Der Weg zum Metrischen Maßsystem.


Einführung

Mit dem Ende des Römischen Reiches, und hier vor allem des Weströmischen Reiches im Jahre 476 n. Chr., kam leider auch endgültig das Ende des kontrollierten einheitlichen Maß- und Gewichtswesens. Zwar gab es immer mal wieder Versuche durch die Fränkischen, sowie auch später durch die deutschen Kaiser die Maße und Gewichte zu normieren. Jedoch wurden ihre Bestrebungen nach einem einheitlichen System von den aufstrebenden Fürsten und Freien Städten unterlaufen, da sie die Aufsicht über die Maße und Gewichte hatten, da ja die Kaiser meistens weit weg von Deutschland in Italien lebten. In den unterschiedlichen Orten und Regionen des Deutschen Reiches waren zwar die Namen der Maße und Gewichte gleich und sie hatten auch die gleiche Bedeutung, aber ihr Maßinhalt war sehr verschieden. Auch die Grundherren auf dem Lande, welche die Aufsicht über die Maße und Gewichte innehatten, trugen ihren Teil dazu bei, die Vielfalt der Maß zu erhöhen. Die Abgaben an den Grundherren hatten grundsätzlich gehäuft zu erfolgen. Um nun ihre Einnahmen aufzubessern, gingen einige Grundherren daran, neue Maße einzuführen, welche schon gestrichen die Menge des alten gehäuften Maßes enthielten. Der sorglos und unachtsame Umgang mit den Eichgefäßen und Ur-Maßen sowie deren Nichtgebrauch trugen ebenfalls über die Jahrhunderte dazu bei, die Anzahl der Varianten zu erhöhen.

Noch vor zweihundert Jahren wurden überall auf der Welt sehr unterschiedliche Maße benutzt. Allenfalls innerhalb der Grenzen eines Staates waren die Maße einheitlich. Aber die Staaten waren damals klein! Allein in Deutschland gab es über hundert verschiedene Fußmaße zwischen 25 cm und 35 cm. Durch den dauernden Zwang zum Umrechnen war der Handel über die vielen Grenzen hinweg teilweise ganz erheblich behindert. Bei Ruthe und Klaftern ist das Problem der von Ort zu Ort verschiedenen Maße eher klein, denn damit wurden Dinge gemessen, die nicht für den Fernhandel vorgesehen waren. Im Fernhandel spielten unterschiedliche Gewichte die größere Rolle. Um das Land zu vereinen und den Warenverkehr im Innern zu erleichtern, mussten dringend einheitliche Maße und Gewichte geschaffen werden.

Ursprung des Metrischen Maßsystems.

Das Maß Wirrwarr blieb bis zum Jahre 1875 erhalten, doch 1790 wurde in Frankreich der erste Grundstein zu einer Veränderung gelegt. Als im zeitlichen Zusammenhang mit der Französischen Revolution der Gedanke der „Fraternité” anfing, eine Rolle zu spielen, taucht auch die Idee auf, den Wirrwarr der Maße und Einheiten durch ein von allen Menschen akzeptiertes Maß- und Einheitensystem zu ersetzen. Das System der Maße und Gewichte des Ancien Régimes war verhasst und sollte durch ein neues System ersetzt werden.
Weitere Idee: Die dem Maß zugrunde liegenden Grundeinheiten sollten nicht wie bisher körperlich repräsentiert, sondern durch eine Definition festgelegt werden, damit sie überall reproduziert werden können. Damals stellte Charles-Maurice de Talleyrand in der Pariser Nationalversammlung den Antrag auf eine allumfassende Maßregulierung.

Der Franzose Prieur du Vernois schlug im Februar 1790 vor, als Längeneinheit die Länge des Sekundenpendels in der Sternwarte von Paris zu benutzen. Damit sollte das erste Mal eine Maßeinheit eingeführt werden, die von bloß allgemeinen Naturgesetzen bestimmt wurde und die jederzeit reproduzierbar ist. Sie hatte allerdings den Nachteil, nur für Paris zu gelten, denn die Länge des Sekundenpendels hängt von der Schwerkraft ab, die aber nicht überall auf der Welt gleich ist. Außerdem konnte man damals die Sekunde nicht exakt genug bestimmen. Eine Kommission aus Mitgliedern der französischen Akademie der Wissenschaften (Académie des Sciences) stellte 1791 fest, dass wohl keine der damals gebräuchlichen Längeneinheiten eine Chance hätte, als international gültiges Maß gelten zu können. Bei jeder Wahl eines nationalen Maßes wären immer wieder irgendwo nationale Gefühle anderer verletzt worden und deshalb beschloss am 26. März 1791 die verfassungsgebende Versammlung in Paris auf Vorschlag der Académie des Sciences (Akademie der Wissenschaften) die Einführung eines universellen Längenmaßes.

Man legte daher fest, dass der zehn millionste Teil des Abstandes vom Nordpol zum Äquator, also ein Viertel des Erdmeridians, das zukünftige einheitliche Längenmaß sein sollte. Man muss sich damals zumindest über die ungefähre Länge dieser zukünftigen Einheit im Klaren gewesen sein, denn eine exakte Messung war ja noch gar nicht erfolgt. Einen Namen für das neue Maß legte man im Nationalkonvent bereits am 1. August 1793 gesetzlich fest. Es sollte keinen Bezug zu den alten maßen haben und wegen der damals sehr großen Affinität zur Antike wählte man auf Vorschlag Bordas, Metron das griechische Wort für Maß als Namen, woraus sich dann alle anderen nationalen Maßbezeichnungen ableiten sollten. Das im Deutschen benutzte Wort „Meter” heißt also einfach nur „Maß” und daher eigentlich nicht der Meter, sondern das Meter.

Seit dem 7. April 1795 war der Meter mit einem provisorischen Wert von 443,440 Pariser Linien, in Frankreich die gesetzliche Längeneinheit. Die Herstellung des provisorischen Urmeters aus Messing als Prototyp erfolgte aufgrund der noch nicht beendeten Messung des Meridianbogens durch die beiden französischen Astronomen und Vermesser Delambre und Méchain. Die Triangulation auf der Strecke von Dünkirchen über Paris bis Barcelona brauchte durch die Wirren des französischen Bürgerkrieges nach der Revolution länger als gedacht, aber am 22. Juni 1799 konnten Delambre und Méchain nach Fertigstellung der Messungen das neue definitive Ur-Meter dem Archiv der Französischen Republik übergeben, wo es sich bis heute befindet. In Wirklichkeit beträgt der Umfang eines Meridians nicht 40.000 km, sondern ca. 40.009 km. Folglich wurde das Urmeter um ca. 0,2 mm zu kurz bestimmt. Gemessen an den Umständen der Vermessungsexpeditionen war das ein erstaunliches Ergebnis. Oder anders gesagt, den ganzen Aufwand hätte man sich auch sparen können, denn dass was man am Ende hatte, war wieder bloß ein Verkörperlichtes Maß.

In Frankreich wurde am 10. Dezember 1799 die Vereinheitlichung der Maße und Gewichte von der Nationalversammlung durch Dekret (Gesetz) beschlossen. Die Regelungen dazu wurden von einer Kommission mit 26 europäischen Gelehrten ausgearbeitet. Die Maße und Gewichte sollten in Zukunft auf einer natürlichen Größe beruhen und ein festes unveränderliches Normalmaß darstellen. Der „Mètre” wurde als zehn millionster Teil des Erdmeridianquadranten definiert und auf 443,296 Pariser Linien festgesetzt. Das „Kilogramme” wurde als Gewicht eines Würfels von 0,1 Meter Kantenlänge aus reinem destilliertem Wasser von 4° Celsius (größte Dichte) und der „Litre” als Inhalt eines Würfels von 0,1 Meter Kantenlänge definiert. Ur-Meter und Ur-Kilogramm wurden als internationale Prototypen aus einer Platin-Iridium-Legierung hergestellt und in Paris aufbewahrt.

In der Festlegung der zehn millionste Teil mag schon die weitere Festlegung einer dezimalen Teilung und Vervielfachung anklingen. Mit dem Beschluss, das Dezimalsystem (die Zehner Bündelung) zu benutzen, um größere oder kleinere andere Einheiten zu gewinnen, bewegte man sich von der damals herkömmlichen Unterschiedlichkeit der Teilungen fort. Das von der Kommission vorgeschlagene Maß erfüllte die wichtige Bedingung vollständig neu, unabhängig von nationalen Festlegungen und (zumindest theoretisch) jederzeit reproduzierbar zu sein. Die gewählte Länge war zudem auch noch dadurch besonders praktisch, weil sie sich von Menschen leicht begreifen, also mit den Händen fassen ließ! Die Länge des neuen Maßes, das Prieur du Vernois 1790 als Maß vorgeschlagen hatte, lag sogar auch noch dicht an der Länge des Sekundenpendels.

Der große flämische Mathematiker Simon Stevin, Wegbereiter der modernen Mathematik, hatte schon 1585 ein rein dezimales Maßsystem vorgeschlagen und er war sich sicher, dass die allgemeine Einführung eines dezimalen Maßsystems nur eine Frage der Zeit sei, womit er schließlich Recht behielt. Allerdings konnte er nicht wissen, dass es noch über 200 Jahre dauern sollte.

Langwierige Messungen, die bis zum Jahr 1800 andauerten, führten dann zur genauen Festlegung der neuen Längeneinheit. Am 29.11.1800 wurde das Meter in Frankreich verbindlich eingeführt. Es wurde durch einen aus Platin bestehenden Stab verkörpert. Allerdings wurde abweichend von der Vorschrift "1 Meter ist der zehn millionste Teil des Abstand Pol-Äquator" der Abstand von zwei auf diesem Stab eingeritzten Linien als 1 Meter definiert. Indem man die gefundene Länge körperlich repräsentierte und dies als Referenz festlegte, tat man also eigentlich wieder einen Schritt in die bereits überwundene Vergangenheit zurück. An der Verkörperlichung des Maßes hat sich bis heute nichts geändert, wir nutzen zum Messen immer noch einen Stab oder ein Band mit eingeritzten Linien, die das Maß symbolisieren. Den nur so ist das Maß auch greif bar.

Doch Frankreich war nicht nur die Nation, die das Dezimale metrische System erfand und als Erste anwandte, es war schließlich auch die Erste, die es wieder abschaffte. Noch jahrelang nach seiner Einführung schmähten es die Bürger und beharrten auf ihren alten lokalen Maßen in ihren lokal begrenzten Wirtschaftssystemen, in welchen sie arbeiteten und dass sie ernährte. So wie die Revolutionäre Zeit- und Kalender Reform, so scheiterte auch die Maßreform im normalen Alltag der Anwendung. Die Isolation des Maßes, es galt ja nur in Frankreich und in ein paar besetzten Gebieten, brachte den Menschen keinen Vorteil gegen über den alten Maßen. Konfrontiert mit dieser Revolte von unten, ließ Napoleon seine Nation, am Vorabend seiner Invasion Russlands 1812, wieder zu den alten Pariser Maßen des Ancien régime zurückkehren. Auch militärische Anwendungsgründe werden da eine Rolle gespielt haben. Erst Mitte des 19. Jahrhunderts kehrte Frankreich wieder offiziell zum metrischen System zurück, aber der parallele Gebrauch von einigen alten Maßen sollte sich bis ins 21. Jahrhundert erhalten, auch in Deutschland. Wer kennt sie nicht, Pfund, Dutzend oder Bund, alles Maße die man auf jedem Markt oder Basar auch heute noch antrifft. In Frankreich wurde am 04.07.1837 die allgemeine Einführung des metrischen Maßsystems als Gesetz erneut beschlossen, weil bis dahin auf dem Lande weiterhin alte Maße und Gewichte benutzt wurden und ab 01.01.1840 wurden alle andersartigen Maße per Gesetz endgültig verboten. Es kalt nun offiziell nur noch das metrische System in ganz Frankreich, doch damit war man allerdings erst der 5. Staat der Welt, der das metrische Maßsystem eingeführt hatte.

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Preußen


Der Weg zum Metrischen Maßsystem in Preußen.

Die Kulmer Handfeste war eine Stadtrechtsverleihungsurkunde die ausgestellt wurde für die im Bereich des Deutschen Ritter Ordens gelegenen Städte Kulm (Chełmno) und Thorn (Toruń). Sie bildete das Muster für fast alle, ihr nachfolgenden Stadtrechts Verleihungsurkunden im mittelalterlichen Preußen, zur Zeit des Ordens. Das Alt-Kulmische Maß, es galt von 1233 bis 1577, ist eine Maßeinheit nach dem kulmischen Stadtrecht und Ur-Maß in Kulm und Umgebung in der Ordenszeit sowie in den anfangs Jahren des jungen Preußens. Durch die kulmische Handfeste vom 28. XII. 1233 führte der Orden, nach Vorbild des flämischen Maßsystems, ein einheitliches Maßsystem für das Gebiet des Deutschen Ritter Ordens amtlich ein, das danach als das Alt-Kulmische Maß genannt wurde. Die Maßeinheit, die kulmische Elle, wurde am Kulmer Dom durch Marken für alle zugänglich verankert.

Von 1577 bis 1721 galt das neukulmische Maß in Preußen. Im Herzogtum Preußen wurde die Grundmaße des "Alt-Kulmischen Maßes" etwas verlängert, um es anderen häufig gebrauchten Maßen anzugleichen. Dieses Neu-Kulmische Maß wurde durch Verordnung vom 27. 2. 1577 eingeführt. Das Neu-Kulmische Maß von 1577 entspricht weitgehend dem Alt-Kulmischen Maß.

Von 1721 bis 1755 galt das Oletzkoische Maß in Preußen, das vom Herzog Albrecht von Brandenburg-Preußen eingeführt wurde. Es ist nach dem Gebiet um die Stadt Marggrabowa und Schloss Oletzko in Ostpreußen benannt. Nun wurde das Neu-Kulmische Maß wieder durch ein etwas Kürzeres, dem Oletzkoischen Maß ersetzt, wobei aber unter bestimmten Bedingungen die älteren kulmischen Maße nach 1755 wieder nebenher angewandt wurden.

Von 1755 bis 1793 galt zwar das Magdeburger Maß (duodezimal) in Preußen, das von Friedrich Wilhelm II. eingeführt wurde, aber bei Adeligen, Cöllmischen, Frei- und Schatull-Gütern war noch das neukulmische Maß und bei königlichen Bauerngütern das oletzkoische Maß in Gebrauch. Nur bei königlichen Domänen wurde schon das magdeburgische Maß (duodezimal) genutzt. Diesem unhaltbaren Zustand machte das königliche Feldmessreglement vom 28. 5. 1793 ein Ende, das alle Messungen nach Magdeburger Maß anordnete, und zwar in der bisherigen Duodezimalteilung. Von 1793 bis 1813 galt in Preußen nur noch das magdeburgische Maß (duodezimal) und ab 1813 galt dann das magdeburgische Maß (dezimal). Dieses magdeburgische Maß (dezimal) wurde ab 1813 als preußisches Maß bekannt.

Ab 1816 galt zwar immer noch das magdeburgische Maß nach dem Dezimalsystem, besaß aber nun unter der neuen Bezeichnung „Preußisches Maß” in ganz Preußen Gültigkeit. Bei dem preußischen Maß von 1816 bleiben Ruthe und Meile gleich dem Magdeburger Maß (Duodezimalsystem), aber nach Vorbild des neuen französischen, metrischen Systems wurden die kleineren Einheiten durch dezimale Teilung erreicht. Die Preußische Maß und Gewichtsordnung vom 16. Mai 1816 legt die Größen anhand des Pariser Normalmeters und des Normal-Kilogramms fest.

Bei der Definition der Linie durch dezimale Teilung des Zolls wird sie in 100 Punkte geteilt, bei der Definition durch duodezimale Teilung wird die Linie in 144 Punkte gegliedert. Das Grundmaß für den preußischen Staat ist der preußische Werkfuß. Der Zoll, nach dem der Zollstock benannt ist, hat seinen Namen vom mittelhochdeutschen zol = Knöchel. Ihm legte man die Daumenbreite zugrunde. Er ist 1/12 des Fußes bei duodezimaler Teilung oder 1/10 bei dezimaler Teilung. Auch der Zoll wird in eine kleinere Dimension zerlegt, in die Linie. Die dezimale preußische Teilung gab dem Zoll 10 dezimale Linien und die duodezimale preußische Teilung gab dem Zoll 12 duodezimale Linien.

Das Metrische Gewichtsmaß des Deutschen Zollvereins ab 1834.

Noch im Jahre 1800 bestand das Heilige Römische Reich Deutscher Nation aus ca. 300 mehr oder weniger souveränen Fürstentümern, die alle unabhängig vom Reich ihre eigenen Gesetze gestalten und erlassen konnten. Dies betraf natürlich auch die Gestaltung der Zollgesetze, was den Handel untereinander im Reich enorm erschwerte und die Kosten der Handelswaren enorm verteuerte, was wiederum den Handel unrentabel machte. Unter den hohen Kosten hatte vor allem die eigene Bevölkerung besonders zu leiden. Allein in Preußen galten zum Ende des 18. Jahrhunderts über 60 verschiedene Zollsysteme mit ca. 3000 Handelsklassen nebeneinander, deren Einhaltung und Durchsetzung durch unzählige Zollgesetze und bewachte Zollgrenzen erreicht wurden. Aber der Handel wurde im Reich auch durch die vielen unterschiedlichen Maße und Geldsorten behindert.

Mit dem Sieg über Napoleon folgte das sogenannte Zeitalter der Restauration, was aber nur teilweise zutrifft. Ein Zurück zu Zeiten vor Napoleon gab es weder in Preußen noch im Reich, aber alle weiteren Reformen mussten sich der Neuorganisation des Staates und der Beseitigung der verheerenden Kriegsfolgen unterordnen. Um den preußischen Binnenhandel anzukurbeln, wurden 1816 einheitliche Maße eingeführt und 1818 alle Binnenzölle abgeschafft, das waren immerhin 57, aber noch entscheidender war der Wegfall aller noch bestehenden Zollschranken zwischen Stadt und Land. Preußen schuf sich damit ein einheitliches Zollgebiet und ging zum Freihandel über.

Auf dem Wiener Kongress wurde nach dem Sieg über Napoleon aus den ehemaligen ca. 300 souveränen Fürstentümern des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation der Deutschen Bund geformt, der aber nur noch aus 39 souveränen legitimen Einzelstaaten bestand. Am 8. Juni 1815 wurde unter Vorsitz Österreichs mit der Ausfertigung und Besiegelung der Bundesakte die Gründung des Deutschen Bundes vollzogen. Diese 39 Einzelstaaten des Deutschen Bundes waren allerdings vollkommen souverän in ihrem politischen Handeln, wodurch gemeinschaftliche Projekte oft blockiert oder gleich ganz verhindert wurden. In Artikel 19 der Bundesakte wurden bundeseinheitliche Lösungen von Zoll- und Handelsfragen in Aussicht stellte und seit 1816 wurden auch diesbezügliche intensiv Verhandlungen geführt, aber es kam weder zu einer politischen noch zu einer wirtschaftlichen Einigung innerhalb des Deutschen Bundes. Jeder wollte sein eigenes Süppchen kochen. Preußen hatte aber frühzeitig die Notwendigkeit einer überregionalen Zusammenarbeit in Zollfragen im Deutschen Bund erkannt, die Erfahrungen aus der eigenen Zollreform machte für Preußen die Einrichtung eines gemeinsamen Zollgebietes alternativlos. Wenn man von den sich anbahnenden Fortschritten der industriellen Revolution profitieren wollte, musste man große wirtschaftliche und soziale Umwälzungen herbeiführen. Durch schwierige, zähe Verhandlungen kommt es aber 1833 zu einem Zollverbund von 18 Staaten mit einer Bevölkerung von 23.478.120 Menschen (Stand 1834) innerhalb des Deutschen Bundes.

Die Zollvereinsstaaten erlebten einen rasanten Aufschwung in Handel, Gewerbe und Industrie. Sie vollzogen den Übergang von der kleinteiligen gewerblichen Wirtschaft zur modernen Industrie. Der Wegfall der Binnenzölle ermöglichte erst das Entstehen von industriellen Ballungsräumen wie dem Rhein-Main-Gebiet. Aber auch durch die gemeinschaftliche Zollverwaltung können die Mitgliedstaaten ihre Zolleinnahmen und damit ihre Gewinne erheblich steigern. Die kleineren Staaten profitieren darüber hinaus nicht nur von einer funktionstüchtigen preußischen Zollverwaltung, sondern auch von einem höheren Konsum innerhalb des preußischen Staates. In Preußen selbst hingegen sanken die Gewinne in den ersten Jahren des Zollvereins, was die Gründungsväter des Zollvereins allerdings vorausgesehen hatten und Preußen gerne als Gegenleistung für die politischen Vorteile in Kauf nahm. Selbst in schwierigen politischen Zeiten hat der Zollverein immer zusammengehalten. Es entstanden im Zollvereinsgebiet aber nicht nur viele industrielle Ballungsräume neu, sondern auch die ersten Eisenbahnverbindungen. Die großen Flüsse wie Rhein, Mosel, Main, Donau, Elbe, Oder und Weichsel werden als Hauptschifffahrtsstraßen des Deutschen Zollvereins ausgebaut sowie teilweise für den schnellen Transport begradigt. An den Schnittstellen der Verkehrswege entstanden Binnenhäfen und an der Seeküste des Deutschen Zollvereins wurden die Seehäfen, hier vor allem die preußischen Ostseehäfen wie Stralsund, Greifswald, Wolgast, Swinemünde, Stettin, Kolberg, Danzig, Elbing, Königsberg und Memel zu bedeutenden Handelshäfen ausgebaut.

Mit der Gründung des Deutschen Zollvereins am 22. März 1833, der mit Wirkung zum 1. Januar 1834 seine Arbeit aufnahm, hielten mit den Gewichtseinheiten Zollpfund und Zollzentner auch in Preußen die ersten wirklichen metrischen Maße Einzug. Diese erhielten die auch noch heute in der Umgangssprache bekannten Werte von 500 Gramm (g) für das Pfund und 50 Kilogramm (kg) für den Zentner. Ab 1839 wird der Zollzentner zu 100 Zollpfund à 500 Gramm (g) für alle Mitgliedstaaten im Handel untereinander verbindlich. Seit 1852 ist es das Eisenbahngewicht des Zollvereins. Preußen hebt per Gesetz vom 17. Mai 1856 das alte Pfund auf und führt ebenfalls das Zollpfund als allgemeines Landesgewicht ein, das aber erst mit Wirkung zum 1. Juli 1858 gilt. Das Zollpfund wird ab dem 5. Mai 1857 auch zum Münzgewicht des Zollvereins und 1862 zum Postgewicht des deutsch-österreichischen Postvereins. Das Zollpfund soll 1 Pfund und 2,209158143 Loth des alten preußischen Pfundes wiegen. Das Zollpfund ist ab dem 1. Juli 1858 auch das neue Medizinal- und Juwelen Gewicht in Preußen. Schon in den Zollvereinsverträgen von 1833 vereinbarten die beteiligten Staaten die Absicht dahin zu wirken, dass in allen Vereins Ländern ein gleiches Münz-, Maß- und Gewichtssystem in Anwendung kommen soll. Die Dresdner Münzkonvention von 1838 legt die preußische Kölner Mark in Silber als einheitliches Maß für die süddeutschen Gulden und die norddeutschen Taler fest. Zur Erleichterung im gegenseitigen Zahlungsverkehr wird die sogenannte Vereinsmünze mit einem festgelegten Silberanteil von 33,333 Gramm (g) bei 37,1 Gramm (g) Gesamtgewicht als gemeinsame Hauptsilbermünze eingeführt. Am Ende der 1850er-Jahre übernahmen die ersten Staaten diese Einheiten auch als ihr allgemeines Landesgewicht für den Handel. Eine einheitliche Maß- und Gewichtsordnung wird aber erst im Norddeutschen Bund verabschiedet, eine einheitliche Währung kommt erst im Deutschen Reich 1873 zustande.

Der Zollverein hatte auch noch einen anderen willkommenen Nebeneffekt. Die Zollverwaltung brauchte für die Abrechnung der Zolleinnahmen und Zollausgaben genaue angaben und so musste für das Gebiet des Zollvereins eine nach denselben Grundsätzen einheitliche Landes- und Bevölkerungsaufnahme erstmals durchgeführt werden. Die dann in allen Vereinsstaaten in einem Dreijahresrhythmus wiederholt wurde. Das förderte natürlich die Entwicklung der Statistik. Man wusste nun, wie hoch die Bevölkerungszahl des Zollvereins war und was in der Wirtschaft produziert wurde, aber auch wie es um die Ernte und den Viehbestand stand. Exporte wie auch Importe wurden erfasst.

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Das Metrische Maßsystem in Preußen ab 1869.

Die Maß- und Gewichtsordnung des Norddeutschen Bundes.


Durch die napoleonische Zeit der Besetzung deutscher Gebiete hatte man das metrische Maß System auch in weiten Teilen Deutschlands kennengelernt und man erkannte die Möglichkeiten, die in diesem System lagen. Doch angesichts des vehementen Widerstandes, den die normale Bevölkerung in Frankreich der dortigen Einführung des metrischen Systems anfangs entgegensetzte, schreckten die meisten deutschen Landesfürsten davor zurück, das metrischen Maß System offiziell einzuführen.
Erst Bismarcks Reformen von oben setzte an die Stelle einer Vielzahl umständlicher Maßsysteme, ein einziges für das ganze Deutsche Reich gültiges. Bis dahin gab es in den deutschen Gebieten allein über 750 verschiedene Flächenmaße. Dem heutigen Deutschen, der in der Schule das metrische System in seiner einfachen Klarheit und Logik beherrschen lernt, erscheint das Beharren unser Vorfahren an althergebrachten Maßeinheiten unverständlich, ja sogar absurd. Doch für sie war ihr bisheriges System genauso einfachen, klar und logisch.

Zur Überwindung der lokalen Unterschiede, vor allem bei den Längenmaßen und Gewichten, wurde das metrische System, nach französischem Vorbild, in Preußen eingeführt. Die Grundlage des neuen Maßsystems bildete das Meter oder der Stab, eine Länge die dem 10,000 000 -sten Teil eines Meridianquadranten gleich ist. Als Ur maß galt der im Besitze der königlichen preußischen Regierung befindliche Platinstab, welcher im Jahre 1863 von einer besonderen Kommission geprüft und bei der Temperatur des schmelzenden Eises gleich 1,00000301 Meter befunden worden ist. Schon 1860 hat die Bundesversammlung in Frankfurt a. M. eine Kommission von Sachverständigen für die Vereinheitlichung von Maßen und Gewichten im Reich eingesetzt. Diese Kommission schlug die Einführung des metrischen Maßsystems vor, aber es sollten noch gut 10 Jahre vergehen, bis es ernst wurde. Der Norddeutsche Bund, zu dem auch Preußen gehörte, beschloss am 17. August 1868 die „Maß- und Gewichtsordnung” auf Basis des metrischen Maßsystems, die dann zum Jahreswechsel 1868/1869 im Gebiet des Norddeutschen Bundes eingeführt wurde. Zur Durchsetzung der Maß- und Gewichtsordnung wurde die Einrichtung von Eichungsämtern beschlossen. Für die Teilnahme an der Europäischen Gradmessung wurde im Jahre 1870 in Potsdam das Königlich-Preußische Geodätische Institut als Forschungsinstitut gegründet. Bayern und Hessen übernehmen die Maß- und Gewichtsordnung des Norddeutschen Bundes am 29. April 1869 mit Wirkung zum 1. Januar 1872, doch gilt es bereits ab 1871 im gesamten neu entstandenen Deutschen Reich. Durch Gesetz vom 16.04.1871 wird die „Maß- und Gewichtsordnung des Norddeutschen Bundes” zur „Maß- und Gewichtsordnung des Deutschen Reiches” erhoben und am 01.01.1872 tritt die „Maß- und Gewichtsordnung des Deutschen Reiches” im ganzen Reichsgebiet in Kraft, bis dahin gab es in den deutschen gebieten allein weit über 750 verschiedene Flächenmaße.

So wurde ab 1871 in ganz Deutschland das dezimale metrische System zur Grundlage der Längen- und Flächenmessungen. Der Zentimeter wurde zeitweise auch Neuzoll genannt, der Millimeter Strich, sowie der Dekameter Kette.

Es war in der Übergangsphase erlaubt zu sagen:

Bei der Einführung des metrischen Systems 1872 im Deutschen Reich wurde versucht, einige damals sehr geläufige Maßeinheiten dem metrischen System anzupassen. So sollte z. B. eine Ruthe 5 Meter (m) lang sein. Die Quadratruthe sollte ein Flächenmaß von 25 Quadratmeter (m²) haben und der Morgen ein Flächenmaß von 0,25 Hektar (ha).

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Ab 1869 - Ein Maß für ganz Preußen.


» Verwandlung preußischer Flächen-, Längen-, und Körpermaße in Metermaße «
nach der Reduktions-Tafel für die Preußische Kataster Verwaltung
von E. Gloy aus Marienwerder von 1869

Verwandlung preußischer Flächen-, Längen-, und Körpermaße in Metermaß
(Eigenes Werk)


Es wurden in Preußen folgende Umrechnungsverhältnisse zwischen den alten und neuen Maßen festgelegt:

  • 1 Zentimeter (cm) entspricht 10 Millimeter (mm)
  • 1 Dezimeter (dm) entspricht 10 Zentimeter (cm)
  • 1 Meter (m) entspricht 10 Dezimeter (dm), 100 Zentimeter (cm) oder 1000 Millimeter (mm)
  • 1 Dekameter (dam) entspricht 10 Meter (m)
  • 1 Hektometer (hom) entspricht 100 Meter (m)
  • 1 Kilometer (km) entspricht 1000 Meter (m)
  • 1 Quadratmeter (m²) entspricht 100 Quadratdezimeter (dm²), 10000 Quadratzentimeter (cm²) = 1000000 Quadratmillimeter (mm²)
  • oder anders gesagt
    1 m² entspricht 100 dm², 10 000 cm² oder 1 000 000 mm²
  • 1 Ar entspricht 100 Quadratmeter (m²)
  • 1 Hektar entspricht 10 000 Quadratmeter (m²) oder 100 Are (a)

Längenmaße

  • 1 Meter (m) = 3,18620 preuß. Fuß = 1,4994 Ellen = 0,53103 Faden = 0,47793 Lachter = 0,26552 Ruthe
  • 1 preuß. Linie = 2,17954 Millimeter (mm) = 0,00217954 Meter (m)
  • 1 preuß. Zoll = 2,615446 Zentimeter (cm) = 0,02615446 Meter (m)
  • 1 preuß. Fuß = 0,313853 Meter (m)
  • 1 preuß. Elle = 0,666939 Meter (m)
  • 1 preuß. Schritt = 0,7532 Meter (m)
  • 1 preuß. Ruthe = 3,766242 Meter (m)
  • 1 Faden = 1,883121 Meter (m)
  • 1 Klafter = 1,883121 Meter (m)
  • 1 Lachter (Bergbaumaß) = 2,092357 Meter (m)
  • 1 (Alte) Meile = 7532,4839 Meter (m)
  • 1 Neu Meile = 7500 Meter (m)

Die Meile

Früher war in Deutschland auch die Meile gebräuchlich, diese betrug:

  • 1 preuß. Geographische Meile = 1/15 Äquatorgrad = 7420,4 Meter (m) = ca. 4 Seemeilen (7408 Meter (m))
  • 1 preuß. Seemeile = 1,852 Kilometer (km) = 1852 Metern (m) = 10 Kabellängen
  • 1 Deutsche Geographische Meile (Deutschland) = 23433 Fuß = 7421,60 Meter (m)
  • 1 Deutsche Landmeile (Deutschland) = 7532,50 Metern (m)
  • 1 Meile, Norddeutschen Bund (1.1.1872 - 1.1.1874) = 7500 Metern (m)
  • 1 Kursächsische Postmeile = 9062,08 Metern (m)
  • 1 Sächsische neuen Postmeile = 7500 Metern (m) (ab 1840)
  • 1 englische Meile (mile) = 1523,98 Metern (m) = 1,523 Kilometer (km)
  • 1 französische Meile (lieue) = 4445 Metern (m) = 4,445 Kilometer (km)
  • 1 skandinavische Meile = 10 000 Metern (m) = 10 Kilometer (km)
  • 1 Kabellänge = 185,2 Metern (m)

Flächenmaße

  • 1 Ar (a) = 100 Quadratmeter (m²)
  • 1 Hektar (ha) = 100 Ar (a) = 10000 Quadratmeter (m²) = 3,916617 preuß. Morgen
  • 1 Quadratkilometer (km²) = 100 Hektar (ha)
  • 1 preuß. Quadratlinie = 4,7504 (mm²) = 0,0000047504 Quadratmeter (m²)
  • 1 preuß. Quadratzoll = 144 preuß. Quadratlinie = 6,84056 (cm²) = 0,000684056 Quadratmeter (m²)
  • 1 preuß. Quadratfuß = 144 preuß. Quadratzoll = 0,0985040 Quadratmeter (m²)
  • 1 Quadratlachter (Bergbau) = 4,3780 Quadratmeter (m²)
  • 1 preuß. Quadratruthe = 144 preuß. Quadratfuß = 20736 preuß. Quadratzoll = 0,00141845786 Hektar (ha) = 14,1845786 Quadratmeter (m²)
  • 1 preuß. Morgen = 180 preuß. Quadratruthen = 25920 preuß. Quadratfuß = 25,53224142277 Ar (a) = 0,255322414277 Hektar (ha) = 2553,22414277 Quadratmeter (m²)
  • 1 preuß. Hufe = 5400 preuß. Quadratruthen = 30 preuß. Morgen = 7,6597 Hektare (ha) = 76597 Quadratmeter (m²)
  • 1 preuß. Quadratmeile = 22222,22 preuß. Morgen = 5673,83 Hektar (ha) = 56738300 Quadratmeter (m²)
  • 1 preuß. Geographische Quadratmeile = 21566,028 preuß. Morgen = 5506,2900 Hektar (ha) = 55062900 Quadratmeter (m²)

Volumen Maße

  • 1 Kubiklinien = 0,00000001035 Kubikmeter (m³)
  • 1 Kubikzoll = 1728 Kubiklinien = 17,891 Kubikzentimeter (cm³) = 0,000017891 Kubikmeter (m³) = 178,91 Milliliter (ml)
  • 1 Quart = 64 Kubikzoll = 1/27 Kubikfuß = 1,145025 Liter (l)
  • 1 Kubikfuß = 2985984 Kubiklinien = 1728 Kubikzoll = 27 Quart = 0,03091584 Kubikmeter (m³) = 30,9157 Liter (l)
  • 1 Kubikruthe = 53,422578 Kubikmeter (m³) = 53422,578 Liter (l)
  • 1 Festmeter (Fm) = 1 Kubikmeter (m³) (feste Holzmaße)
  • 1 Raummeter = 1 Kubikmeter (m³) (lose Holzmaße)
  • 1 Klafter = 1,8 - 3,9 Kubikmeter (m³) (Schichtholz)
  • 1 Faden = 1,74 - 4,07 Kubikmeter (m³) (Brennholz)
  • 1 Haufen (für Holz, Torf) = 4,5 Klafter = 486 Kubikfuß = 15,025079 Kubikmeter (m³)
Hohlmaße, fest
  • 1 Schachtruthe (Bauwesen) = 144 Kubikfuß = 4,4518796 Kubikmeter (m³) = 4,4518796 Quadratmeter (m²)
  • 1 Klafter = 108 Kubikfuß = 3,33891 Kubikmeter (m³) = 3,33891 Quadratmeter (m²)
  • 1 Viert = 4 Metzen = 13,740376 Liter (l)
  • 1 Metzen = 3 Quart = 3,435094 Liter (l)
  • 1 Scheffel = 4 Viertel = 16 Metzen = 16/9 Kubikfuß = 48 Quart = 3,072 Kubikzoll = 54,9615 Liter (l) = 0,549615 Hektoliter (hl)
  • 1 Tonne = 4 Scheffel = 219,846 Liter (l) = 2,198460 Hektoliter (hl)
  • 1 Malter = 9.874 Kubikzoll = 12 Scheffel seit 1841 (vorher 4 Scheffel) = 6,955 Hektoliter (hl) = 6955 Liter (l)
  • 1 Wispel = 2 Malter = 24 Scheffel = 6 Tonnen = 13,190760 Hektoliter (hl) = 1319,0760 Liter (l)
Hohlmaße, flüssig
  • 1 Liter = 0,001 Kubikmeter (m³) = 0,87334 Quart
  • 1 Hektoliter (hl) = 0,1 Kubikmeter (m³) = 100 Liter (l) = 1,81946 preuß. Scheffel = 87,334 Quart
  • 1 Mäßchen = 0,858773 Liter (l)
  • 1 Maaß = 1 1/2 Liter (l)
  • 1 Anker = 30 Quart = 34,3508 Liter (l)
  • 1 Eimer = 60 preuß. Quart = 2 Anker = 68,701875 Liter (l)
  • 1 Ohm = 2 Eimer = 26 Viertel = 104 Maaß = 120 Quart = 137,403 Liter (l)
  • 1 Fass = 100 Quart = 2 Tonnen (beim Bier) = 229 Liter (l)
  • 1 Oxhoft = 1 ½ Ohm = 3 Eimer = 6 Anker = 180 Quart = 2,061054 Hektoliter (hl) = 206,1054 Liter (l)
  • 1 Fuder = 4 Oxhoft = 6 Ohm = 12 Eimer = 24 Anker = 720 Quart
  • 1 Quart (Stoof) = 64 Kubikzoll = 1/27 Kubikfuß = 1,145025 Quadratdezimeter (dm2) = 1,145025 Liter (l)
  • 1 Becher = 3 Quart = 3,435 Liter (l)

Gewichtsmaße seit 1858 (Zollverein)

  • 1 Kilogramm (kg) = 1000 Gramm (g) = 2 Pfund = Gewicht eines 1 Liter Wassers bei 4 Grad Celsius.
  • 50 Kilogramm (kg) = 100 Pfund = 1 Zentner (Ztr.)
  • 1 Tonne (t) = 1000 Kilogramm (kg)
  • 1 Doppelwaggon (Eisenbahn Güterwagen) = 10 Tonne (t)
  • 1 preuß. Faß = 100 Quart = 2 Tonnen (beim Bier)
  • 1 preuß. Schiffslast = 40 Zentner (Ztr.) = 2 Tonne (t)
  • 1 preuß. Zentner = 100 Pfund (Pfd.) = 50 Kilogramm (kg)
  • 1 preuß. alter Zentner = 110 Pfund (Pfd.) = 102,896 Zollpfund = 51,448 Kilogramm (kg)
  • 1 preuß. Pfund (Pfd) = 30 Loth (Lth.) = 500 Gramm (g) = 0,5 Kilogramm (kg)
  • 1 preuß. Korn = 41 2/3 mg = 4 1/6 cg
  • 1 preuß. Zent = 10 Korn = 416 2/3 mg = 4 1/6 dg
  • 1 preuß. Quentchen = 10 Zent = 4 1/6 Gramm (g)
  • 1 preuß. Quentchen = 2 Gramm (g)
  • 1 preuß. Loth = 15 g
  • 1 Lot = 4 Quentchen = 16 2/3 Gramm (g) = 1 2/3 Dekagramm (dag) = 1/6 Hektogramm (hg)
  • 1 Teil = 3,2115 Milligramm (mg)
  • 1 Gran = 16 Teile = 51,3843 Milligramm (mg)
  • 1 Unze = 31,1 Gramm (g)
  • 1 Karat = 4 Grän = 205,537 Milligramm (mg)

Getreidemaß ab 01.Juli 1858

  • 1 Scheffel Hafer ca. = 47 Pfund = 23,5 Kilogramm (kg)
  • 1 Scheffel Gerste ca. = 70 Pfund = 35 Kilogramm (kg)
  • 1 Scheffel Roggen ca. = 77 Pfund = 38,5 Kilogramm (kg)
  • 1 Scheffel Weizen ca. = 85 Pfund = 42,5 Kilogramm (kg)

Getreidemaß im Großhandel ab 01.Juli 1858

  • 1 Wispel Hafer zu 24 Scheffel, jeder Scheffel zu 50 Pfund = 1200 Pfund = 600 Kilogramm (kg)
  • 1 Wispel Gerste zu 24 Scheffel, jeder Scheffel zu 70 Pfund = 1680 Pfund = 840 Kilogramm (kg)
  • 1 Wispel Roggen zu 24 Scheffel, jeder Scheffel zu 80 Pfund = 1920 Pfund = 960 Kilogramm (kg)
  • 1 Wispel Weizen zu 24 Scheffel, jeder Scheffel zu 84 Pfund = 2016 Pfund = 1008 Kilogramm (kg)
  • 1 Schiffpfund = 3 Zentner = 330 preußische Pfund = 308,688 Zollpfund = 154,344 Kilogramm (kg)
  • 1 Schiffslast = 4000 preußische Pfund = 3741,69 Zollpfund = 1870,844 Kilogramm (kg)

Zähl bzw. Stückmaß

 Das Zähl bzw. Stückmaß Siehe unterDas Zähl bzw. Stückmaß.

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Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin.
Stück 29. den 16. Juli 1869.


Anmerkung des Autors: Ich verwende im folgenden Text die Original Bezeichnung und Rechtschreibung aus jener Zeit.

No. 127, Seite 191...192, Bekanntmachung, betreffend die Verhältnißzahlen
für die Umrechnung der bisherigen Landesmaaße und Gewichte in die durch die Maaß- und Gewichts-Ordnung
für den Norddeutschen Bund festgestellten neuen Maaße und Gewichte.

Unter Hinweisung auf die in Nr. 43 der Gesetz-Sammlung Pag. 746 ff. publicirte Bekanntmachung vom 13. Mai d. J., betreffend die Verhältnißzahlen für die Umrechnung der bisherigen Landesmaaße und Gewichte in die durch die Maaß- und Gewichts-Ordnung für den Norddeutschen Bund festgestellten neuen Maaße und Gewichte, werden jene Verhältnißzahlen, soweit sie sich auf das im diesseitigen Verwaltungsbezirke und in der Stadt Berlin bisher gültige Maaß- und Gewichtssystem beziehen, in der nachfolgenden Tabelle zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Ⅰ. Bisherige Maaße und Gewichte.

A. Längenmaaße.

Ein Preußischer Fuß ist gleich 139,13 pariser Linien.

  • 1 Linien = 2,18 Millimeter
  • 1 Zoll = 12 Linien = 2,615 Centimeter
  • 1 Fuß = 12 Zoll = 0,31385 Meter
  • 1 Elle = 25 1/2 Zoll = 0,66694 Meter
  • 1 Faden = 6 Fuß = 1,8831 Meter
  • 1 Lachter = 80 Zoll = 2,0924 Meter
  • 1 Ruthe = 12 Fuß = 3,7662 Meter
  • 1 Meile = 2000 Ruthen = 7,5325 Kilometer
B. Flächenmaaße.

Ein Morgen ist gleich 180 Quadratruthen.

  • 1 Quadr.-Linie = 4,7504 Quadr.-Millimeter
  • 1 Quadr.-Zoll = 6,8406 Quadr.-Centimeter
  • 1 Quadr.-Fuß = 0,098504 Quadr.-Meter
  • 1 Quadr.-Lachter = 4,3780 Quadr.-Meter
  • 1 Quadr.-Ruthe = 14,185 Quadr.-Meter
  • 1 Morgen = 25,532 Are
  • 10.000 Morgen = 0,45391 Quadr.-Meile
  • 1 Quadr.-Meile = 5673,8 Hektare
C. Körpermaaße.

Ein Scheffel ist gleich 3072 Kubikzoll.

  • 1 Metze = 3,4351 Liter
  • 1 Wispel = 24 Scheffel = 13,191 Hektoliter
  • 1 Scheffel = 16 Metzen = 54,961 Liter
  • 1 Tonne Leinsaat = 37 2/3 Metzen = 1,2939 Hektoliter
  • 1 Kubik-Zoll = 17,881 Kubik-Centimeter
  • 1 Kubik-Fuß = 0,030916 Kubikmeter
  • 1 Schachtruthe = 144 Kubik-Fuß = 4,4519 Kubikmeter
  • 1 Kummt Torf = 138,36 Kubik-Fuß = 4,2775 Kubikmeter

Ein Quart ist gleich 64 Kubikzoll.

  • 1 Quart = 1,1450 Liter
  • 1 Anker = 30 Quart = 34,351 Liter
  • 1 Eimer = 2 Anker = 68,702 Liter
  • 1 Ohm = 2 Eimer = 1,3740 Hektoliter
  • 1 Orhoft = 3 Eimer = 2,0611 Hektoliter
  • 1 Fuder = 4 Orhoft = 8,2442 Hektoliter = 824,4 Liter
  • 1 Biertonne = 100 Quart = 1,1450 Hektoliter
  • 1 Klafter Holz = 108 Kubik-Fuß = 3,3389 K.-Meter
  • 1 Tonne (Salz, Kohlen ec.) = 4 Scheffel = 2,1985 Hektoliter
D. Gewichte.

Ein Pfund ist gleich 500 Gramm.

  • 1 Korn = 1,6667 (1 2/3) Centigramm
  • 1 Cent = 10 Korn = 1,6667 (1 2/3) Decigramm
  • 1 Quentchen = 10 Cent = 1,6667 (1 2/3) Gramm
  • 1 Loth = 10 Quentchen = 16,667 (16 2/3) Gramm
  • 1 Pfund = 30 Loth = 500 Gramm
  • 1 Centner = 100 Pfund = 50 Kilogramm
  • 1 Tonnen = 1000 Kilogramm
  • 1 Schiffslast = 40 Centner = 2000 Kilogramm = 2 Tonnen

Ⅱ. Neue Maaße und Gewichte

(nach der Bundes-Maaß und Gewichts-Ordnung vom 17. August 1868)
Die Grundlage des Maaßes und Gewichtes ist das Meter oder der Stab, mit dezimaler Theilung und Vervielfältigung. Es gelten folgende Maaße:

A. Längenmaaße.

Die Einheit bildet das Meter oder Stab.
Der hundertste Theil des Meters heißt das Centimeter oder der Neu-Zoll.
Der tausendste Theil des Meters heißt das Millimeter oder der Strich.
Zehn Meter heißen das Dekameter oder die Kette.
Tausend Meter heißen das Kilometer.
Als Entfernungsmaaß dient die Meile von 7500 Metern.

B. Flächenmaaße.

Die Einheit bildet das Quadratmeter oder der Quadratstab.
Hundert Quadratmeter heißen das Ar.
Zehntausend Quadratmeter heißen das Hektar.

C. Körpermaaße.

Die Grundlage bildet das Kubikmeter oder der Kubikstab.
Die Einheit ist der tausendste Theil des Kubikmeters und heißt das Liter oder die Kanne.
Das halbe Liter heißt der Schoppen.
Hundert Liter oder der zehnte Theil des Kubikmeters heißt das Hektoliter oder das Faß.
Fünfzig Liter sind ein Scheffel.
Die Einheit des Gewichts bildet das Kilogramm (gleich 2 Pfund).
Es ist das Gewicht eines Liters destilirten Wassers bei + 4 Grad des hunderttheiligen Thermometers.
Das Kilogramm wird in 1000 Gramme getheilt, mit dezimalen Unterabtheilungen.
Zehn Gramm heißen das Dekagramm oder das Neu-Loth.
Der zehnte Theil eines Grammes heißt das Dezigramm, der hundertste das Zentigramm, der tausendste das Milligramm.
Ein halbes Kilogramm heißt das Pfund.
50 Kilogramm oder 100 Pfund heißen der Center.
1000 Kilogramm oder 200 Pfund heißen die Tonne.

Ⅲ. Verhältniß-Zahlen.

Tabelle enthält die Verhältnißzahlen für die Umrechnung der in Preußen bisher gültigen Landesmaße vom 16. Mai 1816 in die durch die Maaß- und Gewichts-Ordnung für den Norddeutschen Bund festgestellten neuen Maaße und Gewichte, vom 13. Mai 1869.
Tabelle gilt nur für die Provinzen in welchen die Maß und Gewichtsordnung vom 16. Mai 1816 Gültigkeit hatte.

A. Längenmaaße.
Altes Maaß / Neues Maaß
1 Fuß = 0,31385 Meter
1 Zoll = 2,615 Centimeter
1 Linie = 2,18 Millimeter
1 Ruthe = 3,7662 Meter
1 Meile = 7,5325 Kilometer
1 Meile = 1,0043 Meilen
1 Elle = 0,66694 Meter
1 Lachter = 2,0924 Meter
1 Faden = 1,8831 Meter
Neues Maaß / Altes Maaß
1 Meter = 3,1862 Fuß
1 Centimeter = 0,3823 Zoll
1 Millimeter = 0,459 Linie
1 Meter = 0,26552 Ruthe
1 Kilometer = 0,13276 Meile
1 Meile = 0,99569 Meile
1 Meter = 1,4994 Ellen
1 Meter = 0,47793 Lachter
1 Meter = 0,53103 Faden
B. Flächenmaaße.
Altes Maaß / Neues Maaß
1 Quadr.-Fuß = 0,098504 Quadr.-Meter
1 Quadr.-Zoll = 6,8406 Quadr.-Centimeter
1 Quadr.-Linie = 4,7504 Quadr.-Millimeter
1 Quadr.-Ruthe = 14,185 Quadr.-Meter
1 Morgen = 25,532 Are
1 Quadr.-Meile = 5673,8 Hektare
1 Quadr.-Meile = 1,0087 Quadr.-Meilen
10000 Morgen = 0,45391 Quadr.-Meile
1 Quadr.-Lachter = 4,3780 Quadr.-Meter
Neues Maaß / Altes Maaß
1 Quadr.-Meter = 10,152 Quadr.-Fuß
1 Quadr.-Centimeter = 0,14619 Quadr.-Zoll
1 Quadr.-Millimeter = 0,21051 Quadr.-Linie
1 Ar = 7,0499 Quadr.-Ruthen
1 Hektar = 3,9166 Morgen
10000 Hektare = 1,7625 Quadr.-Meilen
1 Quadr.-Meile = 0,99139 Quadr.-Meile
1 Quadr.-Meile = 22031 Morgen
1 Ar = 22,842 Quadr.-Lachter
C. Körpermaaße.
Altes Maaß / Neues Maaß
1 Kubik-Fuß = 0,030916 K.-Meter
1 Kubik-Zoll = 17,881 K.-Centimeter
1 Klafter Holz = 3,3389 K.-Meter
1 Schachtruthe = 4,4519 K.-Meter
1 Tonne Salz, Kohlen = 2,1985 Hektoliter
1 Tonne Salz, Kohlen = 4,3969 Scheffel
1 Kummt Torf = 4,2775 K.-Meter
Altes Maaß / Neues Maaß
1 Wispel = 13,191 Hektoliter
1 Wispel = 26,382 Scheffel
1 Scheffel = 54,961 Liter
1 Scheffel = 1,0992 Scheffel
1 Metze = 3,4351 Liter
 
Altes Maaß / Neues Maaß
1 Tonne Leinsaat = 1,2939 Hektoliter
1 Tonne Leinsaat = 2,5878 Scheffel
1 Fuder = 8,2442 Hektoliter
1 Orhoft = 2,0611 Hektoliter
1 Ohm = 1,3740 Hektoliter
1 Eimer = 68,702 Liter
1 Anker = 34,351 Liter
1 Quart = 1,1450 Liter
1 Quart = 2,2901 Schoppen
1 Biertonne = 1,1450 Hektoliter
Neues Maaß / Altes Maaß
1 K.-Meter = 32,346 Kubik-Fuß
1 K.-Centim. = 0,055894 Kubik-Zoll
1 K.-Meter = 0,29950 Klafter Holz
1 K.-Meter = 0,22462 Schachtruthe
1 Hektoliter = 0,45486 Tonne Salz, Kohlen
1 Scheffel = 0,22743 Tonne Salz, Kohlen
1 K.-Meter = 0,23378 Kummt Torf
Neues Maaß / Altes Maaß
1 Hektoliter = 0,075811 Wispel
1 Scheffel = 0,037905 Wispel
1 Hektoliter = 1,8195 Scheffel
1 Scheffel = 0,90973 Scheffel
1 Liter = 0,29111 Metze
1 Scheffel = 14,556 Metzen
Neues Maaß / Altes Maaß
1 Hektoliter = 0,77267 Tonne Leinsaat
1 Scheffel = 0,38643 Tonne Leinsaat
1 Hektoliter = 0,12130 Fuder
1 Hektoliter = 0,48519 Orhoft
1 Hektoliter = 0,72778 Ohm
1 Hektoliter = 1,4556 Eimer
1 Hektoliter = 2,9111 Anker
1 Liter = 0,87334 Quart
1 Schoppen = 0,43667 Quart
1 Hektoliter = 0,87334 Biertonne
D. Gewichte
Altes Maaß / Neues Maaß
1 Pfund = 0,5 Kilogramm
1 Pfund = 500 Gramm
1 Loth = 16,667 (16 2/3) Gramm
1 Quentchen = 1,6667 (1 2/3) Gramm
1 Cent = 1,6667 (1 2/3) Decigramm
1 Korn = 1,6667 (1 2/3) Centigramm
1 Centner = 50 Kilogramm
1 Schiffslast = 2000 Kilogramm
1 Schiffslast = 2 Tonnen
Neues Maaß / Altes Maaß
1 Kilogramm = 2 Pfund
1 Kilogramm = 60 Loth
1 Gramm = 0,6 Quentchen
1 Gramm = 6 Cent
1 Decigramm = 6 Korn
1 Centigramm = 0,6 Korn
1 Tonne = 20 Centner
1 Tonne = 2000 Pfund
1 Tonne = 0,5 Schiffslast

Potsdam, den 12. Juli 1869.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
Berlin, den 12. Juli 1869.     Königl. Polizei-Präsidium.

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Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868.

(Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Nr.28 S. 473)


Die Maß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund wurde mit dem Stichtag 1. Januar 1872 als Metermaß zur Grundlage für Maße und Gewichte im Deutschen Reich eingeführt.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

Artikel 1.
Die Grundlage des Maaßes und Gewichtes ist das Meter oder der Stab, mit dezimaler Theilung und Vervielfachung.

Artikel 2.
Als Urmaaß gilt derjenige Platinstab, welcher im Besitze der Königlich Preußischen Regierung sich befindet, im Jahre 1863. durch eine von dieser und der Kaiserlich Französischen Regierung bestellte Kommission mit dem in dem Kaiserlichen Archive zu Paris aufbewahrten Mètre des Archives verglichen und bei der Temperatur des schmelzenden Eises gleich 1,00000301 Meter befunden worden ist.

Artikel 3.
Es gelten folgende Maaße:

A. Längenmaaße.
Die Einheit bildet das Meter oder der Stab.
Der hundertste Theil des Meters heißt das Zentimeter oder der Neu-Zoll.
Der tausendste Theil des Meters heißt das Millimeter oder der Strich.
Zehn Meter heißen das Dekameter oder die Kette.
Tausend Meter heißen das Kilometer.

B. Flächenmaaße.
Die Einheit bildet das Quadratmeter oder der Quadratstab.
Hundert Quadratmeter heißen das Ar.
Zehntausend Quadratmeter heißen das Hektar.

C. Körpermaaße.
Die Grundlage bildet das Kubikmeter oder der Kubikstab.
Die Einheit ist der tausendste Theil des Kubikmeters und heißt das Liter oder die Kanne.
Das halbe Liter heißt der Schoppen.
Hundert Liter oder der zehnte Theil des Kubikmeters heißt das Hektoliter oder das Faß.
Fünfzig Liter sind ein Scheffel.

Artikel 4.
Als Entfernungsmaaß dient die Meile von 7500 Metern.

Artikel 5.
Als Urgewicht gilt das im Besitze der Königlich Preußischen Regierung befindliche Platinkilogramm, welches mit Nr. 1. bezeichnet, im Jahre 1860. durch eine von der Königlich Preußischen und der Kaiserlich Französischen Regierung niedergesetzte Kommission mit dem in dem Kaiserlichen Archive zu Paris aufbewahrten Kilogramme prototype verglichen und gleich 0,999999842 Kilogramm befunden worden ist.

Artikel 6.
Die Einheit des Gewichts bildet das Kilogramm (gleich zwei Pfund). Es ist das Gewicht eines Liters destillirten Wassers bei + 4 Gr. des hunderttheiligen Thermometers. Das Kilogramm wird in 1000 Gramme getheilt, mit dezimalen Unterabtheilungen. Zehn Gramme heißen das Dekagramm oder das Neu-Loth. Der zehnte Theil eines Gramms heißt das Dezigramm, der hundertste das Zentigramm, der tausendste das Milligramm. Ein halbes Kilogramm heißt das Pfund. 50 Kilogramm oder 100 Pfund heißen der Zentner. 1000 Kilogramm oder 2000 Pfund heißen die Tonne.

Artikel 7.
Ein von diesem Gewichte (Artikel 6.) abweichendes Medizinalgewicht findet nicht statt.

Artikel 8.
In Betreff des Münzgewichts verbleibt es bei den im Artikel 1. des Münzvertrages vom 24. Januar 1857. gegebenen Bestimmungen.

Artikel 9.
Nach beglaubigten Kopien des Urmaaßes (Artikel 2.) und des Urgewichts (Artikel 5.) werden die Normalmaaße und Normalgewichte hergestellt und richtig erhalten.

Artikel 10.
Zum Zumessen und Zuwägen im öffentlichen Verkehre dürfen nur in Gemäßheit dieser Maaß- und Gewichtsordnung gehörig gestempelte Maaße, Gewichte und Waagen angewendet werden. Der Gebrauch unrichtiger Maaße, Gewichte und Waagen ist untersagt, auch wenn dieselben im Uebrigen den Bestimmungen dieser Maaß- und Gewichtsordnung entsprechen. Die näheren Bestimmungen über die äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit erfolgen nach Vernehmung der im Artikel 18. bezeichneten technischen Behörde durch den Bundesrath.

Artikel 11.
Bei dem Verkaufe weingeistiger Flüssigkeiten nach Stärkegraden dürfen zur Ermittelung des Alkoholgehaltes nur gehörig gestempelte Alkoholometer und Thermometer angewendet werden.

Artikel 12.
Der in Fässern zum Verkauf kommende Wein darf dem Käufer nur in solchen Fässern, auf welchen die den Raumgehalt bildende Zahl der Liter durch Stempelung beglaubigt ist, überliefert werden. Eine Ausnahme hiervon findet nur bezüglich desjenigen ausländischen Weines statt, welcher in den Originalgebinden weiter verkauft wird.

Artikel 13.
Gasmesser, nach welchen die Vergütung für den Verbrauch von Leuchtgas bestimmt wird, sollen gehörig gestempelt sein.

Artikel 14.
Zur Eichung und Stempelung sind nur diejenigen Maaße und Gewichte zuzulassen, welche den in Artikel 3. und 6. dieser Maaß- und Gewichtsordnung benannten Größen, oder ihrer Hälfte, sowie ihrem Zwei-, Fünf-, Zehn- und Zwanzigfachen entsprechen. Zulässig ist ferner die Eichung und Stempelung des Viertel-Hektoliter, sowie fortgesetzter Halbirungen des Liter.

Artikel 15.
Das Geschäft der Eichung und Stempelung wird ausschließlich durch Eichungsämter ausgeübt, deren Personal von der Obrigkeit bestellt wird. Diese Aemter werden mit den erforderlichen, nach den Normalmaaßen und Gewichten (Artikel 9.) hergestellten Eichungsnormalen, beziehungsweise mit den erforderlichen Normalapparaten versehen. Die für die Eichung und Stempelung zu erhebenden Gebühren werden durch eine allgemeine Taxe geregelt (Artikel 18.).

Artikel 16.
Die Errichtung der Eichungsämter (Artikel 15.) steht den Bundesregierungen zu und erfolgt nach den Landesgesetzen. Dieselben können auf einen einzelnen Zweig des Eichungsgeschäfts beschränkt sein, oder mehrere Zweige desselben umfassen.

Artikel 17.
Die Bundesregierungen haben, jede für sich oder mehrere gemeinschaftlich, zum Zweck der Aufsicht über die Geschäftsführung und die ordnungsmäßige Unterhaltung der Eichungsämter die erforderlichen Anordnungen zu treffen. In gleicher Weise liegt ihnen die Fürsorge für eine periodisch wiederkehrende Vergleichung der im Gebrauche der Eichungsämter befindlichen Eichungsnormale (Artikel 15.) mit den Normalmaaßen und Gewichten ob.

Artikel 18.
Es wird eine Normal-Eichungskommission vom Bunde bestellt und unterhalten. Dieselbe hat ihren Sitz in Berlin. Die Normal-Eichungskommission hat darüber zu wachen, daß im gesammten Bundesgebiete das Eichungswesen nach übereinstimmenden Regeln und dem Interesse des Verkehrs entsprechend gehandhabt werde. Ihr liegt die Anfertigung und Verabfolgung der Normale (Artikel 9.), so weit nöthig auch der Eichungsnormale (Artikel 15.) an die Eichungsstellen des Bundes ob, und ist sie daher mit den für ihren Geschäftsbetrieb nöthigen Instrumenten und Apparaten auszurüsten.
Die Normal-Eichungskommission hat die näheren Vorschriften über Material, Gestalt, Bezeichnung und sonstige Beschaffenheit der Maaße und Gewichte, ferner über die von Seiten der Eichungsstellen innezuhaltenden Fehlergrenzen zu erlassen. Sie bestimmt, welche Arten von Waagen im öffentlichen Verkehr oder nur zu besonderen gewerblichen Zwecken angewendet werden dürfen und setzt die Bedingungen ihrer Stempelfähigkeit fest. Sie hat ferner das Erforderliche über die Einrichtung der sonst in dieser Maaß- und Gewichtsordnung aufgestellten Meßwerkzeuge vorzuschreiben, sowie über die Zulassung anderweiter Geräthschaften zur Eichung und Stempelung zu entscheiden. Der Normal-Eichungskommission liegt es ob, das bei der Eichung und Stempelung zu beobachtende Verfahren und die Taxen für die von den Eichungsstellen zu erhebenden Gebühren (Artikel 15.) festzusetzen und überhaupt alle die technische Seite des Eichungswesens betreffenden Gegenstände zu regeln.

Artikel 19.
Sämmtliche Eichungsstellen des Bundesgebiets haben sich, neben dem jeder Stelle eigenthümlichen Zeichen, eines übereinstimmenden Stempelzeichens zur Beglaubigung der von ihnen geeichten Gegenstände zu bedienen. Diese Stempelzeichen werden von der Normal-Eichungskommission bestimmt.

Artikel 20.
Maaße, Gewichte und Meßwerkzeuge, welche von einer Eichungsstelle des Bundesgebiets geeicht und mit dem vorschriftsmäßigen Stempelzeichen beglaubigt sind, dürfen im ganzen Umfange des Bundesgebiets im öffentlichen Verkehr angewendet werden.

Artikel 21.
Diese Maaß- und Gewichtsordnung tritt mit dem 1. Januar 1872. in Kraft. Die Landesregierungen haben die Verhältnißzahlen für die Umrechnung der bisherigen Landesmaaße und Gewichte in die neuen festzustellen und bekannt zu machen, und sonst alle Anordnungen zu treffen, welche, außer den nach Artikel 18. der technischen Bundes-Centralbehörde vorbehaltenen Vorschriften, zur Sicherung der Ein- und Durchführung der in dieser Maaß- und Gewichtsordnung, namentlich in Artikel 10., 11., 12. und 13. enthaltenen Bestimmungen erforderlich sind.

Artikel 22.
Die Anwendung der dieser Maaß- und Gewichtsordnung entsprechenden Maaße und Gewichte ist bereits vom 1. Januar 1870. an gestattet, insofern die Betheiligten hierüber einig sind.

Artikel 23.
Die Normal-Eichungskommission (Artikel 18.) tritt alsbald nach Verkündung der Maaß- und Gewichtsordnung in Thätigkeit, um die Eichungsbehörden bis zu dem im Artikel 22. angegebenen Zeitpunkt zur Eichung und Stempelung der ihnen vorgelegten Maaße und Gewichte in den Stand zu setzen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Homburg v. d. Höhe, den 17. August 1868.

(L. S.) Wilhelm.

Graf v. Bismarck-Schönhausen.

Bundes-Ges.-Bl. 1868, Nro.28, S. 473

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(Nr. 1442.) Gesetz, betreffend die Bezeichnung des Raumgehaltes der Schankgefäße. Vom 20. Juli 1881.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.
Schankgefäße (Gläser, Krüge, Flaschen etc.), welche zur Verabreichung von Wein, Obstwein, Most oder Bier in Gast- und Schankwirthschaften dienen, müssen mit einem bei der Aufstellung des Gefäßes auf einer horizontalen Ebene den Sollinhalt begrenzenden Strich (Füllstrich) und in der Nähe des Strichs mit der Bezeichnung des Sollinhalts nach Litermaaß versehen sein. Der Bezeichnung des Sollinhalts bedarf es nicht, wenn derselbe ein Liter oder ein halbes Liter beträgt. Der Strich und die Bezeichnung müssen durch Schnitt, Schliff, Brand oder Aetzung äußerlich und in leicht erkennbarer Weise angebracht sein. Zugelassen sind nur Schankgefäße, deren Sollinhalt einem Liter oder einer Maaßgröße entspricht, welche vom Liter aufwärts durch Stufen von 1/2 Liter, vom Liter abwärts durch Stufen von Zehntheilen des Liters gebildet wird. Außerdem sind zugelassen Gefäße, deren Sollinhalt 1/4 Liter beträgt.

§. 2.
Der Abstand des Füllstrichs von dem oberen Rande der Schankgefäße muß a) bei Gefäßen mit verengtem Halse, auf dem letzteren angebracht, zwischen 2 und 6 Centimeter, b) bei anderen Gefäßen zwischen 1 und 3 Centimeterbetragen. Der Maximalbetrag dieses Abstands kann durch die zuständige höhere Verwaltungsbehörde hinsichtlich solcher Schankgefäße, in welchen eine ihrer Natur nach stark schäumende Flüssigkeit verabreicht wird, über die vorstehend bezeichneten Grenzen hinaus festgestellt werden.

§. 3.
Der durch den Füllstrich begrenzte Raumgehalt eines Schankgefäßes darf a) bei Gefäßen mit verengtem Halse höchstens 1/50, b) bei anderen Gefäßen höchstens 1/30 geringer sein als der Sollinhalt.

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§. 4.
Gast- und Schankwirthe haben gehörig gestempelte Flüssigkeitsmaaße von einem zur Prüfung ihrer Schankgefäße geeigneten Einzel- oder Gesammtinhalt bereit zu halten.

§. 5.
Gast- und Schankwirthe, welche den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen bestraft. Gleichzeitig ist auf Einziehung der vorschriftswidrig befundenen Schankgefäße zu erkennen, auch kann die Vernichtung derselben ausgesprochen werden.

§. 6.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf festverschlossene (versiegelte, verkapselte, festverkorkte u. s. w.) Flaschen und Krüge, sowie auf Schankgefäße von 1/20 Liter oder weniger nicht Anwendung.

§. 7.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1884 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Gastein, den 20. Juli 1881.

(L. S.) Wilhelm.

von Boetticher.

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(Nr. 1554.) Gesetz, betreffend die Abänderung der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868. Vom 11. Juli 1884.


Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.
Die Artikel 1, 3, 6 und 14 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 werden durch die nachstehenden ersetzt:

Artikel 1.
Die Grundlage des Maaßes und Gewichtes ist das Meter. Das Meter ist die Einheit des Längenmaaßes. Aus demselben werden die Einheiten des Flächenmaaßes und des Körpermaaßes - Quadratmeter und Kubikmeter - gebildet. Das Gewicht des in einem Würfel von einem Zehntel des Meter Seitenlänge enthaltenen destillirten Wassers im luftleeren Raume und bei der Temperatur von + 4 Grad des hunderttheiligen Thermometers bildet die Einheit des Gewichtes und heißt das Kilogramm.

Artikel 3.
Es gelten außer den im Artikel 1 aufgeführten Namen der Maaßeinheiten zur Bezeichnung von Theilen und Vielfachen derselben folgende Namen:
A. Längenmaaße.
Der tausendste Theil des Meter heißt das Millimeter. Der hundertste Theil des Meter heißt das Centimeter. Tausend Meter heißen das Kilometer.
B. Flächenmaaße.
Hundert Quadratmeter heißen das Ar. Zehntausend Quadratmeter oder hundert Ar heißen das Hektar.
C. Körpermaaße.
Der tausendste Theil des Kubikmeter heißt das Liter. Der zehnte Theil des Kubikmeter oder hundert Liter heißen das Hektoliter. Zulässig ist auch die Bezeichnung von Flächen oder Räumen durch die Quadrate oder Würfel des Centimeter und des Millimeter.

Artikel 6.
Es gelten für Theile und Vielfache der im Artikel 1 genannten Gewichtseinheit folgende Namen: Der tausendste Theil des Kilogramm heißt das Gramm. Der tausendste Theil des Gramm heißt das Milligramm. Tausend Kilogramm heißen die Tonne.

Artikel 14.
Zur Aichung und Stempelung sind zuzulassen: diejenigen Längenmaaße, welche dem Meter oder seinen ganzen Vielfachen, oder seiner Hälfte, seinem fünften oder seinem zehnten Theile entsprechen; diejenigen Körpermaaße, welche dem Kubikmeter, dem Hektoliter, dem halben Hektoliter oder den ganzen Vielfachen dieser Maaßgrößen, oder dem Liter, seinem Zwei-, Fünf-, Zehn- oder Zwanzigfachen, oder seiner Hälfte, seinem fünften, zehnten, zwanzigsten, fünfzigsten oder hundertsten Theile entsprechen; diejenigen Gewichte, welche dem Kilogramm, dem Gramm oder dem Milligramm oder dem Zwei-, Fünf-, Zehn-, Zwanzig- oder Fünfzigfachen dieser Größen, oder der Hälfte, dem fünften oder dem zehnten Theile des Kilogramm oder des Gramm entsprechen.
Zulässig ist ferner die Aichung und Stempelung des Viertel-Hektoliter, sowie des Viertel-Liter.

§. 2.
Der Bundesrath wird bestimmen, bis zu welchen Terminen Maaße, Meßwerkzeuge und Gewichte, welche in Gemäßheit der bisherigen Vorschriften hergestellt sind, den vorstehenden Bestimmungen aber nicht entsprechen, auch ferner
a) zur Aichung und Stempelung zuzulassen,
b) zur Wiederholung der Aichung und Stempelung zuzulassen,
c) im öffentlichen Verkehr zu dulden sind.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Insel Mainau, den 11. Juli 1884.

(L. S.) Wilhelm.

von Boetticher.

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