Das Feldmaß der Bauern.


Die Ruthe, der Morgen und die Hufe.


Der Fuß, der anderen Orts auch als Schuh bezeichnet wurde, ist gemessen von der Ferse bis zur Zehenspitze ein von der Länge des menschlichen Fußes abgeleitetes Längenmaß. Eingeteilt war er meistens duodezimal in 12 Zoll (Schuh-, Werk- und Baufuß), aber es gab auch anderweitig Einteilungen. Die dezimale Einteilung des Fußes in 10 Zoll erfolgte in mehreren Staaten neben der Zwölfteiligen zum besonderen Zweck der Landesvermessung und Kartierung, daher wurde der Fuß auch geometrischer, Land- oder Feldfuß genannt. Der preußische oder rheinländische Fuß z. B., der im 19. Jahrhundert verwendet wurde, wurde in 12 Zoll à 12 Linien eingeteilt und betrug 31,385 Zentimeter (cm).

Der Klafter ist als die Länge zwischen den Fingerspitzen der waagerecht ausgestreckten Arme eines erwachsenen Mannes definiert. Das entsprach traditionell in der Regel einem Maß von 6 Fuß und betrug dementsprechend in Preußen sowie im Rheinland einer definierten Länge von 1,883 Meter (m). Man verwendete in Preußen den Klafter auch als Flächenmaß, aber meistens als Raummaß für Brenn- und Nutzholz mit einem Volumen von 108 Kubikfuß.

Die Rute variierte regional sehr stark in ihrer Länge und wurde auch sehr verschieden unterteilt in 10 bis 20 Fuß. Vor der Einführung des metrischen Systems im Deutschen Reich galt jedoch überall in Preußen die rheinländische Rute zu 3,766 m als preußischen Rute. Die Rute wurde nach ihrer Einteilung unterschieden in die Duodezimal- oder gewöhnliche Rute (1 Rute = 12 Fuß = 144 Zoll = 1728 Linien) und in die Dezimal- oder geometrische Rute, von gleicher Länge, aber es galt 1 Rute = 10 Fuß = 100 Zoll = 1000 Linien (Klimpert 1972, S. 298, und Kahnt und Knorr 1986, S. 260). Ebenso wie die Längenmaße wurden auch die Flächenmaße in Anholt spätestens im 19. Jahrhundert in rheinländischen Größen angegeben. Eine Quadratrute als Flächenmaß, nach dezimaler Teilung zu 100, nach duodezimaler Teilung zu 144 Quadratfuß, betrug in Preußen bei Zwölftelteilung und Zehntelteilung 14,185 Quadratmeter (m²).

Mit dem Maß Ruthe wurden z. B. Ackerlängen und Flächen gemessen. Dies geschah mit der Feldmesslatte, die man sich dreieckig vorstellen muss, es wurden zwei Hölzer an einem Ende zusammengefügt, wobei die Strecke zwischen den beiden anderen Enden das entsprechende Maß ergab. Zur Stabilisierung und Festlegung des Abstandes der Spitzen, z. B. 1 Ruthe oft aber auch nur die ½ Ruthe oder 1 Meter, fügt man ein kürzeres drittes Holz in der Mitte ein. Im Grunde ist die Feldmesslatte nur ein überdimensionierter starrer Zirkel mit einem fixierten Radius. Diese einfache, aber geniale Messmethode wird übrigens bis heute in der Landwirtschaft angewendet, um neue Felder abzustecken. Nach dieser Methode wurde auch die Bodenreform „Junkerland in Bauernhand” nach dem 2. Weltkrieg in Ostdeutschland durchgeführt. Schon am 6. September 1945 wurde in der Provinz Brandenburg mit der Bodenreform begonnen und die Feldmesslatte oder der Feldzirkel waren eine einfache und sehr effektive Art zur schnellen Ausmessung der Felder.

Mit dem Maß Seil wurden z. B. die Äcker und Flächen der Dorfflur neu angelegter Dörfer in Preußen erst Vermessen. Wie beim Rechen- oder Knotenseil waren auch hier in bestimmten abständen Knoten oder andere Markierungen angebracht. In der Regel war das Seil in Füße und Ruthen eingeteilt. Es war das wichtigste Maß überhaupt, den das verliehene Bauernland (Lehen) wurden mit dem Seil ausgemessen und vergeben. Das Seil als Maß ist nicht einfach verschwunden, sondern wir kennen es heute unter dem Begriff Maß- oder Messband. Wer kennt es nicht aus dem Sportunterricht? Bei den Vermessern wurde später im 18. Jh. das Seil durch die Messkette ersetzt.

Das Gewend ist allgemein das Maß für die Furchenlänge eines Feldes, das der Bauer pflügt. Ein Feld besteht in der Regel aus dem Obergewend, dem Mittelgewend und dem Untergewend. Das Gewend ist allerdings ein sehr regionales Maß, da es von der jeweiligen Flurform abhängig ist. Im Zuge der Einführung der Dreifelderwirtschaft wurde die Feldflur einer Siedlung in schmale, streifenförmige Gewanne unterteilt, die im Flurzwang bewirtschaftet wurden, d. h. die Arbeiten auf allen Ackerstücken einer Gewannflur wurden immer gleichzeitig ausgeführt. In Brandenburg herrschte die Dreifelderwirtschaft vor, dazu wurde die gesamte Flur eines Dorfes, also alle Hufen, in drei Gewanne eingeteilt. Ein Gewann umfasste so viele Streifenparzellen, wie ein Dorf an Hufen besaß. Um keinen Hufenbauern zu bevorzugen oder zu übervorteilen, wurden die einzelnen Parzellen in den Gewannen innerhalb der Dorfgemeinschaft durch das Los verteilt. Die Bezeichnung Gewend bezieht sich aber auf das Wenden des Pfluges von der hin in die zurück Richtung, was eine schwere und komplizierte Angelegenheit war. Typisch für Gewanne ist daher, dass ihre Länge mindestens das Zehnfache der Breite beträgt. Deswegen sieht man auf alten Flurkarten fast immer lang gestreckte Felder, denn dies ersparte dem Bauern das allzu häufige Umwenden des Pfluges. Selbst heute ist dies trotz Modernster GPS Technik noch ein komplizierter Vorgang.

Der Morgen ist allgemein das Maß für ein als Rechteck angelegtes Feld, das der Bauer mit einem Pferde- oder Ochsengespann und einem einscharigen Ackerpflug an einem Vormittag pflügt. Einscharig bedeutet eine Spitze in der Form eines Spatens der den Boden 1 Spurig wendet. Er wird in der Regel in das Obergewend, das Mittelgewend und das Untergewend eingeteilt. Der Morgen war nur ein ungefähres Flächenmaß, das sehr von lokalen Gegebenheiten abhing und daher im Umfang stark variierte. In Preußen war dies im 19. Jahrhundert eine Fläche von 180 Quadratruten. Im metrischen System wurde der Morgen durch das Ar ersetzt, aber bis heute rechnen viele Bauern inoffiziell ihre Fläche in metrische Morgen von 2500 m² (1/4 Hektar) um. In anderen Gebieten, wie zum Beispiel in Sachsen, wurde der Morgen auch Acker genannt. Offiziell ist der Morgen wie auch die Hufe heute in der Landwirtschaft nicht mehr erlaubt, sondern nur noch der Hektar und das Ar. Im privaten verwenden aber viele Bauern immer noch den Morgen, allerdings in seiner metrischen Form (1 Hektar = 4 Morgen) als Maß zur gössen Angabe von Ackerflächen.

Die Hufe, lateinisch Mansus, ist ein Ertrags- und Flächenmaß aus der fränkischen Zeit, das ein Gehöft, sowie das für eine Familie zur Ernährung ausreichende Maß an Acker- und Weideflächen umfasste, ohne dass damit eine bestimmte Flächengröße verbunden war. Häufig war am Ende der Hufe auch Wald vorhanden, aus dem Holz für Gerätschaften, sowie zum Heizen und Kochen geholt wurde. Die fränkische Hufe umfasste das Ackerland, mit allem Zubehör der Bauernwirtschaft und war flächenmäßig noch nicht vermessen. Sie war regional sehr verschieden und somit heute schwer bestimmbar. Das Entsprechende gegen Stück im süddeutschen Raum war die Hube (vom lateinisch-fränkischen Huba), deren Fläche je nach Land etwa 6 bis 25 ha ausmachte, aber deutlich mehr schwankt als z. B. die mittelalterlichen Hufe, die in Preußen und Polen verwendete wurden. Wo wegen des flacheren Geländes und der gleichmäßigeren Bodenqualität die Schwankungen viel geringer waren. Kaiser Karl der Große schuf in der fränkischen Reichsorganisation die Grundlage für ein einheitliches Maß- und Münzwesen und führte unter dem Begriff der Königshufe, erstmals eine feste Maßeinheit für „Flächenhufe” ein. Das fränkische Recht ist sehr stark vom früher geltenden römischen Recht geprägt, das germanische Stammesrecht fand erst später durch die sächsischen Kaiser den Weg in die deutsche Reichsorganisation. Unter Kaiser Karl wurde die freiwillige Abgabe des kirchlichen Zehnten zur Pflicht Abgabe und die Kirche stieg zu einem der größten Grundherren auf.

Doch es gab auch Hufe, die von den landesüblichen Maßen abwichen, sie tragen zur Kennzeichnung oft andere Namen oder Namenszusätze, da sie in der Regel eine andere Lehensrechtsgrundlage und Hufengröße hatten. Die Hagenhufen waren z. B. Waldhufe, die erst nach und nach gerodet werden mussten. In Deutschland gab es damals keine einheitliche Größe für die Hufe, sondern nur lokale oder zeitlich bedingte Varianten der Hufe, die in den jeweils grundherrlichen landesüblichen Maß ausgemessen wurden. Eine fränkische Hufe sollte standardmäßig 30 Königsruthen breit und 720 Königsruthen lang sein. Ein Maß, das in der Praxis oft wegen schwierigen Geländes abgewandelt werden musste. Für den mittelalterlichen Landesausbau ebenso, wie für die deutsche Ostkolonisation war die planmäßige Hufenvermessung der Siedlungsflächen eine besondere logistische wie auch technische Grundvoraussetzung. Erst nach dem Vermessen der Hufen wurden Siedler durch die Lokatoren neu angesiedelt. Doch der fortschreitende Landesausbau sowie Veränderungen der Herrschaftsverhältnisse führten jedoch immer wieder zur Veränderung bzw. Anpassungen der Flächenmaße. Ab dem 16. Jahrhundert spielt immer mehr die Bonität, also die Bodenqualität der Hufe eine zunehmende Rolle und die Fläche der Hufe wird abhängig gemacht von einer festen Anzahl der „Scheffel Einsaat”, die wiederum von der Qualität des Bodens abhängt. Am Ende des 16. Jahrhunderts setzen die ersten Versuche zur Katastervermessung der Hufen ein und zum Anfang des 18. Jahrhunderts waren die adligen sowie auch die bäuerlichen Güter nach der Hufenanzahl in Preußen Vermessen. Von nun an wurden die Abgaben auf Grundbesitz und Bodennutzung nur noch als Geldleistung in Form der Grundsteuer rechnerisch ermittelt.

Im frühesten Mittelalter galt die Hufe noch ganz allgemein als die Bezeichnung für bäuerlichen Grundbesitz, ohne dass damit eine ganz bestimmte Flächengröße verbunden werden sollte oder war. Eine Hufe war ursprünglich nur die Bezeichnung für den Anteil eines Bauernhofes an den Ländereien eines Dorfes. Die Anteile innerhalb der Dorfgemarkung waren meistens von gleicher Größe, aber sie konnte von Dorf zu Dorf mitunter sehr starke Unterschiede in der Größe aufweisen. Außerdem spielte die Beschaffenheit des Bodens noch eine sehr große Rolle und so schwankten die Hufengrößen auch innerhalb der gleichen Gemarkung mitunter erheblich. Später wurden aus den Anteilshufen vermessene Flächenhufe, die besondere Namen erhielten (Königshufe, Landhufe, Volkshufe, Priesterhufe, Waldhufe, usw.). Bei der Festlegung der Größe solcher Flächenhufen bediente man sich natürlich Vorort, der üblichen Landes Maße. Nachgewiesen sind örtliche Hufengrößen von 15 bis 160 Morgen, daher sind exakte metrische Vergleichsmaße eigentlich kaum zu errechnen. Nur für die in Preußen verbreiteten altkulmischen Hufe gibt es einen genaueren Wert, da hier die Hufe wegen des flacheren Geländes und der gleichmäßigeren Bodenqualität kaum schwankten:
1 altkulmische Hufe (Hakenhufe) = 1,5 Haken = 30 altkulmische Morgen = 300 Gewende = 900 Seilen (Schnur) = 9000 Quadratruthen = 168102 Quadratmeter (m²) = 16,8102 Hektar (ha) was nach preußischen Maß 65,840 preußische Morgen sind.

Ein Feldmaß von 30 Morgen scheint ursprünglich im brandenburgischen, mecklenburgischen, pommerischen und preußischen Raum aber eine Art Norm für eine Hufe gewesen zu sein. Innerhalb einer Dorfsiedlung oder einer Grundherrschaft scheinen auch immer die gleichen Hufengrößen gegolten zu haben. Es gab allerdings auch halbe Hufen zu 15 Morgen, die als Hakenhufen und Doppelhufen zu 60 Morgen, die als Landhufe bezeichnet wurden. Im Laufe der Zeit wurde aus einer zusammenhängenden ganzen Hufe, die eine Familie bewirtschaftete, durch Tausch, Mitgift, Verkauf usw. ein Gewirr von mehr oder weniger großen Stücken Land, die schließlich über die gesamte Dorfgemarkung verteilt sein konnten. Dennoch wurde die Gesamtfläche, die zu versteuern war, nach der Hufenzahl berechnet. Denn zugleich war die Hufe auch ein Steuerbegriff, das heißt, für jeweils eine Hufe, bestehend aus Ackerland, Weiden, evtl. Wald und dem Gehöft, war ein bestimmter Betrag zu zahlen. Die Hufe diente dabei auch als Bemessungseinheit zur Erhebung der herrschaftlichen Abgaben und Dienste. Wer eine ganze Hufe bewirtschaftete, war ein Hüfner oder Vollhüfner (Vollbauernstelle). Der Bauer auf einer solchen Stelle war als Hüfner vollberechtigtes Mitglied der Dorfgemeinschaft und konnte im Rahmen des im Dorf geltenden Rechts eigenverantwortlich wirtschaften und sich an der bäuerlichen Selbstverwaltung beteiligen. In vielen Gegenden erhielt sich die sogenannte Hufenverfassung der Dörfer bis in das 19. Jahrhundert. Eine geteilte Hufe wurde dementsprechend von zwei Halbhüfnern bearbeitet und natürlich gab es auch noch Zweihüfner, Dreihüfner usw. Grundstücke, die kleiner waren und wegen ihrer Größe nicht zum Vollerwerb reichten, wurden je nach Gegend Büdner oder Kätner genannt.

Die Hufen selbst sind im Laufe der Jahrhunderte auch immer kleiner geworden und im 18. Jahrhundert wurden sie vom preußischen König auf 7,659 ha festgelegt, was vier Morgen pro Hektar ergibt. Die flämische Hufe von ca. 16 Hektar (ha) im ostelbischen Fläming in Brandenburg ergibt zwei Morgen pro Hektar und besteht ausdrücklich aus 30 gemessenen Äckern. Rein äußerlich kann man an den verschiedenen Hufen in Preußen (Ostpreußen) auch die Volkszugehörigkeit und die ursprüngliche Wirtschaftsform des Empfängers der Landverschreibungen schon daraus erkennen, ob der Boden nach Haken oder nach Hufen verliehen wurde. Die Hufe ist das vom Deutschen mit Pferd und Eisenpflug in einem Arbeitsgang beackerte Land, der Haken ist die entsprechende gleiche Leistung eines mit Ochsen bespannten hölzernen Pfluges, wie ihn die Prußen damals benutzten. Die Hufe und Haken diente dabei auch als Bemessungseinheit zur Erhebung der herrschaftlichen Abgaben und Dienste. Sie bildeten später im 18. Jahrhundert die Grundlage für den Fiskus zu Steuererhebung in Form der Grundsteuer.

Ein deutscher Neubauer erhielt zur Zeit des Ordens im Schnitt 2 „flämische Hufen” (je ca. 16,80 Hektar = 33,60 Hektar Land), später 2 „Kulmische Hufe” (je ca. 16,810 Hektar = 33,62 Hektar Land) zur Gründung eines Bauernhofs zugewiesen. Das waren nach unseren Begriffen etwa 33,6 Hektar, oder rund 132 preußische Morgen. Waldhufendörfer besaßen insgesamt zwischen 30 und 60, bisweilen aber auch bis zu 110 „flämische Hufen”, je nachdem, wie das Gelände beschaffen war. Die Prußen Dörfer mit ihrer teils unregelmäßigen Streulage wurden nach dem „Maß Haken” neu eingeteilt. Der prußische Bauer bekam 2 Haken zur landwirtschaftlichen Nutzung zugeteilt. 1 Haken entsprach 2/3 einer altkulmischen Hufe, also 11,2 Hektar. Diesem Flächenmaß zufolge bekam der einzelne prußische Bauer eine Nutzfläche von rund 22,4 Hektar, also 88 preußische Morgen zugewiesen (4 Morgen = rd. 1 Hektar). Den Prußen blieb aber zur Nutzung meist nur der leichte bis mittlere Boden, ihrem althergebrachten Holzpflug entsprechend. Die „Einzöglinge”, wie man die neuen Siedler aus dem Reich nannte, mussten Bar- sowie Naturalzins aufbringen. Die Prußen hatten für den Haken einen geringeren zehnten Bar Zins zu zahlen, dagegen aber bis zu einem Scheffel von jeder Getreidesorte pro Haken. Allgemein wurden mit dem Maß Hufe der Anteil des Siedlers an der Dorfflur und die Hofgröße berechnet, was besonders bei der nun neu einsetzenden Besiedlung Preußens wichtig war. Die Hufe war keine feststehende, einheitliche Maßeinheit, sondern nur die Bezeichnung für die Aufteilung der Feldmark eines Dorfes unter bestimmten örtlichen Verhältnissen. Der Hüfner (Hofeigentümer) besaß Mitspracherecht in der Gemeinde und konnte die Gemeindeländereien gleich seinen Genossen nutzen. Die Bedeutung der Hufenverfassung schwand erst mit dem Entstehen der preußischen Landgemeinden im 19. Jahrhundert.

Aus „Geometrey” von H. Jacob Köbel, Frankfurt am Main, 1584
Aus „Geometrey” von H. Jacob Köbel,
Frankfurt am Main, 1584

Auch die von Jacob Köbel 1535 überlieferte Methode zur Ausmessung der Feldflur - Mann nehme sechzehn Mann, ob klein oder groß, wie sie nacheinander aus der Kirche gehen, ein jeder soll vor dem anderen ein Schuh (Fuß) stellen, das ist die gemeine Feldmesserruthe, - war in weiten Teilen von Deutschland wirklich praktiziert worden. Diese Methode wird auch schon im Sachsen Spiegel erwähnt, aller Dinges zu 15 Schuh (Fuß). Wie viele Füße eine Ruthe im jeweiligen Herrschaftsgebiet hatte, wusste man und auf diese Art und weiße erhielt man mit Gottes Segen einen Mittelwert, mit dem man nun die Feldmark aufteilen konnte, ohne dass sich irgendjemand benachteiligt fühlen musste. Diese Methode zur Ausmessung führt allerdings zu unterschiedlichen Hufengrößen von benachbarten Gemeinden, den das Maß galt ja nur in der Gemeinde, wo sie festgelegt wurde. Auch dies führte zwangsläufig von Dorf zu Dorf zu wechselnden Größen der Hufen, obwohl das Grundverhältnis gleich war. Zum Beispiel 1 Hufe = 30 Morgen und 1 Morgen = 300 Kreuzquadrat oder Gevierte Ruhten, also 300 Quadratruthen x 30 = 9000 Quadratruthen für eine Hufe. Nur der Flächeninhalt der Hufe schwankte dadurch von Ort zu Ort.


Hier ein paar Beispiele für Hufe:
Die fränkische Hufe wird unterschieden in Feld- und Waldhufe.
Die Einteilung ist folgende:
Es gibt aber auch noch diese Einteilung der fränkische Hufe.

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Anmerkung des Autors: Ich verwende im folgenden Text die Original Bezeichnung und Rechtschreibung aus jener Zeit.


Instruction für die Feldmesser bey der Königlichen Krieges- und Domainen-Cammer des Fürstenthums Minden und der Grafschaft Ravensberg, imgleichen bey der Lingen-Tecklenburgischen Krieges- und Domainen- Cammer- Deputation 1782


§ 1. Soll kein Feldmesser, so wenig zu Königlichen, als Privat-Vermessungen admittiret werden, der nicht vorhero Vorschriftsmäßig examinieret, und prästitis prästandis approbieret, und bei der Krieges- und Domainen-Cammer vereydigt worden.

§ 2. Wenn einen recipirten Feldmesser eine Vermessung committiret wird, so soll ihm zwar die Wahl unter den bekandten brauchbarsten Instrumenten zu seinen Operationen überlassen bleiben; da aber jedoch fast jedes geometrische Instrument gewissen Fehlern unterworfen ist, die nach dem Grade ihrer Wichtigkeit bald mehr, bald weniger Einfluss auf die Vermessung haben, so soll ein jeder Feldmesser dem Cammer- Bau- Departement seine Instrumente vorzeigen, damit beurtheilt werden könne, was für ein Grad der Zuverlässigkeit mit einen solchen Instrumente bey den Vermessungen erreicht, und in wie weit, den, von der Einrichtung des Werkzeugs abhangenden Fehlern nachgesehne werden kann. Wenn aber

§ 3. Vielfältig bemerket worden, dass sich einige der recipirten Feldmesser mit schlechten Astrolabiis behelfen, die teils wegen ihrer geringen Größe jeden gemessenen Winkel bis auf 15. Minuten und drüber unsicher machen, teils eine fehlerhafte Eintheilung haben, auch sonst noch vielen andern groben Mängeln unterworfen sind, mithin bey deren Gebrauch nichts minder, als eine auch nur erleidliche Genauigkeit zu erwarten stehet; So werden die recipirten Feldmesser hiermit angewiesen, sich mit tauglichen Werkzeugen zu versorgen, um im Fall sie nicht Astolabia von der Art sich anzuschaffen vermögen, die mit einem Nonius oder wenigstens mit Transversalen versehen sind, um die Winkel bis auf einige Minuten messen zu können, sie sich lieber auf den Gebrauch des einfachen Messtisches einschränken müssen.

§ 4. Soll ein Feldmesser mit einem unter der Aufsicht des Königlichen Ober- Bau- Departements verfertigten Etalon, der genau eine in Decimal-Füße eingeteilte Rheinländische Ruthe hält, versehen seyn, damit er die Richtigkeit der Messe-Kette vor und während der Vermessung prüfen, und solchen erforderlichen Falls rectificiren kann. Gleichwie nun vorhin schon verordnet ist, dass auf jedem Amte und bey jedem Magistrat ein solcher Etalon vorräthig seyn soll; so muss bey Überreichung der Liquidation der Vermessungs-Kosten, jederzeit ein Attest vom Beamten oder Magistrat beygelegt werden, dass die Kette bey der Vermessung von Anfang bis zu Ende nach dem Etalon richtig befunden werde. Wenn auch

§ 5. bey den Ketten-Zügen allerhand kleine unvermeidliche Fehler mit unterlaufen, die durch die Vielheit der Kettenzüge gehäuft werden; so soll zur möglichsten Verminderung dieser Fehler der Feldmesser sich keiner kürtzern, als einer 5. Ruthen langen Kette bedienen, und dass er mit einer solchen die Arbeit verrichtet, ebenfalls ein Attest beybringen.

§ 6. Da auch gemeiniglich die neuern Werkzeuge zu bequemern Operation auf unebenen Revieren mit sogenandten Kipp-Regeln versehen sind, so soll bey einen solchen Instrumente der Feldmesser mit einer guten Bibell versehen seyn, um das Instrument in eine so viel als mögliche genaue horizontale Lage zu bringen, weil sonsten bey einer schiefen Lage des Instruments, unter gewissen Umständen, und bey einer sehr zusammen gesetzten Messung sehr grobe und unzulässige Fehler entstehen können.

§ 7. Alle bergigte Gegenden, Anhöhen und Thälern, müssen nach der wahren Horizontal-Fläche, keinesweges aber nach ihrem Anlauf und Abfall vermessen, jedoch auf der Charte durch dunklere oder hellere Schroffirungen, der mehrere, oder weniger Abhang angedeutet, auch das Steigen und Fallen, auf jeder Seite enchartiret werden.

§ 8. Bey Vermessungen einer ganzen Feldmark müssen die Feld-Wiesen und Abzugs-Grabens mit allen darüber angelegten steinern und hölzern Brinken, Gossen und dergleichen, nicht minder die Post- und Zoll-Strassen, Chaussées, Stein- und Knippel-Dämme. auch alle andere Wege, Triften, Brücken und Buschwerk sorgfältig vermessen, und auf die Charte gebracht werden.

§ 9. Die Acker müssen nach ihrer verschiedenen Qualität in Classen getheilet, und das Weitzen- und Gersten-Land, Roggen- und Haber-Feld auf der Charte, durch, Natur gemäße Farben, unterschieden werden.

§ 10. Die Wiesen werden in ein und zweymäthigte, jede Classe aber wieder in gute, mittlere und schlechte Wiesen eingetheilt. Auch ist

§ 11. bey der Hütung die Bonité zu unterscheiden, und auf der Charte die gute Weide von der schlechten durch Farben zu distinguieren.

§ 12. Die Vorwerker, Gehöfte, und darauf befindlichen Gebäuden, müssen nach ihrer eigentlichen Lage und Größe aufgenommen und verzeichnet, die Herrschaftliche Gebäude, von den Gebäuden der Unterthanen durch Farben unterschieden werden.

§ 13. Die zu den Vorwerkern und Höfen gehörige Gartens müssen ebenfalls nach Beschaffenheit der Umstände in zwey oder drey Classen eingetheilet, und auf der Charte die gute Sorte von der schlechten durch Farben distinguieret werden.

§ 14. Bey Vermessung der Forsten muss angemerket werden, ob es Königlich privatives Holz, oder eine gemeine Marck, auch wer darin zu holzen, zu hüten, zu pflantzen oder zu jagen berechtigt sey. Nicht minder müssen die darauf befindliche Holtzarten angemerckt, und zugleich angezeigt werden: ob es Bau oder Nutz- oder bloßes Brandt-Holz, ob es jung oder alt sey, dick oder dünn stehe, auch müssen die, in den Forsten befindliche Eichel- und Pflantz-Garten, Brüchen, Holtzblößen, Zuschläge, Wildbahnen, Bäche und Flüsse, Teiche und Seen, auch alle Haupt- und Holtzwege, besonders vermessen, auf der Charte bemerckt, und im Register der Größe nach, angegeben werden.

§ 15. Denen Grentz-Vermessungen muss eine deutliche und ausführliche Beschreibung der Grentz-Mahle beygefügt, letztere mit Nummern oder Buchstaben bezeichnet, und genau bestimmet werden, wie viel Ruthen und Füße ein Grentz-Mahl von dem andern entfernt sey, und was für einen Winkel die Grentz-Linie von einem Grentz-Mahl bis zum andern formiere.

§ 16. Die Größe des verjüngten Maasstabes, nach welchen die aufgenommenen und vermessenen Gründe aufgetragen worden, ist zwar in andern Provintzien bestimmt, dergestalt dass 50. Ruthen auf einen Decimal-Zoll, eines Rheinländischen Decimal-Fußes angenommen werden sollen. Weil aber im Fürstenthum Minden und der Grafschaft Ravensberg, wenig geschlossene Feldmarcken sind, und die größten vorfallenden Vermessungen sich schwerlich über 3'000. Morgen erstrecken, die gewöhnlichsten aber nur auf einige 100. Morgen eingeschränkt sind, so soll bey jeder zu veranlassenden Vermessung die Größe des verjüngten Maass-Stabes vorgeschrieben werden.

§ 17. Jede Charte von Erheblichkeit muss vor dem Auftrage mit Leinewand unterzogen werden, weil, wenn solches nach dem Auftrage geschiehet, große Unrichtigkeiten, durch das Einziehen des Papiers entstehen, für welche der Feldmesser haften, und wenn sich solche bey Gegeneinanderhaltung der Charte und des Brouillons finden, mit dem Verlust der Bezahlung büssen muss.

§ 18. Jede Charte muss mit der Orientierung versehen seyn, und in allen Fällen ohne Ausnahme die Gegend nach Norden gestellet, auch die Declination der Nadel, besonders auf Grentz-Charten angedeutet werden. Nach guten Beobachtungen ist die Abweichung der Magnet-Nadel im Fürstenthum Minden einige Jahre her, beynahe 17 Grad von Norden nach Westen gewesen, welches denen Feldmessern, die wegen Richtigkeit der Mittags-Linie nicht sicher sind, zu ihrer Nachricht dienet.

§ 19. Unter jeder Charte muss der verjüngte Maasstab mit Transversal-Linien, sauber und accurat verzeichnet, auch unter denselben ein, im Decimal-Zolle abgeteilter Decimal-Fuß von dem Maasse, mit welchen die Aufnahme verrichtet worden, mit einer Linie aufgezogen werden, damit man allemal das Original-Maass vor sich habe, womit die Ausmessung verrichtet worden.

§ 20. Damit nun ein jeder Feld-Messer wisse, was er nach geendigter Vermessung liquidieren könne; so wird die Bezahlung folgendergestalt festgesetzt.
1. Für einen Morgen an Acker und Wiesen, wenn solche nahe an einander liegen, und eine beträchtliche Fläche ausmachen, 9 Pf.
2. Für einen Morgen bey Revieren die nicht unter 500. und nicht über 1'000 Morgen halten, 1 und 1 halben Mgr. oder 1 Ggr.
3. Für einen Morgen bey Revieren, die unter 500 Morgen halten, 2 Mgr. oder 1 Ggr. 4 Pf.
4. Für einen Morgen, wenn die Stücke alle einzeln, und sehr zerstreut liegen, 2 und einen halben Mgr. oder 1 Ggr. 8 Pf.
5. Für einen Morgen an Hütung, kleine Seen, Teiche, Büschen, und unbrauchbaren Stücken bey großen Revieren, 6 Pf.
6. Bey kleinen, die nicht über 1'000 Morgen im Gantzen halten, 1 Mgr. oder 8 g. Pf.
7. Bey Revieren unter 500 Morgen, 10 Pf.

Für einen Morgen an großen Heiden, 4 Pf. Und werden die, in den Heiden befindliche Acker, Wiesen, Teiche, und dergleichen besonders vermessen, und nach obigen Sätzen bezahlet, hiernächst aber deren Inhalt, von dem Ganzen abgezogen.
Bey Aufnahme einer Grentze, wenn die nächst angrenzende Gegenstände mit enchartiret werden, per laufende Ruthe, 3 Pf.
Bey Vermessung eines Grabens oder Weges, per laufende Ruthe, 2 Pf.
bey kleinen Arbeiten die nicht so viel Zeit, als das Hin- und Hergehen oder Fahren zur Stelle erfordern, wird pro Tag 1 Reichsthaler accordiret, auch werden die Reise-Tage, wie billig, passieret.

§ 21. Bey Gemeinhaits-Theilungen richtet sich die Bezahlung
a. Für die Aufnahme, wieder nach der Größe des Umfanges.
1. Bey Gemeinheiten die über 3'000 Morgen groß sind, kann 1 Morgen Acker-Land und Wiesen, mit 7 Pf. 1 Morgen Hütung, kleine Seen, und Teiche mit 6 Pf. und 1 Morgen Heide mit 4 Pf. bezahlet werden.
2. Bey Gemeinheiten die nicht über 1'000 Morgen halten, pro Morgen Acker und Wiesen, 1 und einen halben Mgr. oder 1 Ggr. per Morgen Hütung, kleine Seen und Teiche, 10 Pf. per Morgen Heide, 7 Pf.
3. Bey Gemeinheiten die nicht über 500 Morgen halten, per Morgen Acker und Wiesen, 2 Mgr. oder 1 Ggr. 4 Pf. per Morgen Hütung, kleine Seen und Teiche, 1 Mgr. 6 Pf. oder 1 Ggr. 2 Pf. per Morgen Heide 9 Pf.
b. Für die Eintheilung und Abphählung aber wird, ohne Unterschied, per Morgen an Acker und Wiesen, 6 Pf., per Morgen Hütung, kleine Seen und Teichen, 4 Pf., per Morgen Heide-Land, 3 Pf. bezahlt

§ 22. Gegen diese Bezahlung liefert der Feldmesser zwey saubere auf Leinewand gezogene Charten, jedoch werden Leinewand und Papier, imgleichen die Kosten für das Aufziehen des Papiers, besonders vergütet, auch werden dem Feldmesser zu dieser Arbeit die nötigen Kettenzieher und Zielstecker gegeben, oder er erhält deswegen Vergütung, auch werden ihm die freyen Fuhren zur Hin- und Rückreise zugestanden.

§ 23. Außer den beyden Charten werden auch doppelte Vermessungs-Register abgeliefert, welche mit den Charten so zusammen stimmen müssen, dass man sogleich ein oder anderes Object aus dem Register auf der Charte, und wiederum aus der Charte in dem Register finden kann.

§ 24. Werden Copien von Charten oder Plans verlangt, so erhält der Feldmesser für einen Decimal Quadrat-Fuß des bezeichneten Teils der Charte von gleicher Größe 2 Reichsthaler, wird die Charte 1 Drittel kleiner nach dem längen Maass, so wird für den Quadrat-Fuß der reducirten Charte 3 Reichsthaler 16 Gute Groschen und bey der Reduction auf die Hälfte per Quadrat-Fuß 5 Reichsthaler 8 Gute Groschen bezahlt, und wird Leinewand und Papier besonders vergütet.

§ 25. Übrigens haben sich nach diesen Vermessungs-Reglement, alle bey der Mindischen Cammer und Tecklenburg-Lingischen Cammer-Deputation in Eyd und Pflicht stehende Conducteurs und Feldmesser auf das genaueste zu achten, und zu gewärtigen, dass wenn sie die ihnen anbefohlene Arbeiten mit der erforderlichen Accuratesse verrichten, ihnen prompte Bezahlung nach obigen Sätzen gereicht werden soll.

Berlin den 5ten März 1782

LS

Auf Seiner Königlichen Majestät allergnädigsten Special-Befehl.

von Blumenthal.     von Gaudi.     von Werder.

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