der Distribution, da die in Unordnung befindliche Stücken an der Eintheilung verbessert oder gäntzlichen neu rexartirst sollen werden, ist hoch nöthig, daß der Land-Messer die Feldmarck vorhero absonderlich aufmesse, und die Charte, wie auch Register zur Remonstration verfertige, zeigend, worin die Unordnung und Discrepantz der Aecker bestehe und geniesset für solche Arbeit für jede 400. Quadrat-Ruthen 1 Gr. 3. Pf.
Solche Feldmarck de novo alsdann zu repartiren, auszupfählen, Charten und Register darüber zu machen, müte von jede 400. Quadrat-Ruthen gereichet werden 1 Gr. 6. Pf. wobey zur mehrern Benachrichtigung die alt und neue Situation in gedoppelter Charte zu exhibiren, auch deßfalls Sorgfalt anzuwenden, daß keinem Theil hierunter Praejuditz wiederfahre.
Wann auch ein Land-Messer wohin beruffen würde, etwa nur einige wenige entzelne Hufen zu messen, dabey mehrentheils Quaestiones und Auffenthalt vorfallen, kan solches nach obiger Taxe keineswegs reguliret, sondern muß dem Land-Messer, so lange als er mit dem Messen und der dazu benöthigten Reise zubringet, täglich 1 Thl. 6 Gr. bezahlet werden.
Was die Auffnahme und Ichnographische Delineation derer in den Aemtern und Feldmarcken belegenen Orten mit ihren Gärten anbelanget, muß solche Arbeit nach den Tagen, so lange damit zugebracht wird, bezahlet werden, und zwar künten auf eine grosse Stadt 8 Tage, mittel Stadt 6 Tage, eine kleine Stadt 4 Tage, ein groß Dorff 3 Tage, ein mittel-Dorf 2 Tage, ein klein Dorff 1 Tag, nach Advenant des Wetters, passiret werden.
Die bisherige Reflexion wegen der Differentz des reinen und vom Strauch und Buschwerck angepflogenen oder sonst difficilen Terrains, hat nicht mehr statt, und ist bey obiger Assignation durchgehends zu verbleiben, weil sonsten darunter viele Unterschleiffe vorgehen möchten.
Was die Verfertigung der Charte anbelanget, und damit selbe auf allerhand Arten zu der Herrschafft Nutzen gebrauchet, von einer Form in die andere Transmutiret und combiniret werden können, müssen die gesamten hiesigen Landmesser folgender Disposition genau nachleben und attendiren, daß künfftig hin kein selbst beliebendes Maß mehr statt finde, es sey dann nach denen hiernebst befindlichen Minutiis des Rheinländischen Zolles reguliret, nemlich man praesupponiret folgende Differentien und Charten, vermittelst welcher man die Proportion der einen mit der andern füglich finden kan, als:
1. Eine General Charte mit denen in sich habenden Provincien soll haben, einen halben Rheinischen Decimal-Zoll in 1000 Minutias eingetheilet, solten aber der Provincien viele seyn, und sich an ablange Figuren distrahiren, auch von andern herrschafftlichen Ländern wegen Grentz-Streitigkeit oder sonst erwehnten Situation mit angehangen werden, könnte dessen Maßstab 1/4 eines Rheinischen Decimal-Zolles in obgedacht 1000 Theile genommen werden.
2. Zu einer Provintz-Charte mit in sich habenden Craysen ein Zoll in 1000 Theile.
3. Zu einer Crayß-Charte mit denen darin enthaltenen Aemtern und Städten 1 Zoll in 500 Theile.
4. Zu einer Amts-Charte mit denen darinnen belegenen Flecken und Dörffern, wann selbige sehr groß und das Amt fast einen Crayß gleich kommet, könte obiger Maßstab der 500 Theile verbleiben, wäre aber das Amt klein und nicht von allzuvielen Dörffern 1 Zoll in 100 Theile genommen werden.
5. Zu einer Flecken- oder Dorffschafftlichen Feldmarck mit seinen darin belegenen Felden, 1 Zoll in 50 Theile.
6. Zu einem Feld mit seinen darinnen distribuirten Huffschlägen und Beyländern, 1 Zoll in 10 Theile.
Das Maß, wornach die Vermessung geschieht, ist die Rheinländische Ruthe in zehen Theile getheilet, dessen Theil oder Fuß wieder in zehen Zoll, aus welchen die obigen Minutiae genommen und in verjüngte Ruthen transponiret seyn. Auch müssen die letztern Special-Charten dem Feld-Register allezeit beygeleget werden, umb daraus die Quantität und Qualität eines jeden Stück Ackers specialissime wahrnehmen zu können, wie man dann auch en general alle Charten leichtlich gegen einander compensiren und absehen kan, wie groß und gleichhaltig eine Provintz gegen der andern, ein Amt gegen dem andern, und eine Feldmarck gegen der andern an Grösse des Landes ohngefährlichen seye, wann sie nehmlich unter einem Massstab begriffen, welches mit der Zeit das Augenmaß dahin proportionirte und eine ohngefährliche ldeam von dergleichen Districten brächte. Anbey seynd die Landmesser, ehe und bevor sie an die Arbeit gehen, insgesamt ausführlich dahin anzuweisen, wie sie in der Arbeit nach obigen Sorten der Vermessung einander sich egaliren können, auch muß vor allen in Observantz gebracht werden, daß nach Verfertigung solcher Charten selbe, ehe sie an ihre destinirte Oerter zu überreichen, vorher exhibiret, examiniret, und alsdann ein Exemplar davon verwahrlich beygelegt werde, biß man deren verschiedentliche zusammen habe, und daß eine accurate General-Charte davon formiret werden könne, welches in Cameral- und Militair-Sachen den Vortheil bringen wird, daß man sich bey vorfallenden Quaestionen alles ad oculum demonstriren, auch Provintz- und Land-Charten, die mehrentheils nach der Elevatione Poli und ungewissen Meilen Distanzen eingerichtet seyn, darnach corrigiren und in Richtigkeit bringen lassen kan. Nebst diesem soll denen Landmessern incumbiren, aller Orten die Inundationes, oder das phlegmatische Terrain zu observiren, und durch die Wasser Abwegung zu tentiren, auf was Art einige Abzapffung geschehen könne, damit das Superfluum hierdurch möchte moderiret, und die Aecker und Wiesen profitabler genossen werden, woran dann vorhero mit Umbständen anhero zu berichten. Die Examination derer Charten muß eigentlich dergestalt geschehen, daß derjenige, so dem Landmessen vorgesetzet, die Charten dahin collationire, ob sie ihren gebührlichen Maßstab haben, ob alle Differentien, als Acker, Wiesen, Heyden, Wasser, Brüche und Hütungen, Situation der Flecken und Dörffer nach dem gebührlichen Zeichnungs-Ort woll und deutlich angemerket, wie die gsodaetische Einteilung beschehen, ob das Acker-Register deutlich auf die subordinirte Special-Charten correspondiren und darinner alles behörig angemerket, wie lange damit zugebracht, wovon so dann denen hiezu verordneten Königlichen Commissarien gehörige Nachricht zu geben. Weil aber hiebey die Accuratesse, ob alle Acker gantz genau und ohne Nachtheil einiges Interessenten mit dem Instrument und Ketten gehörig aufgenommen worden, unmöglich aus der Charten so genau zu ersehen. So ist hoc passu die Justification juratorie von denen Landmessern zu nehmen. Über obiges alles geniessen dieselbe freye Transport, Logiament und Bett. Worüber dann allerhöchstgedachte Seine Königl. Majestät allenthalben mit Nachdruck gehalten wissen wollen.
Cölln an der Spree, den 19. Februarii 1704.
Friederich.
(L. S.)
Graf von Wartenberg.
Der Land-Messer Instruction.
Vom 25. Februarii 1704.
Seiner Königl. Majestät in Preußen, u. u. Unsers allergnädigsten Herrn Instruction, wornach Dero Ingenieurs, Conducteurs und alle diejenige, so zum Landmessen gebrauchet werden, sich allergehorsamst zu achten haben.
1. Wann die Landmesser befehliget und abgeschicket werden, einige Ländereyen auszumessen, sollen sie zuforderst ihre Instrumenta in gutem und fertigen Stande halten, damit dieselbe richtig seyn, und zur Operation sicher gebraucht werden können.
2. Die Meß-Kette muß in ihren Gliedern wohl verwahret sein, und nicht mit allerhand Bindzeug, wie wol zu geschehen pfleget, aneinander gefüget werden, damit nicht durch ungebührliche Verkürtzung oder Verlängerung derselben eine unrichtige Maaß entstehe.
3. Alle Charten müssen nach dem Königlichen allergnädigsten Reglement eingerichtet, auch sonsten von den Landmessern demselben in allen Puncten stricte nachgelebet werden.
4. Sollen Sie sich insonderheit die differentz der Maassen genau bekant machen, und dieselbe gehöriger Orten zu appliciren wissen.
5. Auch die Classification der vor Messungs-Rubriquen wohl inne haben und gründlich verstehen.
6. Ehe und bevor sie in denen ihnen aufgegebenen Verrichtungen abreisen, sollen von Sr. Königlichen Majestät oder denen Cammern sie einen Paß zur freyen Abfuhre suchen und denselben ein Jahr bey sich behalten, als so lange er gelten soll, auch specificiren, wo, von wem , und wie viel Vorspann ihnen gegeben worden. Nach Ablauff des Jahres haben sie umb einen andern Paß sich zu melden.
7. Logement und Lager geniessen sie aller Orten, wo sie messen, ohneEntgelt.
8. Sie müssen aber die übrige Kosten und ihre Verpflegung bezahlen, wiewol ihnen auf der Reife täglich I Rthl. 6 Gr. vor ihre Zehrung und Zeit-Versäumniß gut gethan werden.
9. Die Ausmessung wird nach Landflächen bezahlet, wie solche im Reglement determiniret ist und ist hiebey zu notiren, daß durchgehends 400 Quadrat-Ruthen vor eine Landfläche genommen werden, wornach man die Hufen jedes Orts leicht ausrechnen kan.
10. Bey währender Arbeit können die Landmesser zu ihrem Unterhalt von dem Amtmann oder wem sonsten die Bezahlung oblieget,sich einigen Vorschuß thun, und höchstens die Halbscheid ihrer Gebühr, ein mehres aber nicht, auf Abschlag sich praenumeriren, nach vollendeter Arbeit aber den Rest zahlen lassen.
11. Bey der Arbeit haben sie insonderheit vom guten Wetter zu profititen und sich also anzuschicken, damit sie ihre Operation, soviel möglich, alsdann fortsetzen und ehe schlimmes Wetter einfallet, das ihrige mögen verrichtet haben.
12. Die Ketten fortzuschleppen und zu anderer Handreichung müssen sie nicht mehr Leute nehmen, als die Noth erfordert.
13. Wo streitige Oerter seynd oder dem Ansehen nach disputabel werden können, muß man dieselben notiren, und was für eine Bewandniß es damit habe, kürtzlich anzeigen.
14. Dasjenige, so nun gemessen ist, muß alsofort Abends oder auch, wann man wegen des bösen Wetters etwa nicht fortfahren kan, bey Tage aufgetragen und nur so viel allemahl gemessen werden, als man füglich im frischen Gedächtniß behalten und zur richtigen Delineation bringen kan.
15. Die Grentzmahlen an Graben, Steinen, Pfälen und Hügeln müssen distincte angemercket, und, da etwas alters halber eingehen, oder unkenntlich werden will, solches gebührend angezeiget werden, damit man sofort darunter remidiren und alle Confusion verhüten könne.
16. Die Heyden und Waldungen sind in allen Charten nach Proportion des Maaßstabes mit einigen aufgezeichneten Bäumen zu bedeuten und zwar mit dem Unterscheide, daß die Tannen- und Fichten-Wälder mit spitzigen und langen, die Eichen-Wälder aber mit kurtzen breiten Bäumen notiret werden.
17. Der reine Acker muß auch von den Wüsten und bewachsenen in der Charte kentbar unterschieden.
18. Also auch die Brücher und Morasten anders, als die Wiesen, vorgestellet werden.
19. Auch seynd die Tämme und Heer-Strassen kentlich zu exprimiren, und haben die Land-Messer achtung zu geben, ob dieselbe in Würden unterhalten, ob unnöthige Fuhrwege durch die Aecker und Wiesen gemachet werden, und ob man solche abstellen und dem Acker zu gute kommen lassen könne, weilen demselben sonsten durch dergleichen Auswege von Menschen und Vieh viel Schaden zugefüget wird.
20. Die alte verfallene Graben müssen von den neu aufgenommenen in der Charte wohl distinguiret, was verfallen, untersuchet und examiniret werden, aus was für Absehen man es vorhin angeleget, ob nicht dem anliegenden uhrbaren Lande zuträglich, es wiederumb aufzuheben und in Stand zu bringen.
21. Endlich haben die Land-Messer allenthalben das Königl. hiebey versirende Interesse nach äusserstem Vermögen zu befordern, was zur Verbesserung und Vermehrung der Aecker und Wiesen und anderer Stücke gereichen kan, genau zu odserviren, alsofort zu überlegen, wie und wo einige Ableitung des Wassers geschehen könne, der Cammer und dem Directorio ihrer Function solches anzuzeigen, und was ferner darauf resolviret und ihnen aufgetragen wird, zum Effect zu bringen.
Signatum Cölln an der Spree, den 25. Februar 1704.
Friederich.
(L. S.)
Graf von Wartenberg.
Instruction für die Land-Messer des Königreichs Preußen.
de Dato Berlin den 20. Nov. 1755.
§ 1. Da die Vermessungen bisher nicht aus gleiche Art vorgenommen , die Risse nicht auf gleichen Fuß gemachet und überhaupt die speciellen Vorschriften nicht gehörig beobachtet sind, so ist vor nöthig erachtet, denen sämmtlichen Landmessern nachstehende Instruction zu geben, nach welcher alle, die sich zum Messen gebrauchen lassen, sich aufs genaueste zu achten haben.
§ 2. Niemand als ein dazu vereydeter muß einige Vermessungen, welche Fidem publicam haben sollen, vornehmen, weil sonst durch unerfahrne große Unordnungen gemacht und viele Streitigkeiten erreget werden können; und ob es gleich einem Privato nicht verwehret werden mag, dergleichen Vermessungen in seinen Güthern zu seiner Notice, auch allenfalls durch einen unbeeydeten Artis peritum vornehmen zu lassen; So verstehet es sich von selbsten, daß dergleichen Vermessungen bey Grentz-Streitigkeitett oder sonsten, keinen Beweis ausmachen, auch dabey ohne Beyseyn und Consens der Nachbaren auf den Grentzen keine Ketten geschleppt werden müssen.
§ 3. Bei denen Domainen-Stücken ist niemanden erlaubet ohne Ordre und Vorwissen der Cammer eine Vermessung vorzunehmen, es seyn, Vorwerker, Dörfer, Wiesen, Weyden oder Wälder, zu welchem Ende bey der Unterschrift des Risses die Cammer-Ordre mit zu allegiren, auch bey allen und jeden Vermessungen, welche per Judicata der Justitz Collegiorum festgesetzt werden, sothane Judicata nebst Anzeigung des dati und in qua Causa sie ergangen, mit anzuführen sind.
§ 4. Denen von Adel, oder denen welche adeliche Güter besitzen, nicht minder denen Besitzern Cölnischer Güther stehet frey, ihre Ländereien und Pertinentien nach Gefallen vermessen zu lassen, und aber zu verhüten, daß nicht ein jeder auch unerfahrner dergleichen vornehme, muß dazu wenn Grenzen berühret werden, nicht allein das § 2 berührte beobachtet werden, sondern auch die Einwilligung des Orts Justiz-Collegii oder des Erb-Amtes gesuchet, und selbige bey der Unterschrift des Risses allemal allegiret werden, weil dergleichen Vermessungen nach einiger Zeit in Grenz-Jrrungen als ein Beweis vorkommen und man alsdann nicht allemal ausfindig machen kann, ob alles dabey beobachtet worden, was die Pflicht eines beeydigten Landmessers erfordert.
§ 5. In Preussen sind bisher Vier Arten zu vermessen gebräuchlich gewesen und dazu folgende Ruthen gebraucht worden:
- 1) die Culmische,
- 2) die Oletzkosche,
- 3) die Teichgräber und
- 4) die Rheinländische Ruthe
zum principio regulativo, wird hiermit festgesetzet; daß
1) eine Culmische Ruthe, sowie es bereits Marggraf Albrecht Friedrich den 27. September 1577 und solches auch im Land-Recht de Anno 1721 festgesetzet worden, achtehalb Cöllmische Ehlen und 2. Mannes-Däumen halten muß, die auf der Königlichen Bibliothec befindliche Ruthe, so auf einer eisernen Stange gezeichnet, ist die Richtschnur zu diesem Maaß.
2) die Oletzkosche Ruthe, so Anno I722. bei der damaligen grossen Vermessungs-Commission unter Direction des Ingenieur von Bolle eingeführet worden, und auch das Cammer-Maaß genannt wird, ist 5. Decimal-Zoll kürzer, als die Culmische, und hierzu gleichfalls eine Probe-Ruthe zu haben, wird eine, auf einer eisernen Stange gezeichnet und sowohl in der Gewand-Cammer als auch auf der Schloß-Bibliothec verwahret werden.
3) die Teichgräber-Ruthe hat 25. Rheinländische Fuß.
4) die Rheinländische Ruthe, welche zu dem hier eingeführten Magdeburgischen Maaße gebrauchet wird, bestehet aus 12 Rheinländischen Fuß, welche zu besserer Rechnung in Decimal-Fuß getheilet werden. Auch hierzu wird eine eiserne Probe-Ruthe gemachet, und auf der Schloß-Bibliothec und Gewand-Cammer verwahret werden.
§ 6. Die erste , nämlich die Culmische Ruthe, wird bey Vermessung der Adelichen, Cöllmischen, Preusch-Frey- und Erbfrey - oder Chatoul Gütern gebrauchet. Die Oerter so Anno 1722, als Königliche Domainen-Stücke vermessen und nachher privatis neuerlich verschrieben worden, werden nach dem Oletzkoschen Maaß, welches dahmals eingeführet gewesen, vermessen. Bey Grentz-Streitigkeiten werden keine andere Distinctiones gemacht, als nur wenn ein Domainen-Stück wie zuvor gemeldet, nach Anno 1722 zuerst verschrieben worden, so kann die Hufen-Zahl nur nach dem Oletzkoschen Maaß gesucht werden, alle übrige Hufen die aus alten Documentis constiren, gehören zum Cöllmischen Maaß. Bei künftigen Verschreibungen der Domainen-Stücke aber wird veranlasset werden, daß allemal dasjenige Maaß, nach welchem die Hufen verliehen werden, im Privilegio ausdrücklich exprimiret werde, weil widrigenfalls und wenn solches nicht geschiehet, das Cöllmische Maaß statthaben muß.
Mit der Oletzkoschen Ruthe werden die Königliche Bauer-Hufen vermessen.
Nach der Teichgräber Ruthe werden die Anschläge zu der Graben-Stein-Brücken-und Rahdungs-Arbeit und die Bedinge mit den Teichgräbern gemacht.
Und die Rheinländische Ruthe wird nach der Königlichen Ordre vom 13. August 1750 zur Vermessung der Königlichen Vorwerker gebrauchet.
§ 7. Die Hufen haben nach allen dreyen Massen 30. Morgen, ein Morgen nach dem Cölmischen und Oletzkoschen Maaß 300 Quadrat-Ruthen. Ein Rheinländischer oder Magdeburgischer Morgen bestehet nur in 180. Rheinländischen Quadrat-Ruthen.
§ 8. Das Maaß welches zur Vermessung gebrauchet worden, ist allemahl bey der Unterschrift des Risses zu benennen.
§ 9. Wer sich zum Vermessen gebrauchen lassen will, muß nach den oben beschriebenen Maßen drey besondere Ketten haben, weil die Reduction von einem Maaß ins andere nicht zuverlässig und leicht Irrungen machen kann, besonders da bey einer jeden Linie die Länge beygesetzt werden soll, wie denn auch bei einem jeden Winkel die Gradus des inwendigen Winkels mit beygesetzt werden müssen.
§ 10. Die Ketten werden durch den Gebrauch leicht verändert und länger, um sie nun beständig accurat zu haben, muß ein jeder, der zu Vermessungen gebrauchet wird, eine Probe-Ruthe nach denen oben benannten Maaßen haben und sie nach denen dort befindlichen eisernen Probe-Ruthen machen lassen, nach diesen muß er seine Ketten so oft als möglich und wenigsten alle viertel Jahr beurtheilen und einrichten. Damit dieses aber desto gewisser beobachtet werde, muß ein jeder Landmesser und wer dazu sonst gebraucht wird, seine Ketten alle Jahr im Januàrio an den Ober-Teich Inspectorem zur Revision einsenden. Dieser probiret sie nach dem befindlichen eisernen Ruten-Maaße, lässet das nöthige auf eines jedes Kosten ändern, schicket sie zurück und giebet der Revision wegen einen Schein, notiret alles was geschehen, und moniret die Säumigen, zeiget solches auch an.
§ 11. Bei Ziehung der Ketten ist öfters nachzusehen, ob auch Gelencke übergesprungen, und ob diejenigen so sie ziehen, ordentlich verfahren, gehörig anziehen und Zeichen an den rechten Ort machen, um allen Verdacht zu vermeiden, werden bey Grentz-Vermessungen allemahl die Leute der sämmtlichen Interessenten, zur dabey vorfallenden Arbeit adhibiret, es sey denn, daß Interessenten sich in der Art einigen, daß sie lieber fremde Leute dazu nehmen wollen.
§ 12. Nichts als was in unstreitigen Grenzen wird in der Berechnung der Hufen-Zahl angenommen, was streitig, wird besonders vermessen, auch in der Art nachgeführet, die unstreitigen Grenzen werden durch einen schwarzen und starken schattirteil Strich von streitigen abgesondert und die letzteren bekommen einen starken couleurten Strich, der etwas schattirt wird, auch ist das streitige durch nöthige Zeichen und Beyschriften zu bemerken.
§ 13. Wenn die Grenzen berühret werden, ist es allemahl denen angrenzenden bekannt zu machen, damit sie zugegen seyn, und sehen können, ob ihnen auch zu nahe geschiehet, derjenige welcher die Grenzen anweiset, imgleichen, ob die angrenzenden zugegen gewesen, muß bei der Unterschrift angeführet werden.
§ 14. Was an jedem Tage vermessen, wird des Abends aufgetragen wobey öftere Proben zu machen, ob auch alles richtig? Wenn Commissarii bey der Vermessung zugegen, so muß um selbige nicht aufzuhalten bey der Vermessung mit der Bleyfeder notiret, entweder des Abends oder während dem recessiren der Commissarien mit Tinte ausgefüllet und zwar die Linien nachgezogen und die Grade aufgeschrieben, auch wo möglich aufgetragen werden.
§ 15. Wenn bey Vermessung der Königlichen Vorwerker zu Formirung der Anschläge, Bauer-Stücken in den Grenzen mit vorkommen, und selbige sind nicht speciell vermessen, wird die Hufen-Zahl nach der Angabe angenommen, doch aber beygesetzet, daß sie nicht vermessen worden, die Scheidungen zwischen selbigen und denen Vorwerker-Stücken sind mit starken Linien zu bemerken.
§ 16. Werden Bauer-Dörfer vermessen, wird ein Grund-Riß von selbigen gemacht, ein jedes Stück besonders mit Linien abgemessen, in selbigen die Morgen-Zahl gesetzet, die Wiesen und Wasser gezeichnet und im übrigen wie oben verfahren.
§ 17. Wenn Grenzen gezeichnet werden, ist bey jeder Linie die Ruthen-Zahl von einem Grenz-Mahl zum andern beyzusetzen, alle Winkel nach ihren Grüßen zu benennen und die Grenzmahle sind wohl beyzuschreiben.
§ 18. Im Walde und Gesträuch, wird die Grenze wenigstens eine Ruthe weit geräumet, und müssen dergleichen Grenzen wenigstens alle 6 Jahr von den Grenz-Nachbaren nach der Sommer-Saat-Zeit aufgeräumet, widrigenfalls dasjenige Theil, welches daran säumig ist, nach Verfliessung dieser Zeit solche Räumung auf seine Kosten allein vorzunehmen, angehalten werden soll.
§ 19. Zu Grenz-Steinen sind soviel es thunlich, große zu nehmen, und wo dergleichen vorhanden, die es verstehen, Kreutze darauf zu hauen, Pfähle sind nicht von guter Dauer und X. an den Bäumen pro futuro noch weniger zu machen, weil es eine gar zu mißliche Sache, da unnütze Hände öfters welche nachmachen.
§ 20. Unter und neben den Steinen wird Glaß, Kohlen und Schmiede-Schlag, auch wohl Ziegel-Steine geleget und eine Schüttung darum gemachet.
§ 21. Die ordentliche Landwege werden gemäß Land-Rechts auf 16. Fuß breit ausgeschlagen und sind accurat zu zeichnen auch in der Berechnung aufzuführen.
§ 22. Wenn bei Vermessung Königlicher Vorwerker zu Formirung der Anschläge zweyschnittige Wiesen vorkommen, werden selbige besonders bezeichnet und dergestalt in der Berechnung aufgeführet, ein gleiches ist bei denen Wiesen zu beobachten, die von den Feldern abgesondert sind und alle Jahr gehauen werden, wenn außer denen Grenzen des Vorwerks, Wiesen und Äcker zu demselben genutzet werden, sind sie allemal mit zu vermessen, auch besonders mit auf den Riß aufzutragen und der Berechnung mit anzuhängen.
§ 23. Zu Vermessung ist eine richtige und zuverlässige Magnet-Nadel zu gebrauchen, welche dem Ober-Teich-lnspector wie die Ketten zur Revision zuzustellen. Auf jeden Riß ist auch eine zu zeichnen, damit darnach die Lage beurtheilt werden könne.
§ 24. Die Königlichen Vorwerker werden wie oben erwehnet, bey Formirung der Anschläge nach dem Magdeburgischen Maaß vermessen, und dabey folgendes beobachtet:
Die Aecker und Wiesen werden in drey Classen, gut, mittel, und schlecht getheilet, jede Classe bekommt ein besonderes Zeichen, und wird darnach in der Berechnung angeführet, die drey Felder werden durch Farben von einander unterschieden, das Winter-Feld blaßgelb, das Sommer-Feld blaßröthlich, das Braack-Feld blaß-schwarz, die Classen werden auch unterschieden und gut blaß, mittelmäßig noch blässer, schlecht ganz blaß schattiret.
Die Wiesen bekommen eine dem Grase ähnliche Farbe, welche nach denen Classen auch abfället. Seen, Teiche und Flüsse werden wasserblau und mit aller Zuverläßigkeit gezeichnet. Weyde wird bräunlich, wo großes Holtz ordentliche Bäume, wo schlechtes, werden nur niedrige Sträuche gezeichnet. In den Gärten werden die Bette gezeichnet und selbige dadurch vom Acker unterschieden; Die Hof-Lage aber nach dem Grund-Niß gezeichnet. Dahingegen hat es bei den Adelichen und Cöllmischen Güthern, wie bereits oben angezeiget worden, bei dem Culmischen Maaß sein ledigliches Bewenden.
§ 25. Bey einer Linie wird die Länge gesetzet, in jedem umgezogenen Stücke die Morgenzahl.
§ 26. Die Haupt-Summa der Hufen- oder Morgenzahl wird in eine ordentliche Cartouche gesetzet, und wenn zur specifiquen Nachweisung nicht Platz genug, wird dazu ein besonderer Bogen beygeleget und darinnen alles angeführet. Ein gleiches geschiehet mit allen übrigen zum Vorwerk gehörigen, worunter auch Teiche und Seen, so in den Grentzen, zu rechnen.
§ 27. Damit man auch sehen könne, daß es ein Mundum, seyn die Risse mit mehrerm Fleiß als wohl bisweilen bishero geschehen, anzufertigen und gute Farbe dazu zu nehmen, wovon auch die dunkelste, als z. E. bey der ersten Classe blaß, folglich recht fein seyn muß. Und damit man sehen könne, ob der Riß noch ganz, so wie er gemacht, auch damahls fertig gewesen, wird um selbigen ein recht starker und ein schwarzer Strich gezogen.
§ 28. Bey Vermessung der Königlichen Vorwerker und Dörfer soll künftig beym Auftragen durchgehends einerley Maaß-Stab gebrauchet und unter den Riß gezeichnet werden, und zwar soll sodann ein Rheinländischer Zoll, deren 12 auf einen Fuß genommen werden, auf dem Riß 40 Ruthen betragen. Werden nur gewisse Gegenden aufgenommen, wo etwas umständlich zu zeigen und entweder da was anzulegen oder zu verändern oder auch ganz specielle Vorfälle vor Augen zu legen, können nach der Beschaffenheit größere auch kleinere Maaß-Stäbe zum Auftragen angenommen und ein Rheinländischer Zoll zu 30. auch wohl nur zu 20. Ruthen gerechnet werden, welches alsdann anzuführen. Ueberhaupt aber muß kein Riß ohne Maaß-Stab übergeben werden. Bey denen Privat-Vermessungen Adelicher und Cöllmischer Güther stehet es denen Land-Messern frey, sich nach Proportion der Größe eines willkürlichen Maaß-Stabes auf den Rissen zu gebrauchen, jedoch muß selbiger allemahl auf dem Riß gezeichnet seyn.
§ 29. Wenn die Vermessung Hufen-weise bezahlet, wird, gehöret ein Riß ohne Bezahlung zur Vermessung, der 2te aber und wenn auf Diaeten gearbeitet, wird nachdem er groß und Fleiß daran gewendet worden, in der Specification der Kosten angenommen, wie denn überhaupt wegen Bezahlung der Landmesser bey Königlicher Arbeit bereits eine besondere Einrichtung und Taxe gemacht worden, bey welcher es auch lediglich sein Bewenden hat. Damit aber auch Privati bei Vermessungen ihrer Güter und sonsten von den Landmessern nicht übersetzet werden mögen, so wird solcherhalb hierdurch ein vor allemahl festgesetzet, wonach sich die Landmesser genau und eigentlich zu achten und bey ohnfehlbarer Beahndung nichts mehreres von den Parthen zu fordern oder zu nehmen haben.
1) Wenn bey einem Grentz-Streit oder sonst nur der total-Jnhalt der Grenzen des Guths ausfindig zu machen und ein alter Riß vorhanden ist, so wird dafür folgendes bezahlet:
a) Wann keine Hinderung als Wald und Brücher vorhanden, kann ein Landmesser 16 dergleichen Cöllmische Hufen in einem Tage vermessen und den andern Tag auftragen, und bekomt alsden bis 20 Hufen vor jede einen Gulden, wenn in der Art über 20 Hufen zu vermessen, bekommt er bis 40 Hufen 22 und einen halben gr., von 40 bis 75 Hufen 20 gr. und von 75 bis 125 oder mehrere Hufen 18 gr. per Hufe, es müssen aber diese in einer Feldfluhr zusammen liegen und nicht durch aufzunehmende Grenzen getrennet werden.
b) Sind viel Brücher und andere Verhinderungen so kann er nur halb so
viel verrichten, bekommt also
bis 20. Hufen ..............2 fl. bis 40. Hufen .............45 gr. bis 75. Hufen .............40 gr. und bis 125. Hufen ........36 gr.
c) Liegt die Grenze in puren Brüchern so ist die Arbeit noch schwerer, und bekommt also der Landmesser
bis 20 Hufen............2 fl.15 gr. bis 40 Hufen............2 fl.- gr. bis 75 Hufen..........- fl. 45 gr. und bis 125 Hufen.....- fl. 40 gr.
2) Wenn die Größe der Wälder, Wiesen, Aecker, Triften und Hof-Stellen zu zeichnen, wird, wenn ein alter Riß vorhanden, folgendes bezahlet:
a) Wo wenig Hinderungen an Brüchen und Wäldern sind 2 fl. gr. sind viele Hinderungen 2 fl. 15 gr. ist ein pur guebbichtes Gebrüch 1 Tthl.
3) Wenn Bauer-Dörfer nach einen alten Riß speciell zu vermessen und jedes Bauer-Stück nach der Morgen-Zahl aufzuführen, wird ebenmäßig der ad Nr. 2. aufgeführte Satz bezahlet.
4) Wenn aber kein alter Abriß befindlich wird pro Hufe 15 gr. mehr bezahlet.
5) Ein Riß von der ersten Sorte nehmlich von bloßen totalen Inhalt wird mit 1. Rthlr. 30. gr. bezahlet, wenn aber solcher mehr, als ein Rojal-Bogen ausmachet, so wird noch per Bogen Rojal-Papier 1 Rthlr. bezahlet, die übrigen Risse werden bis 10. Hufen mit 3 Rthlr. bis 20 Hufen mit 4. Rthlr. und so weiter bezahlet, dergestalt daß auf 10 Hufen allemahl 1 Rthlr. zugeleget wird.
6) Wenn in der Vermessung Gewässer über 10 Hufen groß in einem Strich vorkommen, wird allemahl wie ad Nr. 1a) angezeiget worden, bezahlet, bey der Vermessung wird denen Landmessern freye Zehrung und für die Reise-Tage 3 fl. an Diaeten per Tag gegeben; die Arbeiten bey Setzung der Grentz-Mahle werden ebenmäßig die Diaeten a 3 fl. per Tag gerechnet.
§ 30. Risse die nicht mit Leinwand unterzogen, oder auf Pergament gezeichnet, werden bald verdorben, wird die Leinwand wenn der Riß bereits fertig erst untergeklebt, verschiebet sich leicht etwas, einige Stellen krumpfen andere aber dehnen sich aus, um diesen zuvor zu kommen, muß der Riß entweder auf Pergament gezeichnet, oder wenn er auf Papier verfertigt wird, muß allemahl ehe der Riß angefangen, das Papier mit Leinwand unterzogen werden.
§ 31. Es ist hier nur der Kette und Magnet-Nadel Erwehnung gethan, daß selbige beständig accurat zu halten, es versteht sich aber von selbsten, daß alles was sonsten gebrauchet, in guter Ordnung und zuverlässig seyn muß.
§ 32. Wie beym Vermessen weiter zu verfahren, gehöret nicht zur Instruction, sondern ein jeder, der sie übernimmt, muß es verstehen, und solches in der Ge-oder Trigonometrie erlernet haben.
Hier wird nur noch erinnert, daß ein jeder alle Vorsichtigkeit und Fleiß anwende, beyden nehmlich der Theorie und Instruction ein Genüge zu thun, weil der Ober-Teich-Inspector auch derjenige, so überhaupt die Bausachen taxiret, öftere Proben anstellen wird. Welches besonders ersterer bey seinem vielen Reisen zu beobachten und die gefundenen Unrichtigkeiten anzuzeigen hat.
Berlin den 20ten November 1755.
Friederich.
(L. S.)
v. Blumenthal.
Reglement für die Ingenieurs und Feldmesser.
bey der Königl. Churmärkischen Krieges- und Domainen-Cammer, und was dieselbe bey Vermessung der Aemter, Pertinenzien, Forsten, Ströhmen, Gränzen, und bey Auseinandersetzung der Gemeinheiten zu beobachten haben. De Dato Berlin, den 25. Sept. 1772.
1. Wenn derjenige, welchem eine Vermessungs-Arbeit committiret wird, vorhero vorschriftsmäßig examiniret und Allerhöchst approbiret worden; so wird erforderlich seyn, daß er seine Instrumenta, und Meß-Ketten vorzeiget, um zu sehen, ob solche accurat und solchergestallt beschaffen sind, daß damit eine zuverläßige Arbeit angefertiget werden könne.
2. Weshalb denn besonders wegen der Meß-Kette unumgänglich nöthig ist, daß auf der Churmärkschen Krieges- und Domainen-Cammer, ein richtiges Rheinländisches Maaß von fünf Ruthen (welches auf dem Fuß-Boden der Vor-Cammer, mit eingeschlagenen Nägeln bezeichnet werden kann), angefertiget werde, um darnach die Ketten zu messen und deren Richtigkeit zu prüfen, weil die Richtigkeit des ganzen Plans davon abhänget.
3. Da es nicht genung ist, daß die Kette nur einmahl examiniret wird, sondern dergleichen Rectificirung bey dem Anfang einer jeden Vermessung, auch wohl während der Arbeit alle acht Tage und öfter, wenn es nöthig, geschehen muß, weil bekanntermaßen die Ketten sich ziehen, und das Maaß verändern, so wird erforderlich seyn, daß nicht nur auf jedem Amte, sondern auch bey jedem Magistrat, ein dergleichen Probe-Maaß von fünf Ruthen Rheinländisch angefertiget werde (welches ein Bau-Bedienter besorgen kann), nach welchem die Ingenieurs die Richtigkeit der Ketten, in Beyseyn des Beamten oder Magistrats zu examiniren und zu vergleichen haben. Und damit man von der Richtigkeit überzeuget sey, so muß bey Ueberreichung der Liquidation der Vermessungs-Kosten, jederzeit ein Attest vom Beamten oder Magistrat beygeleget werden, daß die Kette bey der Vermessung vom ersten Anfange bis zu deren Beendigung, nach dem Probe-Maaß, richtig befunden worden.
4. Die Geometrische Plans von specieller Aufnahme derer Feld-Marken, werden durchgehends nach dem sogenannten Cammer-Maaß, das ist, nach dem verjüngten Maaßstab a 50 Ruthen auf einen Decimal-Zoll, eines Rheinländischen Decimal-Fußes, angefertiget, es wäre denn, daß in gewissen Fällen, als bey Aufnahme eines einzeln Gehöftes, für nöthig erachtet würde, einen größern oder kleinern Maaßstab vorzuschreiben. Bey jeder Charte aber wird ein Vermesinngs - Register angefertiget. Da die zu vermessende Gegenden, hauptsächlich in
a) Aecker, Wiesen, Hütung, Teichen, Seen, Städte und Dorf-Stellen, b) in Waldungen, c) Gränzen, und d) Ströhmen und Flüssen bestehen;
So ist
5. Bey Vermessung der Aecker, auf die natürliche Güte des Landes zu sehen, und solche auf der Charte und im Register genau zu bemerken, nemlich:
Ob es Aecker zu Weitzen und Gerste, zu Roggen und Haafer, sechsjähriges Land, unbrauchbar und Wege sind, und solchergestallt wird jedes von den drey Feldern, auf der Charte und Register getragen. Damit es aber gleich auf der Charte in die Augen falle, so wird das Winter-Feld mit einer braunen, das Sommer-Feld mit einer gelben Farbe, und das Braach-Feld mit blasser Tusche angeleget. Das Schema*) zu einem Vermeßungs-Register, ist hinten beygefüget, nemlich sub Lit. A. von einem Amts-Vorwerk, und sub I.it. B. von Vermeßung der Heyden.
6. Das Wiesewachs ist nach folgenden Classen zu beurtheilen und zu vermessen, nemlich:
Was davon ein- oder zweymähig ist, welche Wiesen davon jährlich genutzet werden, oder welche zwischen die Felder liegen, und mit Brache halten müssen; alle sind der Bonité nach, in gute, Mittel und schlechte Sorten zu classificiren, und bekommen solche auf der Charte eine hellgrüne Farbe.
7. Bey der Hütung ist ebenfalls genau zu bemerken:
Ob solche begraset oder nicht, folglich ob sie gut oder schlecht sey. Auf der Charte werden solche Flecke mit blaß Graßgrün angeleget, die Sand-Schellen aber werden gelblich und blaß punctiret, angeleget.
8. Die Teiche und Seen, werden mit ihren Wendungen und Krümmen, genau aufgenommen, die Ein- und Abflüsse bemerket, und was an Dämmen, Archen und Schleusen dabey befindlich, muß gehörig vermessen und verzeichnet werden; die Gewässer aber werden auf der Charte blau angeleget, und die Rohrstellen, wie auch die Sand-Bänke bezeichnet; bey den Seen muß bemerket werden, aus wie viel Garn-Züge solche geschätzet wird, und ob Unterthanen und Fremde neben der Herrschaft mit die Gerechtigkeit darinnen zu fischen, haben.
9. Die Dorf-Stellen, Vorwerker und dergleichen, werden accurat vermessen, die Herrschaftlichen Gebäude werden mit Carmin, der Unterthanen Gebäude aber mit Tusche, und die Gärtens mit Grün angeleget.
Ueberhaupt aber ist,
10. erforderlich, daß wann eine Feldmark, oder ein Theil davon aufgenommen wird, der Feldmesser einige Wirthschaftsverständige mit zu Rathe ziehe, um in Beurtheilung der Bonité, die Gewißheit nicht zu verfehlen, und denn, da zum voraus gesetzet wird, daß bey jedem Stück Acker, Wiesen oder Hütung, die Gränze und der Umfang genau und zuverläßig angedeutet werden muß, ist nöthig, zuverläßige Leute, auch die Interessenten selbst mit zu nehmen, welche die richtigen Gränzen und Benennungen angeben können.
11. Befinden sich in einer Feldmark starke Anhöhen, Berge und Thäler, so müssen solche aufs genaueste nach der wahren Horizontal-Linie, nicht aber nach deren Anlauf oder Abfall vermessen, und auf der Charte gezeichnet, zugleich auch deren Steigen und Fallen auf jeder Seite eingeschrieben werden. Desgleichen sind alle Haupt- und Feld-Grabens, die darüber liegende steinerne und hölzerne Brücken, Stein- und Knüppel-Dämme, Wege, Brücher und Buschwerck, welche sich auf der Feldmark befinden, ebenfalls genau zu vermessen, und auf der Charte zu bringen, auch muß auf selbige die Orientirung angedeutet, der Maaßstab genau verzeichnet, und die Gegend nach Norden gestellet werden; und damit auch beurtheilet werden kann, ob der verjüngte Maaßstab das richtige Maaß habe, so muß ein in zehn Theile getheilter richtiger Decimal-Fuß, auf den Plan gezeichnet werden, welcher aber nur durch eine Linie angedeutet werden kann.
Bei Vermessung der Forsten ist nicht genug, daß die Gränzen und der Umfang der Heyden, nach der Horizontal-Linie vermessen, und mit Andeutung und Auszeichnung daselbst befindlicher Anhöhen, Berge und Thäler, auf ein Papier gebracht werden, sondern es ist erforderlich, daß
12. alle Holzsorten, welche sich aus einem Flecken beysammen befinden, und sowohl in Ansehung derer Holz-Arten selbst, als auch in Ansehung der Güte desselben sich unterscheiden, ganz genau separiret, vermessen, und die Flecke ausgerechnet, auch auf der Charte angedeutet werden, damit solche sogleich aus dem Register auf der Chane aufgefunden werden künnen; zu dem Ende die Benennung der Gegend, entweder in der Charte und Register eingeschrieben, oder durch Buchstaben und Zeichen bemerket werden müssen. Wenn diese Holz-Sorten solchergestallt special vermessen sind, so werden solche in dem Register in besondere Classen gebracht, und neben bey in dem Register in einer besondern Colonne eine kurze Beschreibung von dem Holze, ob es schön, jung, dicke, bewachsen, ob Sageblöcke, gutes Bauholz, Nutz- und Schirr-Holz, oder nur Brenn-Holz darinnen befindlich, gemacht.
13. Die durch die Forsten gehende Wege, Fuß-Steige, Flüsse, Bäche, Grabens, Moräste, und alle Merkmahle, imgleichen die in den Heyden belegene Förster-Aecker und Wiesen, auch die etwan darinnen sich befindende Glas-Pech- und andere Hütten mit ihren Pertinenzien, werden speciel herausgemessen berechnet, und in die Charte deutlich verzeichnet, imgleichen, wenn sich die Ströhme ergießen, muß die Inundations-Linie angemerket, und auf der Charte bezeichnet werden. Nicht minder müssen,
14. alle ledige Plätze, Aecker, Wiesen, Sand-Schellen u. u. genau vermessen, und von den bewachsenen separiret werden, ingleichen sind die in der Heyde befindliche Berge, niedrige Gegenden und Anhöhen zu vermessen, und die Bonité des Grundes anzumerken.
15. Die Bestellungen und Stell-Wege, müssen ebenfalls vermessen, auch die Reviers-Gränzen derer Förster bemerket, ingleichen die Schläge angedeutet und auf der Charte verzeichnet, zugleich aber auch bemerket werden, ob nicht einige Plätze und Gegenden darinnen befindlich, worauf eine Servitut in Ansehung einer fremden Holzungs-Gerechtigkeit, Hütung, Jagden und dergleichen haftet. Die Colorirung und Ausarbeitung der Forst-Charte soll dergestalt geschehen, daß
Der Grund, wo Eichen stehen, blaßgelb, - - - Büchen - bräunlich, - - - Fichten - dunkelgrün, - - - Elsen - grasgrün,
angeleget, und die Holz-Sorten selbst, in Vermessungs-Charten nach großem Maaßstabe, folgendergestallt angedeutet werden.
Die Gränzen betreffend, so ist
16. hauptsächlich erforderlich, daß solche nicht einseitig aufgenommen werden, sondern es müssen die Angränzende hierzu eingeladen, und mit Zuziehung mehrer der Sache kundiger Personen, besonders derer Forst-Bedienten und Hirten, die Gränz-Aufnahme vorgenommen, und wenn sich Mißhelligkeiten finden, die unterdeß streitige Gränze bis zu Austrag der Sache, durch punctirte Linien auf der Charte vermerket werden.
Die Gränze aber an sich muß
17. mit allen ihren Merkmahlen und Gränz-Zeichen znverläßig vermessen, und eine ausführliche und deutliche Gränz-Beschreibnng angefertiget, die Gränzmahle aber mit Nummern oder Zeichen bemerket, und dabey gesetzet werden, wie viel Ruthen ein Gränzmahl von dem andern entfernet sey, und welche Declination der Magnet-Nadel, eine Linie von einem Gränz-Zeichen bis zum andern habe, oder welchen wahren Winkel die Gränz-Linie von einem Gränz-Zeichen zum folgenden machet. Die Haupt-Gränzen werden auf der Charte mit recht schwarzer Tusche etwas stark punctiret, und carminroth angelaufen; wie denn auch um mehrerer Deutlichkeit willen, erforderlich ist, daß diejenige Grundstücke, welche sich von aussen an der Gränze schliessen, mit in der Charte verzeichnet, und die Benennungen beygeschrieben werden
Betreffend die Vermessung der Ströhme und Flüsse; so kommt es vorzüglich darauf an: daß
18. solche nicht nur mit ihren Ufern, Sand-Bänken und Werdern, ganz genau vermessen werden, sondern es müssen auch alle die darinnen und daran befindlichen Buhnen, Packwerke, Dämme, Schleusen, Wehre, Mühlen u. u. auch die darüber gehende Brücken, nach ihrem wahren Maaß deutlich in der Charte verzeichnet, das, was maßiv oder von Holz erbauet, wohl bemerket, von denen Wasser-Bauen aber marquiret und die Jahreszahl dabey gesetzet werden, in welchem Jahre solche angeleget, gebauet oder renoviret worden, und auf wessen Kosten solche gemacht worden.
Ferner müssen
19. alle an dem Fluß stoßende Städte, Dörfer, einzelne Häuser, Aecker und Wiesen, Wälder und Hütung genau vermessen, und die Nahmen der Besitzer angedeutet, auch alle einlaufende Bäche, Grabens und Schlünde genau bemerket und verzeichnet, ingleichen die daran liegende Berge, Anhöhen und Niedrigungen, mit vermessen werden, und damit man weiß, welche anstoßende Gründe der Ueberschwemmung unterworfen sind, oder nicht, so muß genau Nachricht eingezogen, und die Marque des vorjährigen grossen Wassers gesuchet und gemessen werden, wie weit der Strohm sich ergossen, welche die Ueberschwemmung so denn durch eine Linie auf beyden Seiten des Strohms deutlich verzeichnet, mit blaß blauer Farbe angeleget, und dabey geschrieben werden muß: Inundations-Linie von Anno 1770/71.
20. Alle innerhalb dieser Inundations-Linie befindliche Grundstücke miissen genau vermessen, die angränzende, nemlich ausserhalb der Inundations-Linie liegende Dörfer aber, wenn nicht befohlen wird, daß solche speciel vermessen werden sollen, können, in so weit solche sichtbar sind, angeschnitten und oculariter mit auf den Plan gebracht, und die Nahmen dabey geschrieben werden; woraus denn, wenn solches deutlich und gut gemacht wird, eines jeden Geschicklichkeit zu erkennen seyn wird.
21. Diejenige Brücken, welche in der Vermessung vorkommen, müssen genau bemerket, und dabey angezeiget werden, wer solche zu bauen und zu unterhalten schuldig sey, nicht weniger müssen die Berge und das, was in dem Umfang der Vermessung vor Augen lieget, überall, wie 11. erwehnet, gemessen, gezeichnet und beschrieben werden.
22. Die Ausrechnung geschiehet nach Morgenzahl, und enthält ein Morgen 180 Quadrat-Ruthen, dreißig dergleichen Morgen aber eine Hufe.
23. Da bey denen, zum Behuf der Auseinandersetzung der Gemeinheiten vorzunehmenden Vermessung, keine andere Fälle vorkommen können, als welche in denen erwehnten. bemerket und vorgeschrieben worden, so ist hierbey nur noch zu observiren, daß wegen der Verschiedenheit der Stücke, und wegen der vielerley Interessenten, alles und jedes ganz genau herausgemessen, und in Ansehung der Schätzung der Bonité des Landes, eine ganz besondere Vorsicht gebrauchet werden muß, weil hiervon das meiste bey der Auseinandersetzung abhänget. Nicht minder muß der Plan und das Register deutlich seyn; und solchergestalt zusammen stimmen, daß man so gleich ein oder anderes Object aus dem Register auf der Charte, und wiederum aus der Charte in dem Register finden kann.
24. Um nun den Fleiß und die Accuratesse des Feldmessers gehörig beurtheilen zu können, so müssen in dem Brouillon die Standpunkte und Linien, mit blasser Tusche punctiret zu sehen seyn, damit man sehen, auch allenfalls nachmessen lassen könne, ob die Vermessung nach möglicher Accuratesse vorgenommen sey oder nicht. Jngleichen müssen die Triangel, wornach die Ausrechnung geschehen, ebenfalls auf der Concept-Charte sichtbar bleiben, damit erforderlichen Falls die Richtigkeit der Rechnung nach calculiret werden kann; dieses Brouillon muß, ehe die Charten ins reine gebracht werden, mit dem Register zuvor eingereichet werden, um zu prüfen, ob die Arbeit vorschriftsmäßig angefertiget worden, und erhält solche, wenn sie gut befunden worden, der Verfertiger wieder zurück, um die reine Plans darnach auszuarbeiten, zu der Brouillon-Charte aber soll nicht schlechtes, sondern von dem groben Royal-Pappier genommen werden, und soll gedachtes Brouillon von dem Land-Messer mit Quadraten, wovon jede Seite des Quadrats 50 verjüngte Ruthen halten muß, und zwar mit feinen rothen Linien bezogen werden, damit besonders, wenn es Forst-Charten betrifft, solche darnach copiret und reduciret werden können, und zwar soll eine jede verjüngte Charte, wenn solche zu reduciren befohlen wird, 1 Fuß 10 Zoll breit und 1 Fuß 6 Zoll hoch am Rande werden.
25. Wenn eine solche Allerhöchst befohlne Vermessung beendiget, und gut und tüchtig befunden worden, so wird die Bezahlung folgendergestalt festgesetzet:
- Für einen Morgen a. 180 R. an brauch- und nutzbaren Acker und Wiesen . . . . 9 Pf.
- Von einem Morgen an Hütung, kleinen Seen, Teichen, Büschen und unbrauchbaren Stücken, welche zwischen dem Acker und Wiesen belegen . . . . 6 Pf.
- Für einen Morgen an großen Heyden, großen Seen und Teichen, Brüchern und Hütung von großem Umfang . . . . 4Pf.
Von diesen drey differenten Sorten muß aus dem Vermessungs-Register ein summarischer Extract angefertiget und hiernach die Liquidation formiret, und sodenn die Assignation gewärtiget werden.
26. Gegen diese Bezahlung verrichtet der Ingenieur die Vermessung und liefert dafür von jeder Vermessung zwei saubere Charten, zwey Vermessungs-Register und das Brouillon ab, dahingegen erhält er die erforderliche Kettenzieher und Vorspann umsonst; Leinwand aber und die Kosten für Unterziehung der Charten, werden besonders liquidiret und vergütiget.
27. Da es sich übrigens oftmahls füget, daß kleine oder dergleichen Vermessungen, als nehmlich die Länge eines Flusses, Grabens oder Gränze, aufzunehmen, wovon der Jnnhalt nicht berechnet werden kann, vorfallen, die Arbeit auch an sich selbst nicht so viel Zeit als das Hin- und Hergehen oder Fahren zur Stelle erfordert, so wird, wenn mit der Arbeit ein Tag zugebracht wird, dafür Ein Rthlr. accordiret, für einen halben Tag Arbeit aber 12 gGr. und werden auf Reise-Tagen auch für jeden Ein Rthlr. accordiret. Vermessungen aber von dieser Art, welche eine ziemliche Länge betragen, und einige Tage Zeit erfordern, werden in diesem Fall folgendergestalt bezahlet:
Bey Aufnahme einer Gränze für jede laufende Ruthe . . . 3 Pf.
Bey Vermessung eines Grabens oder Weges pro laufende Ruthe . . . 2 Pf.
wofür nicht nur die Vermessung geschiehet, sondern es wird auch eine doppelte Zeichnung dafür abgeliefert.
28. Bey Auseinandersetzung der Gemeinheiten, können zwey Fälle vorkommen, entweder es ist noch keine Charte von der Feld-Mark vorhanden, und der Feldmesser nimmt die Gegend auf, und es wird nur verlanget, daß er das Brouillon und nur ein Register abliefern soll, so wird ihm die Arbeit nach folgenden Sätzen bezahlet:
- 1. Für einen Morgen an brauch- und nutzbaren Acker und Wiesen . . . 7 Pf.
- 2. Für einen Morgen an Hütung, kleinen Seen, Teichen u. u. . . . 5 Pf.
- 3. Für einen Morgen an großen Heyden, Teichen und Seen . . . 3 Pf.
Oder es ist eine Charte und Register von der Feld-Mark schon vorhanden, und es sollen die Felder und Gegenden auf der Charte, nach dem Befund der dazu geordneten Commißion eingetheilet, und auf dem Felde abgestochen werden, so geschiehet die Zahlung in beyden Fällen, nehmlich die Eintheilung geschiehet entweder nach dem Brouillon oder nach der Charte folgendermaßen:
- 1. Für einen Morgen an brauch- und nutzbaren Acker und Wiesen . . . 5 Pf.
- 2. Für einen Morgen an Hütuna, kleinen Seen, Teichen u. u. . . . 4 Pf.
- 3. Für einen Morgen große Heyde und große Hütung . . . 2 Pf.
und wird dafür zugleich das Concept zum Vermessungs-Register, nach der neuen Eintheilung mit abgegeben.
29. Die reine Vermessungs-Plans, wenn solche besonders angefertiget werden sollen, oder solche entweder von dem Brouillon oder von einer andern Charte zu copiren sind, werden nach folgenden Sätzen bezahlet:
- 1. Wenn ein Plan von einer andern Charte nach gleicher Größe und Maaß abcopiret wird, so wird für jeden Decimal-Fuß von demjenigen Theil der Charte, welcher würklich bezeichnet ist, bezahlet . . . 2 Rthl. gr.
- 2. Wenn ein Plan ins kleine reduciret werden soll, und die Copie wird Ein Drittel nach dem längern Maaßstab des Originals gerechnet, verkleinert, so wird der Inhalt der Original-Charte gemessen, und bekommt er pro Fuß Decimal des Originals . . . 1 Rthl. 16 gr.
- 3. Wird die Charte der Länge nach, um die Hälfte kleiner . . . 1 Rthl. 8 gr.
- 4. Oder jene ein viertel kleiner, so bekommt er pro Fuß Decimal des Originals . . . 1 Rihl. gr.
Hierunter werden nur die Vermessungs-Plans von Feldmarken und Forsten, keinesweges aber die Anfertigung der Land-Charten, noch die Abcopie der Bau-Risse verstanden. Bey jeder Copie muß ein ins reine geschriebenes Vermessungs-Register mit abgeliefert werden. Leinwand aber und Pappier, ingleichen die Kosten für das Aufziehen des Papiers auf Leinwand, werden besonders liquidirt und vergütiget. Und da alle bey der u. Cammer einzureichende reine Plans oder Charten von ganzen Feldmarken oder Forsten, ohne Ausnahme auf Leinwand gezogen seyn müssen:
so soll sich doch kein Landmesser, oder dem dergleichen Arbeit aufgetragen wird, unterstehen, einen bereits gezeichneten Plan auf Leinwand zu ziehen, sondern das Pappier, welches dazu erforderlich, vorher auf Leinwand ziehen lassen, und alsdenn darauf zeichnen. Im wiedrigen Fall, wenn die von der ersten Art entstehende Unrichtigkeit des Plans, bey deren Examination mit dem Brouillon oder Original sich findet, deren Verfertiger nicht nur keine Bezahlung seiner Arbeit zu hoffen, sondern überdem eine von Uns zu bestimmende Bestrafung zu gewarten hat.
30. Uebrigens haben sich nach diesem Vermessungs-Reglement, alle diejenige Ingenieurs, Conducteurs und Feldmesser, welche bei der u. Cammer in Eyd und Pflicht stehen, auf das genaueste zu achten, und haben sich diejenige, welche noch mit keiner jährlichen Besoldung versehen sind, ihre Arbeiten aber tauglich und fleißig anfertigen, die Bezahlung nach obigen Sätzen, wenn vorhero die Liquidation gehörig eingereichet, und assigniret ist, zu gewärtigen.
Diejenige aber, welche bereits ein jährliches Gehalt haben, verrichten die ihnen aufgetragene Commissiones jedesmahl mit allem möglichen Fleiß, Treue, Hurtigkeit und Accuratesse, und da in Betracht ihrer jährlichen Besoldung, sie weder Diäten, noch Gelder, nach Morgenzahl zu liquidiren haben; so soll letztern doch zu ihrer Aufmunterung, wenn sie besonders ihr Geschäfte bey Auseinandersetzung der Gemeinheiten fleißig betrieben, oder eine andere mit vieler Mühe verknüpfte Arbeit gut zu Stande gebracht haben, dem Befinden nach, für eine ins reine gebrachte saubere Charte, ein billiges und dem Werthe der Sache angemessenes Douceur gereichet, und deshalb für sie angetragen werden.
Signatum Berlin, den 25ten September 1772.
Auf Sr. Königl. Majestät allergnädigsten Special-Befehl.
v. Massow. v. Blumenthal. v. Derschau. B. v d. Schulenburg.
Circulare an sämmtliche Cammern, auch Cammer-Deputationes, wegen eines bey allen
Feld-Vermessungen, wie auch bey den Bauten durchgängig einzuführenden Feld- und Bau-Maaßes.
De dato Berlin den 28. October 1773.
Friederich, König von Preussen u. u. Unsern u. u
Nachdem Wir zeither wahrgenommen haben, daß sowohl von denen Feldmessern als Bau-Bedienten, bey denen Vermessungen und Bauten verschiedene differente Maaße gebrauchet worden, wodurch nicht nur für das Publicum, ein nicht geringer Nachtheil unterweilen entstanden, sondern auch die Bau-Anschläge öfters nicht gehörig haben beurtheilet werden können: So haben Wir, um diesem für das künftige völlig vorzubeugen, zum Besten des Publici, und Vermeidung aller etwanigen Vervortheilung allergnädigst resolviret, daß in Unsern sämmtlichen Landen und Provinzen ein egales Bau- und Feld-Maaß eingeführet, und von nun an, bey allen Feld-Vermessungen, wie auch bey denen Bauten, jederzeit zum Grunde geleget werden soll. Des Endes hat Unser Ober-Bau-Departement ein accurates 12 und 10theiliges Ruthen-Maaß bereits anfertigen lassen, welches zum beständigen Haupt-Etalon bey demselben verwahrlich aufbehalten wird, und sind nach selbigem noch verschiedene Etalons aus einem Stücke von der Länge einer ganzen Ruthe angefertigt worden.
Ihr habet also nunmehro Unser Ober-Bau-Departement um Uebersendung eines dergleichen mit dem Stempel desselben versehenen Etalons, zu requiriren, welches sodann in Eurer Registratur zum immerwährenden Regulativ sorgfältig zu verwahren ist, und habet Ihr denen Magisträten, besonders in den grossen, wie auch in denen übrigen Städten, in so weit Ihr solches nöthig findet, aufzugeben, sich ebenfalls ein dergleichen Etalon anzuschaffen, und bestens zu asserviren, um darauf in vorkommenden Fällen, jedesmahl wenn es nöthig ist, recurriren zu können. Und da dieses Etalon von nun an, und für das künftige zur beständigen Richtschnur und unveränderlichen Norm, bey allen und jeden Vermessungen, wie auch vorzunehmenden Bauten dienen, und kein anderes Maaß dabey, als dieses, gebraucht werden soll: So müssen auch sofort sämmtliche Maaßen der Bau-Bedienten, Feld-Messer und Werkmeister darnach gehörig überschlagen, und befundenen Umständen nach rectificiret, denenselben auch bey einer zu determinirenden Strafe aufgegeben werden, sich keines anderen Maaßes, als dieses, zu bedienen.
Nicht minder müssen die Meß-Ketten und andere Maaße, da insbesondere erstere bey dem öftern Gebrauch derselben, sich abnutzen und ziehen, deren Ueberschlagung, Nachmessung und Rectificirung nach obigem Etalon, von Zeit zu Zeit wiederholet werden, als worauf Ihr Eurer Seits alle nur mögliche Obacht zu haben, und mit Nachdruck dahin zu sehen habet, daß demjenigen, was hierunter verordnet worden, überall ein gehöriges Genüge geleistet, und der dadurch intendirte Zweck durchgängig erreichet werde. Sind u.
Gegeben Berlin, den 28. Oct. 1773.
Auf Sr. Königl. Majestät allergnädigsten Special-Befehl.
v. Massow. v. Blumenthal. v. Derschau. B. v d. Schulenburg.
Instruction für die Feldmesser bey der Königlichen Krieges- und Domainen-Cammer des Fürstenthums Minden und der Grafschaft Ravensberg, imgleichen bey der Lingen-Tecklenburgischen Krieges- und Domainen- Cammer- Deputation 1782
§ 1. Soll kein Feldmesser, so wenig zu Königlichen, als Privat-Vermessungen admittiret werden, der nicht vorhero Vorschriftsmäßig examinieret, und prästitis prästandis approbieret, und bei der Krieges- und Domainen-Cammer vereydigt worden.
§ 2. Wenn einen recipirten Feldmesser eine Vermessung committiret wird, so soll ihm zwar die Wahl unter den bekandten brauchbarsten Instrumenten zu seinen Operationen überlassen bleiben; da aber jedoch fast jedes geometrische Instrument gewissen Fehlern unterworfen ist, die nach dem Grade ihrer Wichtigkeit bald mehr, bald weniger Einfluss auf die Vermessung haben, so soll ein jeder Feldmesser dem Cammer- Bau- Departement seine Instrumente vorzeigen, damit beurtheilt werden könne, was für ein Grad der Zuverlässigkeit mit einen solchen Instrumente bey den Vermessungen erreicht, und in wie weit, den, von der Einrichtung des Werkzeugs abhangenden Fehlern nachgesehne werden kann. Wenn aber
§ 3. Vielfältig bemerket worden, dass sich einige der recipirten Feldmesser mit schlechten Astrolabiis behelfen, die teils wegen ihrer geringen Größe jeden gemessenen Winkel bis auf 15. Minuten und drüber unsicher machen, teils eine fehlerhafte Eintheilung haben, auch sonst noch vielen andern groben Mängeln unterworfen sind, mithin bey deren Gebrauch nichts minder, als eine auch nur erleidliche Genauigkeit zu erwarten stehet; So werden die recipirten Feldmesser hiermit angewiesen, sich mit tauglichen Werkzeugen zu versorgen, um im Fall sie nicht Astolabia von der Art sich anzuschaffen vermögen, die mit einem Nonius oder wenigstens mit Transversalen versehen sind, um die Winkel bis auf einige Minuten messen zu können, sie sich lieber auf den Gebrauch des einfachen Messtisches einschränken müssen.
§ 4. Soll ein Feldmesser mit einem unter der Aufsicht des Königlichen Ober- Bau- Departements verfertigten Etalon, der genau eine in Decimal-Füße eingeteilte Rheinländische Ruthe hält, versehen seyn, damit er die Richtigkeit der Messe-Kette vor und während der Vermessung prüfen, und solchen erforderlichen Falls rectificiren kann. Gleichwie nun vorhin schon verordnet ist, dass auf jedem Amte und bey jedem Magistrat ein solcher Etalon vorräthig seyn soll; so muss bey Überreichung der Liquidation der Vermessungs-Kosten, jederzeit ein Attest vom Beamten oder Magistrat beygelegt werden, dass die Kette bey der Vermessung von Anfang bis zu Ende nach dem Etalon richtig befunden werde. Wenn auch
§ 5. bey den Ketten-Zügen allerhand kleine unvermeidliche Fehler mit unterlaufen, die durch die Vielheit der Kettenzüge gehäuft werden; so soll zur möglichsten Verminderung dieser Fehler der Feldmesser sich keiner kürtzern, als einer 5. Ruthen langen Kette bedienen, und dass er mit einer solchen die Arbeit verrichtet, ebenfalls ein Attest beybringen.
§ 6. Da auch gemeiniglich die neuern Werkzeuge zu bequemern Operation auf unebenen Revieren mit sogenandten Kipp-Regeln versehen sind, so soll bey einen solchen Instrumente der Feldmesser mit einer guten Bibell versehen seyn, um das Instrument in eine so viel als mögliche genaue horizontale Lage zu bringen, weil sonsten bey einer schiefen Lage des Instruments, unter gewissen Umständen, und bey einer sehr zusammen gesetzten Messung sehr grobe und unzulässige Fehler entstehen können.
§ 7. Alle bergigte Gegenden, Anhöhen und Thälern, müssen nach der wahren Horizontal-Fläche, keinesweges aber nach ihrem Anlauf und Abfall vermessen, jedoch auf der Charte durch dunklere oder hellere Schroffirungen, der mehrere, oder weniger Abhang angedeutet, auch das Steigen und Fallen, auf jeder Seite enchartiret werden.
§ 8. Bey Vermessungen einer ganzen Feldmark müssen die Feld-Wiesen und Abzugs-Grabens mit allen darüber angelegten steinern und hölzern Brinken, Gossen und dergleichen, nicht minder die Post- und Zoll-Strassen, Chaussées, Stein- und Knippel-Dämme. auch alle andere Wege, Triften, Brücken und Buschwerk sorgfältig vermessen, und auf die Charte gebracht werden.
§ 9. Die Acker müssen nach ihrer verschiedenen Qualität in Classen getheilet, und das Weitzen- und Gersten-Land, Roggen- und Haber-Feld auf der Charte, durch, Natur gemäße Farben, unterschieden werden.
§ 10. Die Wiesen werden in ein und zweymäthigte, jede Classe aber wieder in gute, mittlere und schlechte Wiesen eingetheilt. Auch ist
§ 11. bey der Hütung die Bonité zu unterscheiden, und auf der Charte die gute Weide von der schlechten durch Farben zu distinguieren.
§ 12. Die Vorwerker, Gehöfte, und darauf befindlichen Gebäuden, müssen nach ihrer eigentlichen Lage und Größe aufgenommen und verzeichnet, die Herrschaftliche Gebäude, von den Gebäuden der Unterthanen durch Farben unterschieden werden.
§ 13. Die zu den Vorwerkern und Höfen gehörige Gartens müssen ebenfalls nach Beschaffenheit der Umstände in zwey oder drey Classen eingetheilet, und auf der Charte die gute Sorte von der schlechten durch Farben distinguieret werden.
§ 14. Bey Vermessung der Forsten muss angemerket werden, ob es Königlich privatives Holz, oder eine gemeine Marck, auch wer darin zu holzen, zu hüten, zu pflantzen oder zu jagen berechtigt sey. Nicht minder müssen die darauf befindliche Holtzarten angemerckt, und zugleich angezeigt werden: ob es Bau oder Nutz- oder bloßes Brandt-Holz, ob es jung oder alt sey, dick oder dünn stehe, auch müssen die, in den Forsten befindliche Eichel- und Pflantz-Garten, Brüchen, Holtzblößen, Zuschläge, Wildbahnen, Bäche und Flüsse, Teiche und Seen, auch alle Haupt- und Holtzwege, besonders vermessen, auf der Charte bemerckt, und im Register der Größe nach, angegeben werden.
§ 15. Denen Grentz-Vermessungen muss eine deutliche und ausführliche Beschreibung der Grentz-Mahle beygefügt, letztere mit Nummern oder Buchstaben bezeichnet, und genau bestimmet werden, wie viel Ruthen und Füße ein Grentz-Mahl von dem andern entfernt sey, und was für einen Winkel die Grentz-Linie von einem Grentz-Mahl bis zum andern formiere.
§ 16. Die Größe des verjüngten Maasstabes, nach welchen die aufgenommenen und vermessenen Gründe aufgetragen worden, ist zwar in andern Provintzien bestimmt, dergestalt dass 50. Ruthen auf einen Decimal-Zoll, eines Rheinländischen Decimal-Fußes angenommen werden sollen. Weil aber im Fürstenthum Minden und der Grafschaft Ravensberg, wenig geschlossene Feldmarcken sind, und die größten vorfallenden Vermessungen sich schwerlich über 3'000. Morgen erstrecken, die gewöhnlichsten aber nur auf einige 100. Morgen eingeschränkt sind, so soll bey jeder zu veranlassenden Vermessung die Größe des verjüngten Maass-Stabes vorgeschrieben werden.
§ 17. Jede Charte von Erheblichkeit muss vor dem Auftrage mit Leinewand unterzogen werden, weil, wenn solches nach dem Auftrage geschiehet, große Unrichtigkeiten, durch das Einziehen des Papiers entstehen, für welche der Feldmesser haften, und wenn sich solche bey Gegeneinanderhaltung der Charte und des Brouillons finden, mit dem Verlust der Bezahlung büssen muss.
§ 18. Jede Charte muss mit der Orientierung versehen seyn, und in allen Fällen ohne Ausnahme die Gegend nach Norden gestellet, auch die Declination der Nadel, besonders auf Grentz-Charten angedeutet werden. Nach guten Beobachtungen ist die Abweichung der Magnet-Nadel im Fürstenthum Minden einige Jahre her, beynahe 17 Grad von Norden nach Westen gewesen, welches denen Feldmessern, die wegen Richtigkeit der Mittags-Linie nicht sicher sind, zu ihrer Nachricht dienet.
§ 19. Unter jeder Charte muss der verjüngte Maasstab mit Transversal-Linien, sauber und accurat verzeichnet, auch unter denselben ein, im Decimal-Zolle abgeteilter Decimal-Fuß von dem Maasse, mit welchen die Aufnahme verrichtet worden, mit einer Linie aufgezogen werden, damit man allemal das Original-Maass vor sich habe, womit die Ausmessung verrichtet worden.
§ 20.
Damit nun ein jeder Feld-Messer wisse, was er nach geendigter Vermessung liquidieren könne; so wird die Bezahlung folgendergestalt festgesetzt.
1. Für einen Morgen an Acker und Wiesen, wenn solche nahe an einander liegen, und eine beträchtliche Fläche ausmachen, 9 Pf.
2. Für einen Morgen bey Revieren die nicht unter 500. und nicht über 1'000 Morgen halten, 1 und 1 halben Mgr. oder 1 Ggr.
3. Für einen Morgen bey Revieren, die unter 500 Morgen halten, 2 Mgr. oder 1 Ggr. 4 Pf.
4. Für einen Morgen, wenn die Stücke alle einzeln, und sehr zerstreut liegen, 2 und einen halben Mgr. oder 1 Ggr. 8 Pf.
5. Für einen Morgen an Hütung, kleine Seen, Teiche, Büschen, und unbrauchbaren Stücken bey großen Revieren, 6 Pf.
6. Bey kleinen, die nicht über 1'000 Morgen im Gantzen halten, 1 Mgr. oder 8 g. Pf.
7. Bey Revieren unter 500 Morgen, 10 Pf.
Für einen Morgen an großen Heiden, 4 Pf. Und werden die, in den Heiden befindliche Acker, Wiesen, Teiche, und dergleichen besonders vermessen, und nach obigen Sätzen bezahlet, hiernächst aber deren Inhalt, von dem Ganzen abgezogen.
Bey Aufnahme einer Grentze, wenn die nächst angrenzende Gegenstände mit enchartiret werden, per laufende Ruthe, 3 Pf.
Bey Vermessung eines Grabens oder Weges, per laufende Ruthe, 2 Pf.
bey kleinen Arbeiten die nicht so viel Zeit, als das Hin- und Hergehen oder Fahren zur Stelle erfordern, wird pro Tag 1 Reichsthaler accordiret, auch werden die Reise-Tage, wie billig, passieret.
§ 21.
Bey Gemeinhaits-Theilungen richtet sich die Bezahlung
a. Für die Aufnahme, wieder nach der Größe des Umfanges.
1. Bey Gemeinheiten die über 3'000 Morgen groß sind, kann 1 Morgen Acker-Land und Wiesen, mit 7 Pf. 1 Morgen Hütung, kleine Seen, und Teiche mit 6 Pf. und 1 Morgen Heide mit 4 Pf. bezahlet werden.
2. Bey Gemeinheiten die nicht über 1'000 Morgen halten, pro Morgen Acker und Wiesen, 1 und einen halben Mgr. oder 1 Ggr. per Morgen Hütung, kleine Seen und Teiche, 10 Pf. per Morgen Heide, 7 Pf.
3. Bey Gemeinheiten die nicht über 500 Morgen halten, per Morgen Acker und Wiesen, 2 Mgr. oder 1 Ggr. 4 Pf. per Morgen Hütung, kleine Seen und Teiche, 1 Mgr. 6 Pf. oder 1 Ggr. 2 Pf. per Morgen Heide 9 Pf.
b. Für die Eintheilung und Abphählung aber wird, ohne Unterschied, per Morgen an Acker und Wiesen, 6 Pf., per Morgen Hütung, kleine Seen und Teichen, 4 Pf., per Morgen Heide-Land, 3 Pf. bezahlt
§ 22. Gegen diese Bezahlung liefert der Feldmesser zwey saubere auf Leinewand gezogene Charten, jedoch werden Leinewand und Papier, imgleichen die Kosten für das Aufziehen des Papiers, besonders vergütet, auch werden dem Feldmesser zu dieser Arbeit die nötigen Kettenzieher und Zielstecker gegeben, oder er erhält deswegen Vergütung, auch werden ihm die freyen Fuhren zur Hin- und Rückreise zugestanden.
§ 23. Außer den beyden Charten werden auch doppelte Vermessungs-Register abgeliefert, welche mit den Charten so zusammen stimmen müssen, dass man sogleich ein oder anderes Object aus dem Register auf der Charte, und wiederum aus der Charte in dem Register finden kann.
§ 24. Werden Copien von Charten oder Plans verlangt, so erhält der Feldmesser für einen Decimal Quadrat-Fuß des bezeichneten Teils der Charte von gleicher Größe 2 Reichsthaler, wird die Charte 1 Drittel kleiner nach dem längen Maass, so wird für den Quadrat-Fuß der reducirten Charte 3 Reichsthaler 16 Gute Groschen und bey der Reduction auf die Hälfte per Quadrat-Fuß 5 Reichsthaler 8 Gute Groschen bezahlt, und wird Leinewand und Papier besonders vergütet.
§ 25. Übrigens haben sich nach diesen Vermessungs-Reglement, alle bey der Mindischen Cammer und Tecklenburg-Lingischen Cammer-Deputation in Eyd und Pflicht stehende Conducteurs und Feldmesser auf das genaueste zu achten, und zu gewärtigen, dass wenn sie die ihnen anbefohlene Arbeiten mit der erforderlichen Accuratesse verrichten, ihnen prompte Bezahlung nach obigen Sätzen gereicht werden soll.
Berlin den 5ten März 1782
LS
Auf Seiner Königlichen Majestät allergnädigsten Special-Befehl.
von Blumenthal. von Gaudi. von Werder.
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