Das Gesetzliche Maß in Preußen ab 1816.


Die Maß- und Gewichts-Ordnung für die Preußischen Staaten von 1816.
(Gesetzsammlung für 1816, Gesetz Nr.356 S. 142 - 148)


Anmerkung des Autors: Ich verwende im folgenden Text die Original Bezeichnung und Rechtschreibung aus jener Zeit.

Wir Friedrich Wilhelm u. u.

Thun kund und fügen zu wissen, dass Wir nötig erachtet haben, der Unsicherheit in Maaßen und Gewichten, die bisher in Unsern Staaten den Verkehr erschwerte, durch feste Bestimmungen abzuhelfen.

Wir verordnen daher wie folgt:

§ 1. Es soll nach beiliegender Anweisung ein Satz von Probemaßen und Gewichten, unter Aufsicht einer Kommission von Sachverständigen, verfertigt, und bei Unserm Ministerium der Finanzen und des Handels aufbewahrt werden. Diese Probemaaße und Gewichte sind fortan die einzig autorisirten Originale von Maaß und Gewicht für Unsere sämmtlichen Staaten.

§ 2.

§ 3. In jedem Regierungsdepartement wird eine Eichungskommission errichtet, welche der Regierung untergeordnet ist. Sie besteht aus einem Direktor, den die Regierung ernennt, vier bis sechs unbesoldeten Beisitzern, welche die Stadtverordneten des Orts aus der Bürgerschaft wählen, und einem Mechanikus, den die Regierung auf die Wahl der Kommission bestätigt.

§ 4. Die in Berlin zu errichtende Eichungskommission erhält zugleich die Verpflichtung, so oft es von ihr verlangt wird, die Probemaaße und Gewichte der übrigen Eichungskommissionen zu prüfen, auch Probemaaße und Gewichte gegen Erstattung der Unkosten, verfertigen zu lassen, für deren Richtigkeit sie verantwortlich ist. Der Sitz der Eichungskommissionen in den Regierungsdepartements soll durch unsern Minister der Finanzen und des Handels bestimmt werden.

§ 5. Jede Eichungskommission erhält einen Satz Probemaaße und Gewichte. Sie ist verpflichtet, sich von der fortdauernden Übereinstimmung dieser Maaße und Gewichte mit den Probemaaßen und Gewichten der hiesigen Eichungskommission, so oft sie es nöthig findet, wenigstens aber alle fünf Jahre durch Vergleichung und nöthigenfalls Berichtigung zu versichern. Die Prototolle hierüber werden bei den Regierungen aufbewahrt.

§ 6. Unter Aufsicht der Eichungskommissionen werden Eichungsämter in den verkehrreichsten Städten errichtet. Wo dies für jetzt geschehen soll, bestimmt das Ministerium der Finanzen und des Handels auf den Vorschlag der Regierungen.

§ 7. Die Eichungsämter bestehen als Kommunal-Anstalten aus einem Magistrats-Mitgliede, zwei bis vier Deputirten der Bürgerschaft, und einem Sachkundigen. Sie erhalten von der Kommune einen, nach dem Apparate der Eichungskommissionen §. 5 verfertigten, Satz von Probemaaßen und Gewichten, dessen fortdauernde Übereinstimmung mit diesem Apparate wenigstens alle drei Jahre geprüft und durch die Eichungskommission zu ihrer Legitimation attestirt werden muss.

§ 8. Bei jedem Eichungsamte muß an einem offenen Orte ein in Zolle eingetheiltes, metallenes Fußmaaß und eine Elle befestigt seyn, woran jeder unentgeldlich die Richtigkeit seiner Maaße selbst prüfen kann. Das Amt sorgt für die Erhaltung dieser öffentlichen Probemaaße. In den größten Städten des Reichs soll überdies, an der Außenseite eines schicklichen öffentlichen Gebäudes, eine halbe Ruthe in eine harte Steinart eingehauen, oder aus Eisen gegossen ausgestellt werden.

§ 9. Die Eichungsämter sind verpflichtet, die Richtigkeit der ihnen von öffentlichen Behörden und Privatpersonen vorgelegten Maaße und Gewichte zu prüfen, und auf Verlangen durch Aufdrückung des ihnen anvertrauten Stempels zu bescheinigen. Auch die Eichungskommissionen haben dieselbe Verpflichtung, und vertreten überhaupt für ihren Ort durchgehends die Stelle eines Eichungsamts.

§ 10. Zu seinem Privat-Gebrauche und in seiner eigenen Wirthschaft kann jeder sich ungestempelter Maaße und Gewichte bedienen.

§ 11. Sobald aber irgend etwas nach Maaß oder Gewicht überliefert wird, kann sowohl der Geber, als der Empfänger fordern, dass die Überlieferung nach gehörig gestempelten Maaßen und Gewichten geschehe.

§ 12. Wer irgend eine Waare für jedermann feil hält, darf sich bei dem Verkaufe keines andern als gehörig gestempelten Maaßes und Gewichts bedienen; auch selbst in seinem Laden oder in seiner Bude keine ungestempelten Maaße ober Gewichte haben. Durch die Übertretung dieser Vorschrift wird, wenn auch sonst keine Übervortheilung vorgefallen ist, eine Polizeistrafe von einem bis fünf Thalern verwirkt.

§ 13. Alle öffentlichen Administrations-Büreaur, als Posten-, Militair- und Civil-Magazine, für Rechnung des Staats oder der Kommunen bestehende Debitskomtoire, Forstämter usw. und alle, welche zu öffentlicher Beglaubigung des Maaßes oder Gewichts angestellt sind, als Feldmesser, Holzmesser, Kornmesser, Vorsteher öffentlicher Waagen usw. sind verpflichtet, sich bei ihren Geschäften keiner andern, als gehörig gestempelter Maaße und Gewichte zu bedienen, und dürfen auch bei einer Ordnungsstrafe von fünf Thalern kein ungestempeltes Maaß und Gewicht in ihrem Geschäftslokal dulden.

§ 14. Jede Kreis- und städtische Polizeibehörde muß gehörig gestempeltes Maaß und Gewicht soweit vorräthig haben, als der Lokalität nach zur Untersuchung der im gemeinen Verkehr vorkommenden Maaß- und Gewichtkontraventionen erforderlich ist. § 15. Nach Verlauf von acht Monaten, von Kundmachung dieser Verordnung ab, sollen nur diejenigen Maaße und Gewichte für vorschriftsmäßig gestempelt gelten, die mit dem Stempel irgend eines inländischen Eichungsamtes bezeichnet sind, ältere Stempel aber weiter nicht beachtet werden.

§ 16. Die ausgezeichnete Form dieses Stempels soll besonders öffentlich bekannt gemacht werden, sobald die Eichungsämter eingerichtet sind.

§. 17. Die Stempelung entbindet niemand von der Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß sein gestempeltes Maaß und Gewicht nicht durch den Gebrauch oder Zufall unrichtig werde.

§ 18. Die in den §13 und §14 bezeichneten Behörden und Personen sind insbesondere verpflichtet, nicht nur, so oft sie vermuthen, daß eine Abweichung zufällig entstanden seyn könnte, sondern in jedem Falle wenigstens jährlich, die fortdauernde Übereinstimmung ihrer Maaße und Gewichte bei dem nächsten Eichungsamte prüfen und sich die befundene Richtigkeit zu ihrer Legitimation attestieren zu lassen, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von fünf Thalern.

§ 19. Die örtliche Polizei ist verpflichtet, die Maaße und Gewichte, wonach öffentlich verkauft wird, oft zu untersuchen. Für ungestempelt befundene, zieht sie sofort mittelst Dekrets die im §. 12 festgesetzte Strafe ein. Gestempelte, die sie mit ihren Probemaaßen und Gewichten nicht übereinstimmend findet, sendet sie zur Untersuchung und Berichtigung nach dem §. 9, an das nächste Eichungsamt. Dem Inhaber fallen dabei die Transport- und Eichungskosten zur Last. Entsteht in der einen oder der andern Beziehung die Vermutung einer betrüglichen Absicht, so denunzirt sie den Fall außerdem noch den Kriminalgerichten, welche ihn von Amtswegen zu untersuchen, und nach den Gesetzen darüber zu erkennen haben.

§ 20. Zu mehrerer Sicherung des Verkehrs werden für den Verkauf gewisser Arten von Waaren noch folgende Regeln festgesetzt.

§ 21. Den Gebrauch der in den verschiedenen Provinzen üblichen Handhaspel wollen Wir vorläufig noch gestatten. Sie müssen indeß ebenfalls durch die Eichungsämter, welche von dem gebräuchlichen Maaß in Kenntniß zu setzen sind, gestempelt werden, und es findet auf die Personen, welche sich ungestempelter, oder unrichtig gestempelter Handhaspeln bedienen, um Gespinnst für den Handel danach abzumessen, dasjenige Anwendung, was im §. 19 bestimmt worden. Fabrikanten bleibt nicht allein unbenommen, in ihren Werkstätten ungestempelte Handhaspel von beliebigem Umfange zu gebrauchen, sondern sie können auch das Garn, das sie außer ihren Werkstätten zu ihrem Gebrauche spinnen lassen, nach einem beliebigen Haspel bestellen, so wie es jedem frei steht, sich zum Abhaspeln des lediglich zu seinem eigenen Bedarf bestimmten Garns, eines willkürlichen Maaßstabes zu bedienen. Auch bei dem Maschinengespinnst ohne Unterschied, kann jeder Fabrikant für jetzt diejenigen Haspel gebrauchen, die seiner Konvenienz entsprechen.

§ 22. Im gesammten Bauwesen in Unsern Staaten soll künftig nur einerlei Ruthen, Fuß und Zollmaaß gebraucht werden, und namentlich der Gebrauch besonderer schlesischer, köllnischer u. u. Fuße und Zolle wegfallen.

§ 23. Bei dem gesammten Bergwesen in Unsern sämmtlichen Staaten wird künftig nur einerlei Lachtermaaß gebraucht, und die Anwendung eines besondern schlesischen Lachters hört auf.

§ 24. Bei der Vermessung von Land wird in Unsern sämmtlichen Staaten blos die §. 22 einzig autorisirte Ruthe gebraucht, und in Zehen- und Hunderttheile getheilt. Die Anwendung der besondern Provinzial-Ruthen, als der Kulmischen, Oletzkoischen, Schlesischen u. s. w. hört auf, auch die zu Verwechslungen Anlaß gebende Benennung von Dezimal-Fußen und Dezimal-Zollen fällt weg.

§ 25. Steine, Mauerwerk, Faschinen, Erde, Torf, Brennholz sollen vom Jahre 1817 ab, im gemeinen Verkehr, und sofort in öffentlichen Verhandlungen bloß nach Kubik-Klaftern von ein hundert acht Kubikfuß berechnet, und dabei bloß der §. 22 autorisirte Fuß gebraucht werden. Eine solche Kubik-Klafter ist ein rechtwinklich aufgesetzter Haufen, sechs Fuß lang und breit, und drei Fuß hoch, oder tief. Indessen ist auch jede andere Aufsetzung gestattet, wenn sie nur die vorgeschriebene Anzahl Kubikfuße giebt. Jeder Käufer kann Ablieferung nach diesem Maaße verlangen. Die Polizei ist verpflichtet, die Aufsetzung darnach für die genannte Materialien zu fordern, so weit sie zu Jedermanns feilem Verkauf kommen. Privatpersonen und Instituten, die bloß für ihren Gebrauch oder ihre Fabrikation solche Materialien sammeln, oder anschaffen, bleibt dagegen die Aufsetzung nach ihrer Konvenienz unbenommen; so wie auch beim Bauwesen der übliche Gebrauch der Schachtruthen von 144 Kubikfuß noch beibehalten werden kann.

§ 26. Die Böttcher sollen hinführo kein neues, oder durch Einsetzung neuer Dauben verändertes Gefäß, worin Wein, Bier, Essig, Branntwein und ähnliche Flüssigkeiten verkauft werden, aus den Händen geben, ohne darauf die Berliner Quartzahl und ihren Stempel einzubrennen. Dieser Stempel, der durch einzelne Buchstaben den Verfertiger speziell bezeichnet, wird ihnen von der Eichungskommission des Departements, durch die Ortspolizei, gegen bloße Erstattung der Kosten, zugefertigt. Die örtliche Polizei ist verpflichtet, für dessen Zurücklieferung zu sorgen, sobald der Böttcher das Gewerbe aufgibt.

§ 27. Durch das bloße Unterlassen der hiermit vorgeschriebenen Bezeichnung, verwirken die Böttcher Einen Thaler Polizeistrafe für jedes unbezeichnete Gefäß. Unrichtig befundene gebrannte Gefäße müssen sie unentgeldlich umarbeiten, und außerdem erlegen sie noch den Werth des Gefäßes als Polizeistrafe. Auch bleibt es der Beurtheilung der Polizeibehörden überlassen, nach Bewandtniß der Umstände, die Einleitung des Kriminalverfahrens nachzusuchen, und den Kontravenienten bei erheblicher Unrichtigkeit der Bezeichnung den Stempel abzunehmen.

§ 28. Alle Flaschen, welche inländische Glashütten verfertigen, müssen daselbst mit einem Stempel bezeichnet werden, der neben dem besondern Zeichen der Glashütte den Inhalt in Berliner Quarten, oder deren Theilen ausdrückt. Diese Stempel erhalten die Hüttenbesitzer, gegen bloße Bezahlung der Kosten, von der Eichungskommission des Regierungs-Departements durch die örtliche Polizeibehörde, die auch verpflichtet ist, für deren Rücklieferung zu sorgen, wenn die Glashütte eingeht.

§ 29. Durch die bloße Nichtbezeichnung, wird eine Polizeistrafe von zwei Groschen für jede Flasche verwirkt. Flaschen, deren Inhalt um mehr als ein Sechszehntheil von der durch den Stempel bezeichneten Angabe abweicht, muß die Glashütte gegen Erstattung des Kaufpreises und der Transportkosten zurücknehmen.

§ 30. Vom 1. Januar 1819 ab, kann Jedermann, der Bier, Wein, Essig oder Branntwein in Flaschen kauft, fordern, daß sie ihm in, nach §. 28, gestempelten Flaschen geliefert werden.

§ 31. Die Eichungskommissionen sollen Branntweinprobemesser, welche nach den Normalmessern, die sie erhalten werden, angefertigt, und von ihnen gestempelt seyn müssen, zum Verkaufe feil halten. Wer nach acht Monaten von Kundmachung dieser Verordnung ab, Branntwein im Großen, von einer bedungenen Stärke kauft, kann verlangen, daß ihm derselbe nach solchen gestempelten Probemessern überliefert werde.

§ 32. Die Gold- und Silberarbeiter erhalten diejenigen Stempel, welche erforderlich sind, um, den bestehenden Verordnungen gemäß, den Feingehalt der goldenen und silbernen Geräthe und Waaren aller Art zu bezeichnen, und den Namen des Verfertigers anzudeuten, gegen bloße Bezahlung der Kosten, durch die örtliche Polizeiobrigkeit, von derjenigen Eichungskommission, welche sich im Hauptorte der Provinz, wo das Ober-Präsidium seinen Sitz hat, befindet. Die örtliche Polizeiobrigkeit muß auch für Rückgabe dieser Stempel sorgen, wenn der Gold- oder Silberarbeiter aufhört, sein Handwerk zu betreiben.

§ 33. Jeder Käufer von neuer Gold- oder Silberarbeit ist berechtigt, die Annahme derselben zu versagen, wenn sie nicht mit dem hier vorgeschriebenen Stempel versehen ist.

§ 34. Die Eichungskommission zu Berlin insbesondere, hat die Verpflichtung sorgfältig ausgearbeitete Probemaaße und Gewichte, Behufs wissenschaftlicher Untersuchungen, zum Verkaufe bereit zu halten.

§ 35. Alle Eichungskommissionen und Eichungsämter erhalten eine Taxe, wodurch bestimmt wird, was sie für die bei ihren vorfallenden Arbeiten und von ihnen zu liefernden Werkzeuge nehmen dürfen. Diese Taxe muß in ihrem Geschäftslokal zu Jedermanns offener Ansicht angeschlagen, sämmtlichen Polizeibehörden mitgetheilt, auch dem Publikum durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden. Wir beauftragen insbesondere Unser Ministerium der Finanzen und des Handels, mit der Ausführung dieser Maaß- und Gewicht-Ordnung, und befehlen Unsern Ministerien, Landeskollegien, Polizei- und Justizbehörden, den Magistraten, Kommunen, und überhaupt sämmtlichen Einwohnern Unserer Staaten, sich darnach, jeder an seinem Theil, genau zu achten.

Berlin, den 16. Mai 1816
Friedrich Wilhelm

C. Fürst v. Hardenberg, v. Kircheisen,
Graf v. Bülow, v. Schuckmann,
W. Fürst z. Wittgenstein, v. Boyen.

Am 11. Juni 1816 folgte noch die „Verordnung wegen Aufhebung der Wasser-, Binnen- und Provinzialzölle,zunächst in den alten Provinzen der Monarchie“ (Gesetzsamml. für 1816 Gesetz Nr.363 S. 193 - 199).


Anweisung zur Verfertigung der Probemaaße und Gewichte
nach § 1. der Maaß- und Gewichtsordnung vom 16. Mai 1816.
(Gesetzsamml. für 1816 Gesetz Nr.357 S. 149 - 152)


Anmerkung des Autors: Ich verwende im folgenden Text die Original Bezeichnung und Rechtschreibung aus jener Zeit.

§ 1. Das Grundmaaß für sämmtliche preußische Staaten ist der preußische Fuß.

§ 2. Unter dieser Benennung soll der seit dem 28. Oktober 1773 in Preußen, den Marken und Pommern eingeführte sogenannte rheinländische Werkfuß verstanden werden.

§ 3. Er enthält ein hundert neun und dreißig und dreizehn hundert Theile Linien des in wissenschaftlichen Verhandlungen allgemein bekannten pariser Fußes. Damit aber die Größe des preußischen Fußmaaßes, worauf die übrigen Maaße und Gewichte gegründet sind, unabhängig von jedem andern Maaße, auf einem Urmaaße beruhe, welches zu allen Zeiten bei entstehenden Zweifeln, wieder erlangt werden kann, so soll nach Vollendung der Beobachtungen über die Sekunden-Pendul-Länge von Berlin, diese und ihr Verhältniß zum preußischen Fuß bekannt gemacht werden.

§ 4. Dieser preußische Fuß wird in zwölf Zolle und dieser Zoll in zwölf Linien eingetheilt.

§ 5. Zwölf dieser Fuße machen eine preußische Ruthe, die zum Gebrauche der Feldmesser, blos zehntheilig, hunderttheilig und sofort, so weit es nöthig, eingetheilt wird.

§ 6. Eine preußische Meile ist eine Länge von zweitausend solcher Ruthen.

§ 7. Die Berliner Elle soll fortan fünf und zwanzig und einen halben preußischen Zoll enthalten.

§ 8. Der Faden bei dem Seewesen enthält sechs preußische Fuße.

§ 9. Das Lachter bei dem Bergbau enthält achtzig preußische Zolle. Es wird in acht Achtel, das Achtel in zehn Lachterzolle, der Lachterzoll in zehn Primen, die Prieme in zehn Sekunden getheilt.

§ 10. Der preußische Morgen enthält ein hundert achtzig preußische Quadratruthen. Nach Hufen wird in öffentlichen Verhandlungen nicht mehr gerechnet.

§ 11. Der Berliner Scheffel soll dreitausend zwei und siebenzig preußische Kubikzolle enthalten, und zwei und zwanzig preußische Zoll im Lichten weit sein. Neun Berliner Scheffel sind demnach fechszehn preußische Kubikfuße.

§ 12. Die Berliner Metze ist ein Sechszehntheil des Scheffels. Sie enthält demnach einhundert zwei und neunzig preußische Kubikzolle, oder neun Metzen sind ein Kubikfuß.

§ 13. Das Berliner Quart ist ein Drittheil der Metze. Es enthält also vier und sechzig preußische Kubikzolle, oder sieben und zwanzig Quart sind ein Kubikfuß.

§ 14. Der Eimer enthält sechzig Berliner Quart; ein Oxhoft enthalt drei, ein Ohm zwei, ein Anker einen halben Eimer.

§ 15. Die Biertonne enthält einhundert Quart.

§ 16. Die Tonne zum Messen des Salzes, des Kalks, des Gipses, der Stein- und Holzkohlen, der Asche, und anderer trocknen Waaren, enthält vier Berliner Scheffel, oder neun Tonnen sind vier und sechzig Kubikfuß.

§ 17. Die Leinsaat-Tonne macht jedoch hiervon eine Ausnahme und behält ferner den bisher üblichen Inhalt. Nach diesem enthalten vier und zwanzig solcher Tonnen sechs und fünfzig und einen halben Berliner Scheffel; also die Tonne sieben und dreißig zwei Drittheil Metzen.

§ 18. Das Gewicht eines preußischen Kubikfußes destillirten Wassers, im luftleeren Raume, bei einer Temperatur von fünfzehn Graden des Reaumürschen Quecksilber-Thermometers, wird in sechs und sechzig gleiche Theile getheilt. Ein solcher Theil ist ein Preußisches Pfund.

§ 19. Die Hälfte dieses Pfundes kommt genau mit der bisher bei dem preußischen Münzwesen üblichen köllnischen Mark überein, und soll auch ferner unter der Benennung preußische Mark zum Wiegen der Münzen und des Goldes und Silbers gebraucht werden.

§ 20. Die doppelte Eintheilung der Mark für Gold in 24 Karate, für Silber in 16 Lothe, soll nicht mehr offiziell gebraucht, fondern die Mark für alle edle Metalle blos in zwei hundert acht und achtzig Grän eingetheilt werden.

§ 21. Das preußische Pfund § 18 soll auch als Kramergewicht dienen, und zu diesem Zwecke in zwei und dreißig Lothe, das Loth aber in vier Quentchen getheilt werden.

§ 22. Ein hundert und zehn Pfunde sind ein preußischer Zentner.

§ 23. Nach Steinen und Schiffspfunden soll bei öffentlichen Verhandlungen nicht mehr gerechnet werden. Dagegen soll die preußische Schiffslast vier tausend Pfunde enthalten.

§ 24. Das befondere Fleischergewicht wird nicht mehr gebraucht. Die Fleischer bedienen sich künftig auch des Kramergewichts.

§ 25. Das Medizinalgewicht behält seine übliche Abtheilung. Demnach hat das Medizinalpfund zwölf Unzen, die Unze acht Drachmen, die Drachme drei Skrupel, der Skrupel zwanzig Gran. Aber das Gewicht dieser Theile soll so bestimmt werden, daß das Medizinalpfund vier und zwanzig preußische Lothe, die Unze zwei solcher Lothe, die Drachme ein preußisches Quentchen enthält.

§ 26. Juwelen werden auch ferner nach Karaten, und deren Eintheilung in halbe, viertel u. s. w. gewogen. Ein hundert fechzig solcher Karate sollen neun preußischen Quentchen gleich sein.

§ 27. In allen öffentlichen Verhandlungen sollen im ganzen preußischen Staate keine andern Maaße und Gewichte angewendet werden.

§ 28. Auch für den Privatverkehr sollen in den alten Theilen der Marken und der Provinzen Pommern und Preußen keine andern Maaße und Gewichte stempelfähig seyn.

§ 29. Dagegen soll in den, durch die neue Eintheilung des Staats, diesen Provinzen noch zugetheilten Landstrichen, so wie in allen anderen, vorstehend nicht genannten Theilen des Staats, wo der Privatverkehr neben den erwähnten Maaßen und Gewichten, auch den Gebrauch einzelner Provinzialmaaße und Gewichte erfordert, dieser Gebrauch zum Privatverkehr vorläufig noch nachgegeben werden. Es müssen aber durch die betreffenden Regierungen die Verhältnisse dieser Provinzialmaaße und Gewichte zu den gesetzlichen, genau ausgemittelt, bei unserm Ministerium der Finanzen und des Handels zur Prüfung eingereicht, das richtige Verhältniß dem Publikum bekannt gemacht, und hiernächst, jedes dieser Maaße und Gewichte, von den betreffenden Eichungsämtern gestempelt werden.

§ 30. Andere Provinzialmaaße und Gewichte als diejenigen, deren Gebrauch hiernach vorläufig noch gestattet werden wird, sind nicht stempelfähig.

§ 31. Die § 1 der Maaß- und Gewicht-Ordnung vom heutigen Tage zu verfertigenden Original - Maaße und Gewichte, welche künftig die einzige Grundlage des ganzen preußischen Maaß- und Gewicht-Systems seyn sollen, sind allein und ganz genau nach vorstehenden Vorschriften, und hiermit gesetzlich bestimmten Verhältnissen auszuarbeiten, ohne Rücksicht, was sonst für Maaße und Gewichte irgendwo in den preußischen Staaten als Normalmaaße und Gewichte gebraucht worden seyn möchten.

Berlin, den 16. Mai 1816.
Friedrich Wilhelm
C. Fürst v. Hardenberg, v.Kircheisen,
Graf v. Bülow, v. Schuckmann,
W. Fürst z. Wittgenstein, v.Boyen.

Am 11. Juni 1816 folgte noch die "Verordnung wegen Aufhebung der Wasser-, Binnen- und Provinzialzölle, zunächst in den alten Provinzen der Monarchie.

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Vergleichung der Preußischen Maße und Gewichte mit den Französischen und Englischen.


Von Herrn Johann Albert Eytelwein aus den Unterlagen der Verhandlungen des Vereins zur Beförderung des Gewerbefleißes in Preußen.
Durch die Maß- und Gewichtsordnung für die preußischen Staaten vom 16. Mai 1816 ist die Verfertigung der Probemaße und Gewichte vorgeschrieben, deren Vollendung eine genaue Vergleichung mit den französischen Maaßen und Gewichten gegeben hat. Die Gründe, von welchen sowohl diese, als auch die Vergleichung mit den neuesten, durch die Parlamentsakte vom 17. Juni 1824 genau bestimmten, englischen Maaßen und Gewichten abhängt, sind in den Abhandlungen der königlichen Akademie der Wissenschaften vollständig entwickelt.

Die wir im Polytechnischen Journal Bd. XIX. S. 502. Bd. XXI. S. 411 und 502 und Bd. XXII. S. 263 mitteilten.

Hier wird es zureichend sein, nur die Ergebnisse dieser Untersuchungen anzuführen, nach welchen eine leichte und sichere Vergleichung dieser Maße und Gewichte unter einander bewirkt werden kann. Weil bei den preußischen, französischen und englischen Maßen und Gewichten die Längenmaße zur Bestimmung aller übrigen als Einheit dienen, so erfordert die genaueste Vergleichung derselben, dass zugleich die Temperatur berücksichtigt werde, bei welcher diese Maße ihrer gesetzlichen Länge entsprechen. Für den gemeinen Verkehr ist diese Rücksicht weniger erforderlich, weil die geringen Temperaturveränderungen von keinem erheblichen Einfluss sind. Soll aber die Temperatur der Maßstäbe und die Ausdehnung des Metalls, auf welchem sie sich befinden, berücksichtigt werden, so ist zu bemerken, dass der preußische Fuß nur dann die gesetzliche Länge eines Fußes hat, wenn er sich unter einer Temperatur von 13 Grad nach dem Réaumurschen Quecksilberthermometer befindet. Dieselbe Temperatur gilt für den Pariser Fuß (pied de roi). Der französische Meter ist aber nur bei 0 Grad Réaumur ein Meter, und der englische Fuß bei 13 1/3 Grad Réaumur, oder 62 Grad Fahrenheit (ca. 17 °C), ein Fuß.

Will man ganz genaue Vergleichungen der Längenmaße anstellen, so ist zu bemerken, dass der preußische Fuß mit 139, 13 pariser Linien des pied de roi, nach der Toise von Peru, für alle Temperaturen übereinstimmt, dass aber nur die gesetzliche Länge des preußischen Fußes der Temperatur von 13 Grad Réaumur entspricht. Der Meter bei 0 Grad Réaumur hält 443,295936 pariser Linien bei 13 Grad Réaumur, also ist 1 Meter bei 0 Grad Réaumur = 3,1861994968767 preußischen Fuß bei 13 Grad Réaumur; oder 1 preußischer Fuß bei dieser Temperatur = 0,313833542749 Meter bei 0 Grad Réaumur. Der Meter bei 0 Grad Réaumur hält 39,37062 englische Zoll bei 13 1/2 Grad Réaumur, also ist 1 englischer Fuß bei 13 1/2 Grad Réaumur = 0,9711402554118 preußischen Fuß bei 13 Grad Réaumur.

1) Vergleichung der französischen Maaße und Gewichte mit den preußischen:

Längenmaaße.

Hiernach vergleichen sich nahe genug:
58 Myriamètre mit 77 preußischen Meilen zu 2000 Ruthen.
43 Mètre mit 137 preußischen Fuß.
2 Mètre mit 3 preußischen Ellen zu 25 1/2 Zoll.

Flächenmaaße.

und es vergleichen sich nahe genug:
20 Are mit 141 preußischen Quadratruthen.
33 Mètre carré mit 335 preußischen Quadratfuß.

Körpermaaße.

Hiernach vergleichen sich beinahe:
26 Steré mit 841 preußischen Kubikfuß,
72 Hectolitre mit 131 preuß. Scheffel,
45 Decalitre mit 131 preuß. Mezen,
15 Decalitre mit 131 preuß. Quart,
71 Litre mit 62 preuß. Quart.

Gewichte.

Also vergleichen sich beinahe:
21 Myriagramme mit 449 preuß. Pfund.
29 Kilogramme mit 62 preuß. Pfund.
95 Gramme mit 117 preuß. Grän.

2) Vergleichung der englischen Maaße und Gewichte mit den preußischen:

Längenmaaße.

Hiernach sind nahe genug:
14 englische = 3 preußische Meilen zu 2000 Ruthen,
35 englische = 34 preußischen Fuß,
35 Yard = 48 preuß. Ellen zu 25 1/2 Zoll.

Flächenmaaße.

also vergleichen sich nahe genug:
53 Acre mit 81 preußischen Morgen zu 180 Quadratruthen,
53 englische mit 50 preußischen Quadratfuß.

Körpermaaße.

Daher vergleichen sich nahe genug:
59 englische mit 51 preußischen Kubikfuß.

Hohlmaaße.

Hiernach ist:

und es vergleichen sich nahe genug:
31 Corn Quarters mit 164 preuß. Scheffel, oder weniger genau
7 Corn Quarters mit 37 preußischen Scheffel.
31 Imper. Gallons mit 123 preußischen Quart.

Gold-, Silber- und Apothekergewicht.

Also vergleichen sich nahe genug:
84 Troy Pound mit 67 preußischen Pfund.

Handelsgewicht.

Daher vergleichen sich beinahe:
65 Pound Avoirdupois mit 63 preußischen Pfund.

Noch ist zu bemerken, daß nach Kelly (The universal cambist, Vol. I, London 1821, p. 221) der vormalige Winchester Bushel 2150,42 englische Kubikzoll hält. Hiernach ist 1 Winchester Bushel = 1969,55975 preußische Kubikzoll. = 10 preußische Metzen, 49 14/25 Kubikzoll. 1 Winchester Gallon = 246,195 preußische Kubikzoll. = 3 preußische Quart, 54 11/36 Kubikzoll.

(Aus den Verhandlungen des Vereins zur Beförderung des Gewerbfleißes in Preußen. Jahrgang 1827, 5te Lieferung, S. 240.)

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Kurz Biografie von Johann Albert Eytelwein.


Eytelwein, Johann Albert, geb. 31. Dez. 1764 in Frankfurt a. Main, gest. 18. Aug. 1848 in Berlin.
Eytelwein, Johann Albert,
Kupferstich um 1825 von
Johann Michael Siegfried Lowe

Lebenslauf

Eytelwein, Johann Albert, geboren am 31. Dezember 1764 in Frankfurt a. Main, gestorben am 18. August 1848 in Berlin. Er kam, da sein Vater eine Dienststelle in Berlin angenommen hatte, mit der Familie 1779 nach Berlin. Dort trat er noch im selben Jahr 15-Jähriger an der Artillerie Schule von General von Tempelhof in Küstrin (Kostrzyn nad Odra) ins erste Artillerieregiment der preußischen Artillerie als Bombardier ein. Im Auftrag von General von Tempelhof leitete er 1788 die praktische Ausbildung des Kronprinzen Friedrich Wilhelm (1770–1840) des späteren Königs Friedrich Wilhelm III. von Preußen und seines Bruders Friedrich Ludwig Karl in allen Aspekten des militärischen Einsatzes der Artillerie im Kampf und Verteidigung auf wissenschaftlich praktischer Basis, dadurch hinterließ er beim späteren König einen bleibenden Eindruck. General von Tempelhof übernahm die theoretische wissenschaftlich-mathematische Schulung der Prinzen.
Neben der Artillerieausbildung nutzte er aber jede freie Minute, um sich auf allen Technischen gebieten selbstständig weiterzubilden. Besonderes Interesse zeigte er hierbei für die Wasserbaukunst. Die unberechenbare Oder und Warthe sowie die Teilnahme an der Trockenlegung des Oderbruchs wird daran nicht ganz schuldlos gewesen sein. Sein Elternhaus hat ihn von klein auf beim Stillen seines Wissensdurstes gefördert und für eine gute solide Grundbildung gesorgt. Wie sein Vater, so sollte auch er mal in den Staatsdienst treten, doch er sollte seinen Vater durch viel Fleiß weit, sehr weit übertreffen. Er wurde zum Lehrmeister der preußischen Baumeister und Begründer der Bauakademie in Berlin. Zusammen mit Kollegen gab er von 1797 bis 1806 die erste Bauingenieurzeitschrift in ganz Deutschland heraus. Er war im Dienste Preußens ein deutscher Hochschullehrer, der als amtlicher Zivilingenieur, Architekt, Baumeister, Techniker und Wasserbauer vor allem sehr Praxis nahe Bücher zur Baukunst und hier vor allem zur Wasserbaukunst mit Anweisungen und Anleitungen veröffentlichte. Aber auch sein Sohn Friedrich Albert Eytelwein (* 20. Mai 1796 in Berlin - † 28. Januar 1888 in Berlin) wurde Architekt und Baumeister und als Geheimer Oberbaurat auch Mitglied der Oberbaudeputation sowie als Baurevisor Geheimer Oberfinanzrat im Finanzministerium.


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